Änderungshistorie

Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019

5 Versionen · 2019-12-02
2026-01-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 53, 81
2024-05-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 18, 25, 33 y 33 más
2022-08-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — arts. 37, 81

Änderungen vom 2022-08-01

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- f) die Unterschrift des Notars mit der Bestätigung, dass er an der Versammlung teilgenommen hat.
1a) Für die Erstellung einer Urkunde über Versammlungsbeschlüsse ist abweichend von Art. 33 die physische Anwesenheit der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person ausreichend.[^2]
2) Steht der Ablauf im Voraus fest, kann die Versammlung in gleichzeitiger Anwesenheit der Teilnehmenden wie eine Vertragsbeurkundung durchgeführt werden. Andernfalls hält der Notar den Ablauf in geeigneter Weise fest und erstellt gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt die notarielle Urkunde. Verlangt das materielle Recht die Mitunterzeichnung durch bestimmte Personen, holt der Notar deren Unterschriften ein, bevor er selber unterschreibt.
3) Soweit dies nach den massgeblichen Bestimmungen für die Versammlung zulässig ist, kann auch der Notar protokollführende Person im Sinne von Abs. 1 sein.
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4) Bis zur Wahl des ordentlichen Vorstandes der Notariatskammer bestellt die Regierung zwei vom Gründungsvorstand namhaft gemachte Mitglieder des Gründungsvorstandes als Mitglied und als Ersatzmitglied der Prüfungskommission nach Art. 73.
5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.[^2]
5) Die notarielle Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sämtliche Massnahmen zur Errichtung der Notariatskammer getroffen und die erforderlichen Richtlinien erlassen wurden. Die Regierung macht diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kund.[^3]
##### Art. 82
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [37/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=37&buajahr=2019) und [98/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 98&buajahr=2019)
[^2]: Die notarielle Tätigkeit darf ab dem 1. Januar 2021 aufgenommen werden. ([LGBl. 2020 Nr. 467](https://www.gesetze.li/chrono/2020467000))
[^2]: Art. 37 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 231](https://www.gesetze.li/chrono/2022231000).
[^3]: Die notarielle Tätigkeit darf ab dem 1. Januar 2021 aufgenommen werden. ([LGBl. 2020 Nr. 467](https://www.gesetze.li/chrono/2020467000))
2020-12-19
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3 — art. 81
2020-01-01
Notariatsgesetz (NotarG) vom 3
Originalfassung Text zu diesem Datum