Änderungshistorie
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017
6 Versionen
· 2018-02-07
2025-03-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 82, 91
2025-02-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 17, 19, 72 y 2 m
2022-02-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 1, 14, 17 y 11 m
2021-01-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 15, 19, 71 y 6 m
Änderungen vom 2021-01-01
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- a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen verurteilt worden und im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
- b) über sie der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
- b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;[^3]
- c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
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- b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
- c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, sofern diese im Konkursfall dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.
- c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, damit diese bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.[^4]
3) Der in Abs. 2 Bst. b in Euro angegebene Betrag wird periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die FMA veröffentlicht jeweils den gültigen Betrag.
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2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen einen Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
##### Art. 72 [^3]
3) Wurde über das Vermögen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, soweit dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^5]
##### Art. 72[^6]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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- b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstösse melden, die innerhalb dieser Gesellschaften beziehungsweise Stellen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^4]
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^7]
- d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^5]
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^8]
##### Art. 78
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**Grundsatz**
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleibt Art. 26b Abs. 2 bis 4 FMAG.[^6]
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleibt Art. 26b Abs. 2 bis 4 FMAG.[^9]
2) Die FMA gibt insbesondere im Bewilligungs- beziehungsweise Eintragungsverfahren sowie kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
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1) Wird in den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97 verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter [http://eur-lex.europa.eu](http://eur-lex.europa.eu) veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter [www.fma-li.li](http://www.fma-li.li) abgerufen werden.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter [www.fma-li.li](http://www.fma-li.li) abgerufen werden.
##### Art. 91
**Inkrafttreten**
1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung.[^7]
1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung.[^10]
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.
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[^2]: Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.
[^3]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^4]: Art. 73 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^5]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^6]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^7]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2018 ([LGBl. 2018 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2018068000)).
[^3]: Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^4]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^5]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^6]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^7]: Art. 73 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^8]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^9]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^10]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2018 ([LGBl. 2018 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2018068000)).
2019-01-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 72, 73, 77 y 2 m
2018-10-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5
Originalfassung
Text zu diesem Datum