Änderungshistorie

Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendeverordnung; EntsV)

3 Versionen · 2019-12-23
2025-01-01
Verordnung vom 10 — arts. 1, 4, 6 y 5 más

Änderungen vom 2025-01-01

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1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Entsendegesetzes das Nähere über die Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [(ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1997.018.01.0001.01.DEU);
- b) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") [(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.159.01.0011.01.DEU).
2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[^3];
- b) Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[^4];
- c) Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor[^5].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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2) Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten, insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, entrichtet werden.
##### Art. 4a [^2]
##### Art. 4a [^6]
**Auslagenersatz**
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1) Die Dauer einer Entsendung mit Unterbrüchen berechnet sich durch Zusammenrechnung aller Einsätze und unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr ab Beginn der Entsendung.
2) Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer angerechnet, soweit es sich unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienstleistung oder der durchzuführenden Arbeit um eine gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt.[^3]
2) Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer angerechnet, soweit es sich unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienstleistung oder der durchzuführenden Arbeit um eine gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt.[^7]
3) Für die Dauer einer Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:[^8]
- a) Eine Entsendung gilt als beendet, wenn der mobile Arbeitnehmer Liechtenstein im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güter- oder Personenbeförderung verlässt.
- b) Die Dauer der Entsendung ist in Fällen nach Bst. a nicht mit früheren Entsendezeiträumen im Zusammenhang mit solchen grenzüberschreitenden Beförderungen desselben mobilen Arbeitnehmers oder eines anderen mobilen Arbeitnehmers, den er ersetzt, zusammenzurechnen.
### III. Meldeverfahren
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- b) Gegenrecht besteht und die Einhaltung der entsenderechtlichen Bestimmungen auf andere Weise gesichert werden kann.
##### Art. 8
**Sammelmeldung**
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann entsendenden Arbeitgebern aus der Schweiz oder dem Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Antrag das Recht gewähren, für die Dauer eines Kalenderjahres anstelle der Meldung einzelner Entsendungen eine Sammelmeldung zu erstatten, wenn:
##### Art. 8 [^9]
**Befreiung von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer**
1) Entsendende Arbeitgeber aus der Schweiz oder dem Europäischen Wirtschaftsraum werden auf schriftlichen Antrag nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer eines Kalenderjahres von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer befreit, wenn:
- a) die Dienstleistungserbringung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertrages mit einem inländischen Unternehmen oder mit einer inländischen öffentlich-rechtlichen Institution erfolgt;
- b) mindestens eine der zu erbringenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar ist; und
- c) ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben ist.
2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Angaben beizufügen:
- b) mindestens eine der zu erbringenden Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Landes oder der Betriebsfähigkeit eines inländischen Unternehmens unabdingbar ist;
- c) ein volkswirtschaftliches Interesse gegeben ist; und
- d) für jeden zu entsendenden Arbeitnehmer eine Bewilligung nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes vorliegt.
2) Der Antrag nach Abs. 1 muss - unbeschadet der nach der Personenfreizügigkeitsgesetzgebung erforderlichen Nachweise - folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Adresse der Empfänger der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, des Betriebs nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und des Einsatzbetriebs nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Entsendegesetzes;
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- c) Angaben über die Art der im Inland zu erbringenden Dienstleistungen.
3) Der Antragsteller kann die Sammelmeldung erstatten, wenn:
- a) das Amt für Volkswirtschaft ihm schriftlich mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind; und
- b) die Bewilligungen nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes vorliegen.
4) Der Sammelmeldung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- a) Name und Adresse des entsendenden Arbeitgebers;
- b) Name und Adresse der im Verlauf des Kalenderjahres zu entsendenden Arbeitnehmer;
- c) in Bezug auf die Arbeitnehmer nach Bst. b, soweit dies vom Amt für Volkswirtschaft verlangt wird:[^4]
3) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen; dieses leitet den Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c und positiver Beurteilung an das Ausländer- und Passamt weiter. Das Ausländer- und Passamt erteilt die Bewilligung nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes erst, wenn neben der positiven Beurteilung auch die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
4) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber haben dem Amt für Volkswirtschaft im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach Art. 9 auf Verlangen folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
- a) Name und Adresse der im Verlauf des Kalenderjahres zu entsendenden Arbeitnehmer;
- b) in Bezug auf die Arbeitnehmer nach Bst. a:
- 1. Kopien der Arbeitsverträge oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache;
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- 4. die Bewilligungen nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes.
5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der entsendende Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:[^5]
5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:
- a) Name und Adresse der entsandten Arbeitnehmer;
- b) die Tage und Orte, an denen die entsandten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeübt haben.
6) Dem Amt für Volkswirtschaft sind nachträgliche Änderungen der gemeldeten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Abs. 2 und 4 unverzüglich mitzuteilen.
6) Dem Ausländer- und Passamt sowie dem Amt für Volkswirtschaft sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nachträgliche Änderungen der gemeldeten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Abs. 2 und 4 unverzüglich mitzuteilen.
### IV. Kontrollen
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**Durchführung von Kontrollen**
1) Verlangen die Kontrollorgane die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b oder 6bbis des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 30 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.[^6]
1) Verlangen die Kontrollorgane die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b oder 6bter des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 30 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.[^10]
2) Die Kontrollen haben unbeschadet der Möglichkeit der Durchführung von Zufallskontrollen in erster Linie auf einer Risikobewertung durch die zuständigen Kontrollorgane zu basieren und dürfen weder diskriminierend noch unverhältnismässig sein.
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**Veröffentlichung von Sanktionen**
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen nach Art. 7 und 9 des Entsendegesetzes. Die Veröffentlichung enthält:
1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes und - soweit die Sanktionen nicht wegen erstmaliger geringfügiger Verletzung der Pflichten nach Art. 4 oder 4a des Entsendegesetzes ausgesprochen wurden - Art. 9 Abs. 3 des Entsendegesetzes. Die Veröffentlichung enthält:[^11]
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses und der Sanktion; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, gegebenenfalls die Firma der juristischen Person oder Gesellschaft, die solidarisch haftet.
1a) Von der Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind rechtskräftig verhängte Sanktionen nach Art. 9 des Entsendegesetzes wegen erstmaliger Verletzung der Pflichten nach Art. 6b Abs. 1 des Entsendegesetzes.[^7]
1a) Aufgehoben[^12]
2) Die nach Abs. 1 veröffentlichten Daten müssen für drei Jahre ab Rechtskraft der Sanktion bzw. über die Dauer einer Administrativmassnahme nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes hinaus öffentlich abrufbar sein.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
### Anhang[^8]
#### Bussenkatalog
### Anhang[^13]
#### Bussenkatalog für Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des Entsendegesetzes
**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
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- bb) für jeden weiteren Arbeitnehmer wird unabhängig von der Anzahl festgestellter Verletzungen nur eine Verletzung geahndet.
- **B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 6b EntsG) sowie der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers als Unternehmer (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** bis **EntsG)**
- **B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 6b EntsG) sowie der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers als Unternehmer (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** ter **EntsG) und des inländischen Strassentransportunternehmens (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm 6b** quinquies **EntsG)**
- 1. Eine fehlende Angabe oder Unterlage:
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- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- **C. Verletzung der Mitwirkungspflichten des Einsatzbetriebs (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** ter **Abs. 2 EntsG)**
- **C. Verletzung der Mitwirkungspflichten des Einsatzbetriebs (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** quater **Abs. 2 EntsG)**
- 1. Bei erstmaliger Verletzung: mindestens 100 bis höchstens 200 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer, höchstens jedoch 20 000 Franken, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
- 2. Bei jeder weiteren Verletzung: Verdoppelung der Busse nach Ziff. 1, höchstens jedoch 20 000 Franken, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
- 3. Die Bussen nach Ziff. 1 und 2 sind nur auszusprechen, wenn durch die Verletzung der Pflicht nach Art. 6bter des Entsendegesetzes die Gefahr eines Schadens für den Arbeitnehmer besteht.
- 3. Die Bussen nach Ziff. 1 und 2 sind nur auszusprechen, wenn durch die Verletzung der Pflicht nach Art. 6bquater des Entsendegesetzes die Gefahr eines Schadens für den Arbeitnehmer besteht.
- **D. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre (Art. 9 Abs. 3 Bst. a iVm Art. 4, 4a oder 7 Abs. 2 EntsG)**
- 1. Geringfügiger Verstoss:
- a) bei erstmaligem Verstoss: 500 Franken;
- a) bei erstmaligem Verstoss: höchstens 500 Franken;
- b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
- 2. Mittlerer Verstoss:
- a) bei erstmaligem Verstoss: 800 Franken;
- a) bei erstmaligem Verstoss: 500 bis 800 Franken;
- b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
- 3. Schwerer Verstoss:
- a) bei erstmaligem Verstoss: 1 000 Franken;
- a) bei erstmaligem Verstoss: 800 bis 1 000 Franken;
- b) bei weiteren Verstössen: jeweils Verdoppelung bis höchstens 50 000 Franken.
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[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^2]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^4]: Art. 8 Abs. 4 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^5]: Art. 8 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^6]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^7]: Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^8]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^3]: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [(ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1997.018.01.0001.01.DEU)
[^4]: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") [(ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.159.01.0011.01.DEU)
[^5]: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 [(ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.249.01.0049.01.DEU)
[^6]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^7]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000).
[^8]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^10]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^11]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1a aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
[^13]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2022328000) und [LGBl. 2024 Nr. 498](https://www.gesetze.li/chrono/2024498000).
2023-01-01
Verordnung vom 10 — arts. 4, 6, 8 y 3 más
2020-01-01
Verordnung vom 10
Originalfassung Text zu diesem Datum