Änderungshistorie
Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30. September 2021
2 Versionen
· 2021-11-20
2024-11-01
Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30 — arts. 5, 7, 8 y 5 más
Änderungen vom 2024-11-01
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#### A. Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters
##### Art. 5[^3]
[…]
##### Art. 5
**Entgeltinformation und Glossar**
1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten rechtzeitig, bevor er mit dem Konsumenten einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschliesst, eine Information über die Entgelte auszuhändigen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden (Entgeltinformation).
2) Die Entgeltinformation muss:
- a) dem Konsumenten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden;
- b) in dem Format präsentiert werden, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;
- c) ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein und die Überschrift "Entgeltinformation" am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, das in den nach Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;
- d) auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Grösse zu verwenden sind;
- e) in Schriftart und Schriftgrösse sowie Farbgestaltung so gestaltet sein, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch dann gut lesbar ist, wenn sie farbig oder nicht farbig kopiert oder ausgedruckt wird;
- f) in deutscher Sprache oder in einer anderen Sprache, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgefasst sein;
- g) die Entgelte in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates angeben, auf die sich Konsument und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;
- h) die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wobei in der Liste angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind;
- i) eine Erläuterung enthalten, dass darin die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind;
- k) sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein.
3) Soweit einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation folgende Informationen enthalten:
- a) die Dienste, die in dem Paket enthalten sind;
- b) den Umfang, in dem diese Dienste in dem Paket enthalten sind;
- c) die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind; und
- d) die zusätzlichen Entgelte, die für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.
4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Konsumenten ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar, einschliesslich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen, ist in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abzufassen und darf nicht irreführend sein.
5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar:
- a) einem Konsumenten auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen;
- b) in den für Konsumenten zugänglichen Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen; und
- c) sofern verfügbar, in elektronischer Form auf seiner Website leicht zugänglich zu machen.
##### Art. 6
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**Inkrafttreten**
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.[^6]
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/92/EU in Kraft.[^3]
2) Die Art. 5 und 7 bis 10 treten neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
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[^2]: Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen [(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.257.01.0214.01.DEU).
[^3]: Art. 5 tritt am 1. November 2024 in Kraft (Art. 44 Abs. 2).
[^4]: Art. 7 und 8 treten am 1. November 2024 in Kraft (Art. 44 Abs. 2).
[^5]: Art. 9 und 10 treten am 1. November 2024 in Kraft (Art. 44 Abs. 2).
[^6]: Inkrafttreten: 1. Februar 2024 ([LGBl. 2024 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2024022000)).
##### Art. 7 und 8[^4]
[…]
##### Art. 9 und 10[^5]
[…]
[^3]: Inkrafttreten: 1. Februar 2024 ([LGBl. 2024 Nr. 22](https://www.gesetze.li/chrono/2024022000)).
2024-02-01
Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum