Änderungshistorie
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019
5 Versionen
· 2019-12-02
2026-01-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 53, 81
2024-05-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 18, 25, 33 y 33 más
2022-08-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 37, 81
2020-12-19
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — art. 81
Änderungen vom 2020-12-19
@@ -220,18 +220,6 @@
5) Stempel und Siegel sind so zu verwahren, dass diese nur dem Notar und dessen Notariatssubstituten persönlich zugänglich sind.
##### Art. 18a[^2]
**Elektronische Beurkundungssignatur und elektronische Notarsignatur**
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notar eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^3] zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Die elektronische Beurkundungssignatur hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notar berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notar auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur nach Abs. 1 und für die elektronische Notarsignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 19
**Geschäftsbesorgungspflichten**
@@ -318,18 +306,6 @@
3) Im Übrigen findet Art. 18 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
##### Art. 25a[^4]
**Notariatssubstitut**
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notariatssubstitut eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten). Die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten und den Anforderungen nach Art. 25 zu genügen.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notariatssubstitut berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notariatssubstitut zu bedienen (elektronische Notariatssubstitutensignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notariatssubstituten auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten nach Abs. 1 und für die elektronische Notariatssubstitutensignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
### III. Beurkundungen und Beglaubigungen
#### A. Beurkundungen
@@ -620,328 +596,200 @@
#### A. Notare
##### Art. 49a[^11]
##### 1. Allgemeines
##### 2. Zuständigkeit
##### 3. Disziplinarverfahren
##### 4. Einstweilige Massnahmen
#### B. Notariatssubstitute
##### Art. 50
**Disziplinarvergehen**
1) Ein Notar, der schuldhaft seine Pflichten nach diesem Gesetz verletzt oder durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Notar begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
##### Art. 51
**Verjährung**
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Notars wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
- a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist;
- b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist.
2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer des Verfahrens.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht der Notar innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
##### Art. 52
**Disziplinarstrafen**
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
- a) schriftlicher Verweis;
- b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
- c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von fünf Jahren;
- d) Streichung von der Notariatsliste.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
### V. Erlöschen und Ruhen des Notariats
##### Art. 53
**Disziplinargericht**
1) Die Disziplinargewalt über Notare wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt.
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter als Ermittlungsrichter übertragen.
3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 54
**Grundsatz**
1) Beurkundungen können ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden. Die Vorschriften des III. Kapitels finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.
2) Der Notar prüft die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter insbesondere anhand:
- a) eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes;
- b) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird;
- c) eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von der Schweiz oder einem anderen Drittstaat ausgestellt wurde und nach Art. 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes anerkannt wird; oder
- d) eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, sofern dieses eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Partei durch den Notar zulässt.
3) Die elektronische Beurkundung setzt voraus, dass alle Parteien bzw. deren Vertreter ununterbrochen:
- a) physisch vor dem Notar anwesend sind; oder
- b) mit dem Notar und den anderen Parteien bzw. deren Vertretern unter Nutzung des Beurkundungs- und Beglaubigungssystems nach Abs. 1 während des gesamten Beurkundungsvorgangs in Echtzeit verbunden sind.
##### Art. 49b[^12]
**Errichtung elektronischer Urkunden**
1) Auf die Errichtung elektronischer Urkunden finden die Vorschriften über physische Urkunden, insbesondere die Bestimmungen über den Mindestinhalt (Art. 29) und die Ausfertigung (Art. 34), sinngemäss Anwendung.
2) Die elektronische Urkunde muss zusätzlich zu den Angaben nach Art. 29 enthalten:
- a) die Feststellung, dass die Urkunde elektronisch errichtet wurde;
- b) die Feststellung, anhand welcher Identifizierungsmittel die Identität der Parteien bzw. deren Vertreter überprüft wurde; und
- c) die Feststellung, dass die Beurkundung ganz oder teilweise über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem durchgeführt wurde.
3) Ist nur ein Teil der Parteien bzw. deren Vertreter über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem mit dem Notar verbunden, der andere Teil der Parteien bzw. deren Vertreter jedoch physisch vor dem Notar anwesend (gemischte Beurkundung), kann der Notar entweder eine elektronische oder eine physische Urkunde erstellen.
##### Art. 49c[^13]
**Kenntnisnahme und Genehmigung des Urkundeninhalts**
1) Der Notar sorgt dafür, dass die Parteien bzw. deren Vertreter den vollständigen Inhalt der elektronischen Urkunde zur Kenntnis nehmen können. Art. 32 gilt sinngemäss.
2) Die Genehmigung des Inhalts der elektronischen Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter erfolgt, indem die über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem verbundenen Parteien bzw. deren Vertreter:
- a) der Urkunde ihre elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Ziff. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 beifügen; oder
- b) der Beurkundung unter Verwendung eines elektronischen Identitätsausweises im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes zustimmen.
3) Bei einer gemischten Beurkundung (Art. 49b Abs. 3) erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde durch die Parteien bzw. deren Vertreter nach Abs. 2, sofern der Notar eine elektronische Urkunde errichtet. Errichtet der Notar bei einer gemischten Beurkundung eine physische Urkunde, erfolgt die Genehmigung des Inhalts der Urkunde:
- a) bei physisch anwesenden Personen nach Art. 32 Abs. 2;
- b) bei physisch nicht anwesenden Personen nach Abs. 4.
4) Kann eine Partei bzw. deren Vertreter eine Urkunde nicht unterzeichnen, so hat sie die Genehmigung in anderer Form zum Ausdruck zu bringen; der Notar erwähnt die Form der Bestätigung unter Angabe des Grundes in der Urkunde.
##### 1. Allgemeines
##### Art. 49d[^15]
1) Das Disziplinarverfahren gegen Notare wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eröffnet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Notar wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Notars geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5) Im Disziplinarverfahren gegen Notare kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Notariatskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
##### Art. 55
**Disziplinaruntersuchung**
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss).
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Anhörung des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Einleitungsbeschluss oder Verweisungsbeschluss ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 56
**Vernehmung und Feststellung des Sachverhaltes**
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
##### Art. 57
**Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung**
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 58
**Einstellungs- und Verweisungsbeschluss**
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 59
**Mündliche Verhandlung**
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Notariatskammer zu laden.
2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Disziplinarbeschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. Für die Durchführung der Verhandlung gelten im Übrigen die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
##### Art. 60
**Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses**
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
3) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekanntmachen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Disziplinarbeschuldigte daran ein Interesse hat.
4) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
#### A. Allgemeines
##### Art. 61
**Einstweilige Massnahmen**
1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Notar einstweilige Massnahmen anordnen, insbesondere wenn und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Notar zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schweren Nachteils, insbesondere für das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
- a) gegen den Notar wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das geeignet ist, das Vertrauen in den Notar erheblich zu erschüttern, ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder
- b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Notariatsliste ausgesprochen worden ist oder
- c) gegen den Notar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Notar und der Notariatskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
- a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Notariatskammer;
- b) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten;
- c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
#### B. Liechtensteinische Notariatskammer
##### Art. 62
**Grundsatz**
Beglaubigungen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen elektronisch durchgeführt werden. Die Vorschriften der Art. 42 ff. finden sinngemäss Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
##### Art. 49e[^16]
**Elektronische Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer elektronischen Signatur**
1) Der Notar kann eine Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument auch elektronisch beglaubigen, indem er:
- a) das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und
- b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt.
2) Der Notar kann eine elektronische Signatur elektronisch beglaubigen, indem er dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, nach welchem die unterzeichnende Person die elektronische Signatur:
- a) in Anwesenheit des Notars selbst angebracht hat; oder
- b) als selbst angebrachte elektronische Signatur anerkannt hat.
3) Erfolgt die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 49a Abs. 1) und ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift erforderlich, so kann der Notar unter sinngemässer Anwendung von Abs. 1 gleichzeitig die Beglaubigung der Unterschrift einer nicht physisch anwesenden Person vornehmen, wenn:
- a) das Dokument, auf welchem sich die Unterschrift befindet, dem Notar unverzüglich elektronisch übermittelt wird, sodass dieser einen optischen Vergleich mit dem Dokument, auf welchem die Unterschrift angebracht wurde, und dem übermittelten elektronischen Dokument vornehmen kann;
- b) der Notar während der Unterschriftsleistung und der Übermittlung des Dokuments ununterbrochen und so lange verbunden ist, dass sowohl der Vorgang der Anbringung der Unterschrift lückenlos mitverfolgt als auch der optische Vergleich der Dokumente eindeutig vorgenommen werden kann.
4) Der Notar hat das Dokument in den Fällen nach Abs. 1 bis 3 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
##### Art. 49f[^17]
**Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines Papierdokuments oder eines elektronischen Dokuments**
1) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines Papierdokuments beglaubigen, indem er:
- a) das Papierdokument ganz oder teilweise einliest; und
- b) dem elektronischen Dokument den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach die elektronische Kopie mit dem Papierdokument übereinstimmt.
2) Der Notar kann eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
- a) das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und
- b) den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach das neue elektronische Dokument mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt.
3) Ist das vorgelegte elektronische Dokument nach Abs. 2 elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel und beglaubigt das bestehende signierte Dokument.
4) Der Notar hat die Dokumente nach Abs. 1 und 2 mit der elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen.
##### Art. 49g[^18]
**Beglaubigung eines Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments**
1) Der Notar kann den Papierausdruck eines elektronischen Dokuments beglaubigen, indem er:
- a) ihm den Beglaubigungsvermerk (Art. 48 Abs. 1) anfügt, wonach er mit dem elektronischen Dokument übereinstimmt; und
- b) ihn mit dem Notariatsstempel (Art. 18) und seiner physischen Unterschrift versieht.
2) Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, überprüft der Notar die Signatur unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel.
##### 2. Zuständigkeit
##### Art. 49h[^20]
Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Beurkundung und Beglaubigung mit Verordnung, insbesondere:
- a) die Durchführung von Beurkundungen und Beglaubigungen über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem;
- b) die Durchführung von elektronischen Beglaubigungen.
##### 3. Disziplinarverfahren
##### 4. Einstweilige Massnahmen
#### B. Notariatssubstitute
##### Art. 50
**Disziplinarvergehen**
1) Ein Notar, der schuldhaft seine Pflichten nach diesem Gesetz verletzt oder durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Notar begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
##### Art. 51
**Verjährung**
1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Notars wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn:
- a) innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Obergerichts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist;
- b) innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens keine enderledigende Entscheidung gefällt worden ist.
2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder strafrechtliche Voruntersuchungen geführt werden, für die Dauer des Verfahrens.
3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Bst. b angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
4) Begeht der Notar innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
##### Art. 52
**Disziplinarstrafen**
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
- a) schriftlicher Verweis;
- b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
- c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von fünf Jahren;
- d) Streichung von der Notariatsliste.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
### V. Erlöschen und Ruhen des Notariats
##### Art. 53
**Disziplinargericht**
1) Die Disziplinargewalt über Notare wird vom Obergericht als Disziplinargericht ausgeübt.
2) Das Disziplinargericht kann die Führung der Disziplinaruntersuchung an einen rechtskundigen Richter als Ermittlungsrichter übertragen.
3) Auf die Bestellung des Ermittlungsrichters findet Art. 44 des Richterdienstgesetzes sinngemäss Anwendung.
### VI. Organisation und Durchführung
##### Art. 54
**Grundsatz**
1) Das Disziplinarverfahren gegen Notare wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eröffnet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Notar wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Disziplinargericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) Ein Disziplinarvergehen ist nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Notars geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
4) Auf den Kostenersatz finden die §§ 305 und 306 Abs. 1 der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung.
5) Im Disziplinarverfahren gegen Notare kommen nur dem Disziplinarbeschuldigten und der Notariatskammer Parteistellung mit Antrags- und Beschwerderechten zu.
##### Art. 55
**Disziplinaruntersuchung**
1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluss des Disziplinargerichtes eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss).
2) Im Einleitungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
3) In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt soweit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann das Disziplinargericht die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Anhörung des Disziplinarbeschuldigten anstelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschliessen (Verweisungsbeschluss).
5) Mit dem Einleitungsbeschluss oder Verweisungsbeschluss ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
6) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 56
**Vernehmung und Feststellung des Sachverhaltes**
1) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so sind die Akten dem Ermittlungsrichter zuzuleiten.
2) Der Ermittlungsrichter hat den Disziplinarbeschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen. Die Weigerung des Disziplinarbeschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äussern, hat auf das Verfahren keinen Einfluss.
3) Auf die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und der Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden.
##### Art. 57
**Akteneinsicht und Ergänzung der Disziplinaruntersuchung**
1) Der Ermittlungsrichter hat dem Disziplinarbeschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu gewähren.
2) Beantragt der Disziplinarbeschuldigte eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, so hat sie der Ermittlungsrichter vorzunehmen. Hat der Ermittlungsrichter Bedenken, einem solchen Antrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Disziplinargerichtes einzuholen.
3) Das Disziplinargericht kann von Amtes wegen die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung anordnen.
4) Nach Abschluss oder nach Ergänzung der Disziplinaruntersuchung hat der Ermittlungsrichter die Akten an das Disziplinargericht zu übermitteln.
5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 58
**Einstellungs- und Verweisungsbeschluss**
1) Erachtet das Disziplinargericht, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat es das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
2) Im entgegengesetzten Fall hat das Disziplinargericht die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschliessen (Verweisungsbeschluss).
3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind dem Disziplinarbeschuldigten zuzustellen.
5) Gegen den Verweisungsbeschluss nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
##### Art. 59
**Mündliche Verhandlung**
1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinarbeschuldigte, sein Verteidiger sowie die Notariatskammer zu laden.
2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Dem Disziplinarbeschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. Für die Durchführung der Verhandlung gelten im Übrigen die Bestimmungen des 14. Hauptstückes der Strafprozessordnung sinngemäss.
3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen.
##### Art. 60
**Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses**
1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichts muss der Disziplinarbeschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Vergehen freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.
2) Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten zuzustellen.
3) Das Disziplinargericht kann den Spruch des Erkenntnisses öffentlich bekanntmachen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht oder der Disziplinarbeschuldigte daran ein Interesse hat.
4) Der Ausspruch über die Veröffentlichung sowie über deren Art ist in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen.
#### A. Allgemeines
##### Art. 61
**Einstweilige Massnahmen**
1) Das Disziplinargericht kann gegen einen Notar einstweilige Massnahmen anordnen, insbesondere wenn und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Notar zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schweren Nachteils, insbesondere für das Ansehen des Berufsstandes, erforderlich ist.
- a) gegen den Notar wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das geeignet ist, das Vertrauen in den Notar erheblich zu erschüttern, ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder
- b) die Disziplinarstrafe der Streichung von der Notariatsliste ausgesprochen worden ist oder
- c) gegen den Notar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem betroffenen Notar und der Notariatskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
- a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Notariatskammer;
- b) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Notariatssubstituten;
- c) in den Fällen des Abs. 1 Bst. a und b die vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
#### B. Liechtensteinische Notariatskammer
##### Art. 62
**Grundsatz**
Auf das Disziplinarrecht der Notariatssubstitute finden die Art. 50 bis 61 sinngemäss Anwendung.
#### C. Prüfungskommission für Notare
@@ -1148,8 +996,6 @@
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
#### A. Verwaltungsverfahren
##### Art. 75
**Beschwerden gegen Entscheidungen der Notariatskammer, der Prüfungskommission für Notare und der Regierung**
@@ -1162,8 +1008,6 @@
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
#### B. Disziplinarverfahren
##### Art. 76
**Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts**
@@ -1178,8 +1022,6 @@
Beschwerden gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme (Art. 61) kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
### VIII. Strafbestimmungen
##### Art. 78
**Vergehen**
@@ -1198,8 +1040,6 @@
2) Ebenso wird bestraft, wer es im Falle einer Beglaubigung einer Blankounterschrift nach Art. 42 Abs. 3 unterlässt, einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 80
**Durchführungsverordnungen**
@@ -1218,7 +1058,7 @@
4) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer bestellt die Regierung zwei vom Gründungsvorstand namhaft gemachte Mitglieder des Gründungsvorstandes als Mitglied und als Ersatzmitglied der Prüfungskommission nach Art. 73.
5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.
5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.[^2]
##### Art. 82
@@ -1233,3 +1073,5 @@
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [37/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=37&buajahr=2019) und [98/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 98&buajahr=2019)
[^2]: Die notarielle Tätigkeit darf ab dem 1. Januar 2021 aufgenommen werden. ([LGBl. 2020 Nr. 467](https://www.gesetze.li/chrono/2020467000))
2020-01-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3
Originalfassung
Text zu diesem Datum