Änderungshistorie
Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020
5 Versionen
· 2020-12-04
2025-02-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 3, 12 y 7 más
Änderungen vom 2025-02-01
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- d) die Tätigkeiten nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz;
- e) die Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, der E-Geld-Institute, der Versicherungsunternehmungen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der Zahlungsdienstleister, der Dienstleister für Rechtsträger, der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung;
- e) die Tätigkeiten der Banken und Wertpapierfirmen, der E-Geld-Institute, der Versicherungsunternehmungen, der Pfandleihanstalten, der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften, der Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften, der alternativen Investmentfonds und deren Verwalter (AIFM) sowie anderer unter dem AIFMG zugelassener Geschäftspartner, der Vermögensverwaltungsgesellschaften, der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der Zahlungsdienstleister, der Dienstleister für Rechtsträger, der Vorsorgeeinrichtungen, der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503[^5] sowie der Personen und anderen Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114[^6] mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen;[^7]
- f) die Tätigkeiten nach dem Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen;
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- s) die Tätigkeiten der VT-Dienstleister nach dem Token- und VT-Dienstleister-Gesetz;
- t) die Tätigkeit von Kreditvermittlern nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz;[^5]
- u) die Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz.[^6]
- t) die Tätigkeit von Kreditvermittlern nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz;[^8]
- u) die Erbringung von Postdiensten und Paketzustelldiensten nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz.[^9]
3) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem gesetzlich festgelegten Unternehmenszweck eines öffentlichen Unternehmens nach dem Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz stehen.
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- b) die Beherbergung von maximal acht Gästen, wobei auch die Abgabe des Frühstücks an diese erlaubt ist.
##### Art. 3a [^7]
##### Art. 3a [^10]
**Anerkennung von Berufsqualifikationen**
@@ -244,11 +244,11 @@
- a) von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden sind oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;
- b) fruchtlos gepfändet wurden;[^8]
- c) wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder dem Sorgfaltspflichtgesetz, bestraft worden sind, der Verstoss im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit steht und die Bestrafung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; oder[^9]
- d) gerichtlich oder behördlich für eine bestimmte gewerbsmässige Tätigkeit mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.[^10]
- b) fruchtlos gepfändet wurden;[^11]
- c) wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder dem Sorgfaltspflichtgesetz, bestraft worden sind, der Verstoss im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit steht und die Bestrafung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt; oder[^12]
- d) gerichtlich oder behördlich für eine bestimmte gewerbsmässige Tätigkeit mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind.[^13]
2) Juristische Personen sind von der Ausübung einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn:
@@ -278,7 +278,7 @@
Antragsteller, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln wollen, gelten vorbehaltlich Art. 12 als zuverlässig, wenn sie über eine Insolvenzabsicherung nach dem Pauschalreisegesetz verfügen.
##### Art. 15 [^11]
##### Art. 15 [^14]
**Fachliche Eignung**
@@ -482,7 +482,7 @@
**Grundsatz**
1) EWR- und schweizerische Staatsangehörige, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.[^12]
1) EWR- und schweizerische Staatsangehörige, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz rechtmässig niedergelassen und dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein befugt.[^15]
2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für:
@@ -500,7 +500,7 @@
2) Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer eines qualifizierten Gewerbes beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.[^13]
3) Die Meldung ist unverzüglich zu erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt.[^16]
##### Art. 29
@@ -516,27 +516,27 @@
- b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
- c) Nachweis über die Berufsqualifikation;[^14]
- c) Nachweis über die Berufsqualifikation;[^17]
- d) sofern die Dienstleistung das Gewerbe des Privatdetektivs oder Sicherheitsfachmanns zum Gegenstand hat, ein Nachweis, dass beim Dienstleistungserbringer und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen;
- e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit;[^15]
- f) für Dienstleistungserbringer nach dem Pauschalreisegesetz, ein Nachweis über das Bestehen einer Insolvenzabsicherung.[^16]
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.[^17]
- e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit;[^18]
- f) für Dienstleistungserbringer nach dem Pauschalreisegesetz, ein Nachweis über das Bestehen einer Insolvenzabsicherung.[^19]
2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat.[^20]
3) Ist der Dienstleistungserbringer eine juristische Person im Sinne des Art. 27 Abs. 2, so sind die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b bis d für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen.
4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 28 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.[^18]
4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 28 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.[^21]
##### Art. 30
**Nachprüfung**
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers zu verhindern.[^19]
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:[^20]
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers zu verhindern.[^22]
2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung:[^23]
- a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der Berufsqualifikation zuzulassen;
@@ -546,17 +546,17 @@
- 2. vom Dienstleistungserbringer zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen.
2a) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.[^21]
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 2a getroffene Entscheidung folgt.[^22]
4) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2, 2a und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.[^23]
5) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung.[^24]
2a) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleistungserbringer binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen.[^24]
3) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 2a getroffene Entscheidung folgt.[^25]
4) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2, 2a und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.[^26]
5) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der liechtensteinischen Berufsbezeichnung.[^27]
6) Die Regierung bestimmt die Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung.
##### Art. 31 [^25]
##### Art. 31 [^28]
**Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer**
@@ -794,7 +794,7 @@
- b) die Mitteilungspflicht nach Art. 23 verletzt;
- c) die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 7 verletzt;[^26]
- c) die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 7 verletzt;[^29]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
@@ -882,7 +882,7 @@
...
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^27] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 30) findet das neue Recht Anwendung.
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^30] dieses Gesetzes hängige Gesuche und Nachprüfungen der Berufsqualifikation (Art. 30) findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
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[^4]: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission [(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.141.01.0073.01.DEU)
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2021028000).
[^6]: Art. 3 Abs. 2 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2023153000).
[^7]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^8]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^9]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^10]: Art. 12 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^11]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^12]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^13]: Art. 28 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^14]: Art. 29 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^15]: Art. 29 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^16]: Art. 29 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^17]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^18]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^19]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^20]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^21]: Art. 30 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^22]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^23]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^24]: Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^25]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^26]: Art. 44 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^27]: Inkrafttreten: 1. März 2023.
[^5]: Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 [(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.347.01.0001.01.DEU)
[^6]: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 [(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2023.150.01.0040.01.DEU)
[^7]: Art. 3 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 119](https://www.gesetze.li/chrono/2025119000).
[^8]: Art. 3 Abs. 2 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 28](https://www.gesetze.li/chrono/2021028000).
[^9]: Art. 3 Abs. 2 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2023153000).
[^10]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^11]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^12]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^14]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^15]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^16]: Art. 28 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^17]: Art. 29 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^18]: Art. 29 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^19]: Art. 29 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^20]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^21]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^22]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^23]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^24]: Art. 30 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^25]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^26]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^27]: Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^28]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^29]: Art. 44 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2023039000).
[^30]: Inkrafttreten: 1. März 2023.
2023-05-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 3, 12 y 7 más
2023-03-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — arts. 3, 12, 15 y 10 más
2021-04-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30 — art. 3
2021-01-01
Gewerbegesetz (GewG) vom 30
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