Änderungshistorie

Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendeverordnung; EntsV)

3 Versionen · 2019-12-23
2025-01-01
Verordnung vom 10 — arts. 1, 4, 6 y 5 más
2023-01-01
Verordnung vom 10 — arts. 4, 6, 8 y 3 más

Änderungen vom 2023-01-01

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# Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendeverordnung; EntsV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6a Abs. 4, Art. 6c Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 und Art. 12 des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6a Abs. 4, Art. 6c Abs. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und Art. 12 des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) Die Dauer einer Entsendung mit Unterbrüchen berechnet sich durch Zusammenrechnung aller Einsätze und unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr ab Beginn der Entsendung.
2) Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer mitberücksichtigt.
2) Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer angerechnet, soweit es sich unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienstleistung oder der durchzuführenden Arbeit um eine gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt.[^3]
### III. Meldeverfahren
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- b) Name und Adresse der im Verlauf des Kalenderjahres zu entsendenden Arbeitnehmer;
- c) in Bezug auf die Arbeitnehmer nach Bst. b:
- c) in Bezug auf die Arbeitnehmer nach Bst. b, soweit dies vom Amt für Volkswirtschaft verlangt wird:[^4]
- 1. Kopien der Arbeitsverträge oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache;
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- 4. die Bewilligungen nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes.
5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der entsendende Arbeitgeber nach der letzten Entsendung oder am Ende eines jeden Quartals der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:
5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der entsendende Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:[^5]
- a) Name und Adresse der entsandten Arbeitnehmer;
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**Durchführung von Kontrollen**
1) Verlangen die Kontrollorgane von entsendenden Arbeitgebern bzw. inländischen Auftraggebern die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 14 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.
1) Verlangen die Kontrollorgane die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b oder 6bbis des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 30 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.[^6]
2) Die Kontrollen haben unbeschadet der Möglichkeit der Durchführung von Zufallskontrollen in erster Linie auf einer Risikobewertung durch die zuständigen Kontrollorgane zu basieren und dürfen weder diskriminierend noch unverhältnismässig sein.
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- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, gegebenenfalls die Firma der juristischen Person oder Gesellschaft, die solidarisch haftet.
1a) Von der Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind rechtskräftig verhängte Sanktionen nach Art. 9 des Entsendegesetzes wegen erstmaliger Verletzung der Pflichten nach Art. 6b Abs. 1 des Entsendegesetzes.[^7]
2) Die nach Abs. 1 veröffentlichten Daten müssen für drei Jahre ab Rechtskraft der Sanktion bzw. über die Dauer einer Administrativmassnahme nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes hinaus öffentlich abrufbar sein.
##### Art. 12
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
### Anhang
### Anhang[^8]
#### Bussenkatalog
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(Art. 12)
- **A. Verletzung der Meldepflicht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Entsendegesetzes)**
- **A. Verletzung der Meldepflicht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a iVm Art. 6a EntsG)**
- 1. Geringfügig verspätete Meldung (Meldung erfolgt binnen Tagesfrist nach Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus dem EWR bzw. am 7. Tag vor Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus einem Drittstaat):
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- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- 2. Stark verspätete Meldung (Meldung erfolgt zwei bis fünf Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus dem EWR bzw. am 6. bis 3. Tag vor Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus einem Drittstaat):
- 2. Stark verspätete Meldung (Meldung erfolgt zwei bis fünf Tage nach Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus dem EWR bzw. am 6. bis 3. Tag vor Aufnahme der Tätigkeit bei Entsendungen aus einem Drittstaat):
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
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- b) eine Meldung, die später als eine stark verspätete Meldung im Sinne von Ziff. 2 erfolgt.
- **B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b des Entsendegesetzes) oder der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers als Unternehmer (Art. 6b**bis**des Entsendegesetzes)**
- 6. Wird in einem Verfahren festgestellt, dass ein Arbeitgeber die Meldepflicht nach Art. 6a des Entsendegesetzes für einen Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten mehrfach verletzt hat, so gilt Folgendes:
- a) Pro betroffenen Arbeitnehmer werden unabhängig von der Anzahl der festgestellten Verletzungen höchstens fünf Verletzungen geahndet.
- b) Betreffen die Verletzungen mehr als zehn Arbeitnehmer, so erfolgt die Ahndung dieser Verletzungen wie folgt:
- aa) bis zehn Arbeitnehmer wird die Verletzung nach Massgabe von Bst. a geahndet;
- bb) für jeden weiteren Arbeitnehmer wird unabhängig von der Anzahl festgestellter Verletzungen nur eine Verletzung geahndet.
- **B. Verletzung der Pflicht zur Bereithaltung, Zugänglichmachung und Zustellung von Unterlagen (Art. 9 Abs. 2 Bst. b iVm Art. 6b EntsG) sowie der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers als Unternehmer (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** bis **EntsG)**
- 1. Eine fehlende Angabe oder Unterlage:
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
- b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 100 Franken;
- b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- 2. Zwei oder drei fehlende Angaben oder Unterlagen:
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
- b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 300 Franken;
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 150 Franken;
- b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 300 Franken;
- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- 3. Mehr als drei fehlende Angaben oder Unterlagen:
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Mahnung mit Fristsetzung zur nachträglichen Einreichung;
- b) bei Verletzung nach Fristablauf oder zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 400 Franken;
- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- **C. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre (Art. 9 Abs. 3 Bst. a des Entsendegesetzes)**
- a) bei erstmaliger Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 200 Franken;
- b) bei zweiter Verletzung innerhalb von 12 Monaten: 400 Franken;
- c) bei jeder weiteren Verletzung innerhalb von 12 Monaten: Verdoppelung bis höchstens 20 000 Franken.
- **C. Verletzung der Mitwirkungspflichten des Einsatzbetriebs (Art. 9 Abs. 2 Bst. c iVm Art. 6b** ter **Abs. 2 EntsG)**
- 1. Bei erstmaliger Verletzung: mindestens 100 bis höchstens 200 Franken pro betroffenen Arbeitnehmer, höchstens jedoch 20 000 Franken, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
- 2. Bei jeder weiteren Verletzung: Verdoppelung der Busse nach Ziff. 1, höchstens jedoch 20 000 Franken, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
- 3. Die Bussen nach Ziff. 1 und 2 sind nur auszusprechen, wenn durch die Verletzung der Pflicht nach Art. 6bter des Entsendegesetzes die Gefahr eines Schadens für den Arbeitnehmer besteht.
- **D. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre (Art. 9 Abs. 3 Bst. a iVm Art. 4, 4a oder 7 Abs. 2 EntsG)**
- 1. Geringfügiger Verstoss:
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- 5. Verstösse gegen die Entsendesperre nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes gelten als mittlerer Verstoss nach Ziff. 2.
- **D. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer (Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes)**
- 1. Bei Verletzungen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes reduzieren sich die Bussen jeweils um die Hälfte der nach Abschnitt C festgelegten Bussen; die Busse beträgt aber mindestens 500 Franken.
- 6. Die Bussen für Verletzungen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind herabzusetzen, wenn sie unverhältnismässig erscheinen, weil die für die Übertretung verantwortliche Person trotz Konsultation der Veröffentlichung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a des Entsendegesetzes keine Kenntnis über den Bestand der einzuhaltenden Bestimmungen erlangen konnte.
- **E. Verletzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Pflicht zur Bezahlung der Vollzugskosten, der Unterkunftspflicht sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer (Art. 9 Abs. 3 Bst. b iVm Art. 4, 4a oder 7 Abs. 2 EntsG)**
- 1. Bei Verletzungen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie der Entsendesperre durch einen anderen beauftragten Unternehmer oder Nachunternehmer nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes reduzieren sich die Bussen jeweils um die Hälfte der nach Abschnitt D festgelegten Bussen; die Busse beträgt jedoch mindestens 500 Franken.
- 2. Ein Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b des Entsendegesetzes handelt nicht vorsätzlich oder fahrlässig, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Auftraggeber von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.
2020-01-01
Verordnung vom 10
Originalfassung Text zu diesem Datum