Loi pénale douanière du 5 mars 1842
A. Von den Sfrafen der Zollvergeben.
a. Strafe der Kontrebande..
§ 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider, ein- oder auszuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und insofern nicht in speziellen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werth jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen soll.
b. Strafe der Zolle Defraudation.
§ 2.
Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus- oder Durchgangs-, oder die an der Grenze eines Zollvereinsstaats zu erhebenden Ausgleichungsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in. Bezug auf welche das Vergehen (die Zolldefraudation) verübt worden ist, und zugleich eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch niemals unter einem Thaler betragen soll, verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarife zu entrichten.
aa. Strafe des ersten Rückfalls.
§ 3.
Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach §§ 1 und 2 außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens eintretende Geldbuße verdoppelt.
Sobald eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheits-Strafe, welche jedoch im ersten Falle des Vergehens die Daner von einem, und bei dem ersten Rückfall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.
bb. Strafe des ferneren Rückalls.
§ 4.
Jeder fernere Rückfall ist mit der Konfiskation der Gegenstände der Übertretung, mit dem Doppelten der § 3 bestimmten Geldbuße, so wie auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren mit Verlust des Rechts zum Betriebe desjenigen Gewerbes zu ahnden, bei dessen Ausübung die Kontrebande oder Defraudation begangen worden ist.
In der Regel aber soll in diesen Fällen statt der Geldbuße auf verhältnißmäßige Freiheitsstrafe erkannt werden, deren Dauer aber niemals auf länger als 4 Jahre, beim dritten oder einem ferneren Rückfall dagegen nicht unter einem halben Jahre Freiheitsstrafe zu bestimmen ist.
Ausnahmsweise kann aber auch nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden und der vorausgegangenen Fälle auf die oben bezeichnete Geldbuße erkannt werden, und die Untersagung des Gewerbebetriebes unterbleiben. Diese Ausnahme findet aber niemals Statt, wenn der Angeklagte
das Kontrebandiren oder Defraudiren erwerbsmäßig betreibt, oder
eine der frühern oder die letzte Ubertretung unter erschwerenden Umständen (§§ 11 - 14) oder in betrüglicher Absicht begangen hat.
Neben der Geldbuße ist in dem Erkenntniß zugleich, für den Fall des Unvermögens des Verurteilten, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe nach den obigen Bestimmungen festzusetzen.
§ 5.
Die Strafen des Rückfalls (§§ 3-4) treten auch dann ein, wenn die frühen Verurtheilung des Angeklagten nicht im Inlande, sondern in einem andern der Zoll Vereinsstaaten erfolgt ist.
Auch macht es dabei keinen Unterschied, ob die frühere gegen den Angeklagten erkannte Straft eine ordentliche, oder nur außerordentliche war.
Ferner sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt? die Kontrebande und die Zolldefraudation als ganz gleichartige Vergehen zu betrachten, dergestalt, daß z. B. derjenige, welcher früher einer Zolldefraudation schuldig befunden ist, und dann eine Kontrebande verübt, mit der Strafe des Rückfalls belegt werden muß.
cc. Fälle, wo die Defraudation als vollbracht angenommen wird.
§ 6.
Die Kontrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenommen:
wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte,
Gewerbtreibende und Frachtführer verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, oder andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig deklariren, oder bei der Revision verheimlichen;
wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke
die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten augemeldet oder gestellt werken sollen, ohne solche Anmeldung überschritten odei ganz umgangen, die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweise bezeichnete Weg nicht inne gehalten, der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen Tageszeit bewirkt wird, oder Gegenstände ohne den vorschriftmäßigen Zollausweis betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenlstände, welche aus dem Aulande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niedenlageanstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrolle befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheit der nach § 3 des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände ausweisen können;
wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne vorschriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden.
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2, 3, 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 18 Statt.
§ 7.
Wenn in den im § 36 des Zollgesetzes bezeichneten Fällen der zollordnungsrnäßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt werden kann, oder der erforderliche Vermerk in den Handelsbüchern fehlt, oder die verordnete Aumeldung unterblieben ist, so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Zolldefraudation und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet.
Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 18 Statt.
§ 8.
Bei Defraudationen soll ohne Rücksicht auf die Behauptung, daß die Gegenstände, woran die Defraudation verübt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen seyen, auf die Entrichtung des Eingangs- und, nach Unterschied, des Ausgangszolles und auf die nach Maaßgabe dieses Zolles Statt findende Strafe erkannt werden. Eine Ausnahme hiervon und die Berücksichtigung der obigen Behauptung ist nur dann zulässig, wenn die Defraudation erst bei dem Ausgangsamte, und unter solchen Umständen entdeckt wird, daß dabei nur eine Verkürzung des Durchgangszolles beabsichtigt scyn kann.
§ 9.
Wenn ein Frachtführer nach Vorschrift des § 6. N° 1, Litt. a, wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn in den § 6, N° 4 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden; so findet im Wiederholungsfälle die Strafe des Rückfalls nicht Statt, auch soll eine solche Verurteilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht begründen.
§ 10.
Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist,
bei dem Grenz-Zollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von andern Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder
kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigte Kontrebande nicht überführt werden, so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände Statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.
dd. Zoll-Defraudation unter erschwerenden Umständen.
§ 11.
Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte geschärft:
wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, und sonst auf eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, und
wenn zum Durchgang oder Wiederausgange angemeldete oder sonst unter Begleitscheinkontrolle gehende Gegenstände auf dem Transport vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind, wobei jedoch das im § 4 festgesetzte Maximum der Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf.
§ 12.
Diese Strafe (§ 11) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes, und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke, abgabepflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verabfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle anderweit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren unverzollt anvertraut worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu treiben verstatten. Außerdem gehen sie in dem einen wie in dem andern Falle der ihnen gewährten Begünstigung für immer verlustig.
§ 13.
Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren Personen gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübt, so wird die Strafe für diese Vergehen gegen den Anführer durch eine drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.
Wird dieses Vergehen nach vorhergegangener Strafverurtheilung wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den Anführer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe neben der verwirkten Defraudations- oder Contrebandestrafe.
§ 14.
a)
Derjenige, welcher Kontrebande oder Zolldefraudation unter dem Schutze einer Versicherung (Affekuranz) verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten Strafe in eine Freiheits-Strafe von zwei bis drei Monaten.
b)
Wird die Contrebande oder Zolldefraudation von drei oder mehreren zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so ist die nach Verschiedenheit der im § 13 verzeichneten Fälle verwirkte Strafe gegen den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theilnehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.
c)
Der Versichernde (Affekurateur), sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft verfällt in den Fällen a und b in eine Freiheits-Strafe von ein und einhalb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
Die in dem Versicherungsgeschäft angelegten Fonds werden konfiszirt; kann die Konfiskation nicht vollstreckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von 500 bis 5000 Rthlr. zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind.
§ 15.
Wer im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit bei einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen oder anderen dergleichen gefährlichen Werkzeugen betroffen wird, soll außer der Strafe für dieses Vergehen mit einer ein- bis dreijährigen und, wenn er sich der Waffen zum Widerstande gegen die Zollbeamten bedient hat, nach Verhältniß der den letzteren zugefügten Beschädigung, insofern hierdurch nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit einer drei- bis fünfjährigen Freiheits-Strafe belegt werden.
ee. Strafe der Theilnehmer.
§ 16.
Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Kontrebande oder Defraudation, sowie derjenigen, welche an den Vortheilen dieser Vergehen nach deren Verübung wissentlich Theil nehmen, sind, soweit nicht die besondern Vorschriften der §§ 13 und 14 Anwendung finden, nach den Vorschriften der allgemeinen Strafgegesetze zu bestimmen.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theilnehmer einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
c. Strafe der Kontravention.
§ 17.
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden, und sofort nach der Entdeckung dem nächsten Steueramte hierüber Anzeige gemacht ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werths derselben, und bei anderen Gegenständen dem sechsten Theile der Eingangsabgabe gleichkommt.
§ 18.
Die Ubertretung der Vorschriften des Zollgesetzes und der Zoll-Ordnung, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von einem bis 10 Thaler geahndet.
d. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen.
§ 19.
A)
Handel und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markthelfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen,
B)
andere nicht zur handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der bei Ausführung der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen Handels-, Gewerbs- und anderen Verrichtungen zu beobachtenden zollgesetzlichen oder Zoll-Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich an den Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falls die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Gefälle und Prozeßkosten dadurch aufgehoben wird.
e. Bestimmungen wegen der Konfiskation.
§ 20.
Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigentümer. Eine Ausnahme findet nur dann Statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mitwissen des sich als solchen ausweisenden Eigenthümers, oder in dessen Namen handelnden Befrachters verübt worden ist, und letztere ihrerseits die ihnen als Absender der Waare obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt und dadurch den Waarenführer in den Stand gesetzt haben, die Ladung vorschriftsmäßig zu deklariren und die gesetzlichen Gefälle zu entrichten, der Waarenführer auch nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des § 19 subsidiarisch verhaftet ist; in diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.
§ 21.
In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 1000 Rthlrn, zu erkennen.
§ 22.
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, sogleich auf den Staat über und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden.
f. Zusammentreffen mit anderen Verbrechen.
§ 23.
Treffen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung.
§ 24.
Wir eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung ober sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses verübt, so tritt außer der Strafe der verübten Kontrebande oder Defraudation diejenige ein, welche nachdem allgemeinen Strafgesetze bei Fälschungen öffentlicher Urkunden Statt findet, jedoch mit Ausnahme der darin vorgeschriebenen Geldstrafe.
g. Strafe der Bestechung.
§ 25.
Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, mit dem er im Amte zu thun hat, oder den Angehörigen desselben Geld oder Geldeswert schenkt oder zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem vier und zwanzigfachen Betragt oder Werthe des Geschenks oder des Angebotenen gleichkommenden Geldbuße, und wenn der Befrag oder Werth nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn bis Fünfhundert Thalern belegt. Im Fall des Unvermögens zur Erlegung der Geldstrafe tritt eine nach dem allgemeinen Strafgesetze abzumessende Freiheitsstrafe ein.
h. Strafe bei Widersetzlichkeit.
§ 26.
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts verhindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen die Person des Beamten verbunden sind, eine Geldbuße von zehn bis füntzig Thalern verwirkt. Sind dabei zugleich Beleidigungen oder Thätlichkeiten verübt, so treten die in dem allgemeinen Strafgesetze angeordneten Strafen der Injurien oder thätlicher Widersetzlichkeit gegen Abgeordnete der Obrigkeit, jedoch mit einer Verschärfung um die Hälfte ein. Jeder etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten bewirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat.
i . Entschuldigung mit der Unbekanntschaft der Zollgesetze.
§ 27.
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