Änderungshistorie

Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe

3 Versionen · 2023-01-01
2025-03-31
Verordnung vom 7 — arts. 7, 5

Änderungen vom 2025-03-31

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Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
##### Art. 7[^1]
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
### Beilage
#### Gesamtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe
#### Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
##### Art. 6
**Berufliche Weiterbildung**
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
##### Art. 7
1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2026.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.[^1]
### Beilage
#### Gesamtarbeitsvertrag für das Detailhandelsgewerbe
#### Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
##### Art. 6
**Berufliche Weiterbildung**
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
##### Art. 7
**Arbeit auf Abruf**
Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)
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### Anhang 1[^2]
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
#### Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
### Anhang 2
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- 1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
- a) Erhöhung der Lohnsumme um 2.5 % per 1. April 2024, davon 1.0 % zur generellen und 1.5 % zur individuellen Verteilung.
- b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:
- a) Generelle Lohnerhöhung von 0.5 % per 1. April 2025.
- b) Für die von einer Reduktion der Bruttoarbeitszeit betroffenen Arbeitnehmenden im Stundenlohn zusätzlich zu a) eine Erhöhung des Stundenlohns um 1.2 % per 1. April 2025 als Ausgleich für die Reduktion der Bruttoarbeitszeit (Ausgleichszahlung).
- c) Erhöhung der Lohnsumme um 0.5 % per 1. April 2026 zur individuellen Verteilung.
- d) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
- 2. Mindestlöhne
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- 6. Brutto-Sollarbeitszeit
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche.
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 43.5 Stunden pro Woche.
- 7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…) Ab dem Monat des 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
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(…)
[^1]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2024092000).
[^2]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 92](https://www.gesetze.li/chrono/2024092000).
[^1]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 226](https://www.gesetze.li/chrono/2025226000).
[^2]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 226](https://www.gesetze.li/chrono/2025226000).
2024-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 7, 4, 5
2023-04-01
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum