Änderungshistorie
Verordnung vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Detailhandelsgewerbe
3 Versionen
· 2023-01-01
2025-03-31
Verordnung vom 7 — arts. 7, 5
2024-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 7, 4, 5
Änderungen vom 2024-04-01
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1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2026.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2024.
2) Anhang 1 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2025.[^1]
### Beilage
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Jugendliche bis 18 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten.
### Anhang 1
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2023 und 2024 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
### Anhang 1[^2]
#### Lohn- und Protokollvereinbarung 2024 und 2025 zum GAV für das Detailhandelsgewerbe
### Anhang 2
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- 1. Lohnerhöhung
Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 2023 einen Teuerungsbonus:
- a) Höhe: vier Zahlungen à 400.00 Franken für Brutto-Monatslohn bis 5'000.00 Franken bzw. vier Zahlungen à 300.00 Franken für Brutto-Monatslohn über 5'000.00 Franken (bei 100 % Beschäftigung, sonst anteilsmässig).
- b) Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt in vier Tranchen, jeweils auf Quartalsende (März, Juni, September und Dezember 2023). Der Teuerungsbonus ist auf der Lohnabrechnung gesondert aufzuführen. Wenn die Arbeitsbeschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, besteht der Anspruch pro rata temporis.
Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 2024 nachstehende Lohnanpassungen:
- a) Erhöhung der Lohnsumme um 2.5 % per 1. April 2024, davon 1.0 % zur generellen und 1.5 % zur individuellen Verteilung.
- b) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2024. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2024 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
- 2. Mindestlöhne
Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d. h. der Ferienanspruch von 8.3 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:
* Die angeführten Stundensätze sind Basisstundensätze, d.h. der Ferienanspruch von 8.33 % sowie der Feiertagsanspruch von 4.0 % sind darin nicht enthalten.
Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.123]
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit) x 1.123] / 12
Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.123] / 12
- 3. Praktikum, Nebenjob und Ferienjob
(…)
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn).
Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn mindestens 18.00 Franken pro Stunde.
(…)
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- 7. Ferienanspruch
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages besteht Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.
(…)
2023-04-01
Verordnung vom 7
Originalfassung
Text zu diesem Datum