Änderungshistorie
Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020
5 Versionen
· 2020-12-04
2025-02-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 3, 12 y 7 más
2023-05-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 3, 12 y 7 más
2023-03-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 12, 15 y 10 más
2021-04-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — art. 3
Änderungen vom 2021-04-01
@@ -104,7 +104,9 @@
- r) die Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- s) die Tätigkeiten der VT-Dienstleister nach dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz.
- s) die Tätigkeiten der VT-Dienstleister nach dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz;
- t) die Tätigkeit von Kreditvermittlern nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.[^5]
3) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem gesetzlich festgelegten Unternehmenszweck eines öffentlichen Unternehmens nach dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz stehen.
@@ -124,14 +126,6 @@
- b) die Beherbergung von maximal acht Gästen, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist.
##### Art. 3a [^6]
**Anerkennung von Berufsqualifikationen**
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erworben bzw. anerkannt wurden, und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
2) Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, können anerkannt werden, wenn sie einem anerkannten liechtensteinischen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gleichwertig sind und Gegenrecht besteht.
##### Art. 4
**Bezeichnungen**
@@ -842,14 +836,6 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
#### 930.1 Gewerbegesetz (GewG)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Zuverlässigkeit**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -863,3 +849,5 @@
[^3]: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt [(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2006.376.01.0036.01.DEU)
[^4]: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission [(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.141.01.0073.01.DEU)
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2021028000).
2021-01-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum