Gesetz vom 6 Januar 1903, wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes

Type Loi
Publication 1903-01-06
État En vigueur
Département MFI
Source Legilux
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Art. 1.

Der zweite und dritte Theil (§§ 65 bis 79) des Zuckersteuergesetzes vom 27. Mai 1896 (Memorial 1896, S. 425) werden aufgehoben.

Art. 2.

Die §§ 2 und 3 des Gesetzes werden wie folgt geändert:

§ 2

Abs. 1. Die Zuckersteuer beträgt von 100 Kilogramm Reingewicht 14 Mark.

§ 3.

Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der Inhaber derjenigen Zuckerfabrik vepflichtet, aus welcher der Zucker in den freien Verkehr tritt.

Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung.

Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Eicherheitsbestellung für die Frist von sechs Monaten zu stunden. Diese Sicherheitsbestellung kann durch Hinterlegung von mündelsichern Werthpapieren zum Kurswerthe, jedoch nicht über den Nennwerth hinaus, oder durch Wechsel und sonstige Bürgschaften, deren Sicherheit die oberste Landes-Finanzbehörde zu prüfen hat, oder durch erststellige Hypothek auf die Zuckerfabrik bis zur Hälfte ihres durch amtliche Sachverständige zu ermittelnden bleibenden Werthes oder durch Verpfändung des unter Steuerkontrolle (amtlichem Mitverschluß) befindlichen Zuckers zu zwei Drittel des Marktwerthes geleistet werden.

Art. 3.

Dem § 80 des Gesetzes wird hinzugefügt:

Der Eingangszoll für Zucker, für welchen im Erzeugungslande keine Prämie gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrages über die Behandlung des Zuckers in dem höchsten Betrag erhoben, welcher nach den Bestimmungen des Vertrags zulässig ist.

Der Ursprung des Zuckers ist bei der Einfuhr nachzuweisen.

Art. 4.

Der § 81 des Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 5.

Wird Zucker, welcher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen worden ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist der darauf gewährte Ausfuhrzuschuß zurückzuzahlen.

Art. 6.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrag über die Behandlung des Zuckers am 1. September 1903 in Kraft.

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