Abgabenordnung Vom 22. Mai 1931. (Loi générale des impôts du 22 mai 1931)
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt - Grundbegriffe
§ 1
(1)
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.................... nicht darunter fallen Gebühren; ................................ für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).
(2)
Staatssteuern sind die Steuern, die ganz oder zum Teil zugunsten des Staates erhoben werden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (einschliesslich Zuschlag), ..........
(3)
Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Steuer vom stehenden Gewerbe).
§ 2
(1)
Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist jede Rechtsnorm.
(2)
Steuergesetze im Sinn der Abgabenordnung sind
die Abgabenordnung und das Steueranpassungsgesetz,
das Bewertungsgesetz,
die steuerlichen Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes,
das Gesetz über gegenseitige Besteuerung,
die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Abgabenordnung gilt, regeln oder sichern.
Zweiter Abschnitt - Anwendungsgebiet der Abgabenordnung
§ 3
Die Abgabenordnung gilt für die Staatssteuern.
§ 4
(1)
Für die Realsteuern gelten, soweit diese Steuern von der Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung.
(2)
Für die Realsteuern gelten, soweit diese Steuern nicht von der Steuerverwaltung verwaltet werden, sinngemäss die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung:
die Vorschriften über die Haftung ........
die Vorschriften über Erlass, Erstattung und Anrechnung von Steuern (§ 131 Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3),
die Vorschriften über die Abhängigkeit des Realsteuerbescheids vom Steuermessbescheid (§ 212b Absätze 2 und 3 und § 232),
die Vorschriften über Rechtsnachfolger und Haftpflichtige (§§ 210a und 240),
die Vorschriften über das Steuerstrafrecht.
§ 5
Gestrichen
§ 6
Für andere als die im § 4 bezeichneten Steuern der Gemeinden (und der Gemeindeverbände) ................................gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Erhebung und die Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, als die Steuern von der Steuerverwaltung erhoben und beigetrieben werden.
§ 7
Für diejenigen öffentlichrechtlichen Abgaben, die unter die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1 fallen, gelten, soweit die Abgaben von der Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäss mit der Massgabe, dass gegen Verfügungen der Steuerverwaltung lediglich die Beschwerde an den Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentscheidungen und sonstige Verfügungen des Steuerdirektors ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux rendu à la date du 16 juillet 1947). La distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung, qui, au surplus, est toujours en vigueur.
§ 8
(1)
Die im § 1 Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und die Ersatzpflicht (§ 23) gelten für alle Steuern des Staates, der Gemeinden, der Gemeindebeverbände und .......................................
(2
Die Vorschriften der Abgabenordnung über das gerichtliche Verfahren in Steuerstrafsachen (§§ 461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis 476) gelten, soweit sie nach §§ 3 bis 5 nicht unmittelbare Abwendung finden, sinngemäss für alle öffentlichrechtlichen Abgaben.
§ 8a
Vorschriften, aus denen sich ein weiterreichendes Anwendungsgebiet der Abgabenordnung ergibt, bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt - Steuerrechtliche Grundsätze
§ 9
Gestrichen
§ 10
Gestrichen
§ 11
Gestrichen
Vierter Abschnitt - Durchführung der Steuergesetze
§ 12
(1)
Der Finanzminister kann zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Staat erlassenen Steuergesetze, insbesondere auch zur Überleitung der Gesetzgebung und der Behördenorganisation, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann insbesondere den Umfang der Befreiungen, Steuerermässigungen und Steuervergütungen näher bestimmen. Er kann auf dem Gebiet der Staatssteuern für einzelne Gruppen von Fällen bestimmen, dass die Steuer im Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabei kann er das Nähere insbesondere über die Haftung des Dritten und die Entlastung des Steuerpflichtigen bestimmen.
(2)
Zu Vorschriften (Absatz 1), die eine Realsteuer, ....................................... unmittelbar betreffen, bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.
(3)
Vorschriften (Absatz 1), die lediglich die den Gemeinden als eigene Aufgabe obliegende (nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern ......... betreffen, erlässt der Innenminister mit Zustimmung des Finanzministers. Für andere als die im Satz 1 bezeichneten Gemeindesteuern werden alle Vorschriften (Absatz 1) vom Innenminister mit Zustimmung des Finanzministers erlassen.
§ 13
(1)
Für bestimmte Arten von Fällen kann der Finanzminister aus Billigkeitsgründen allgemein anordnen, dass abweichend von den Vorschriften des allgemeinen Rechts (Steuerrechts)
von Staatssteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuern niedriger festgesetzt werden;
von Realsteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuermessbeträge für die Realsteuern niedriger festgesetzt werden;
die Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen oder dem Umsatz niedriger festgestellt werden.
(2)
Zu Vorschriften, die eine Realsteuer unmittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.
§ 14
(1)
Der Finanzminister kann anordnen, dass die Festsetzung, die Erstattung und die Vergütung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen unterbleiben, wenn der Betrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zu vergüten ist, eine gewisse Grenze voraussichtlich nicht übersteigt.
(2)
Der Finanzminister kann Bestimmungen über die Abrundung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen treffen.
§ 15 - Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden, Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, Vergeltungsrecht
Der Finanzminister kann Vorschriften über die Gewährung von Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden erlassen und zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Anwendung eines Vergeltungsrechts die Steuerpflicht und das Verfahren abweichend von den Gesetzen über die Staatssteuern und von den rechtlichen Vorschriften über die Realsteuern regeln.
§ 16
...............
ERSTER TEIL - Behörden
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 17
(1)
Die Staatssteuern werden von Staatsbehörden verwaltet (Steuerbehörden).
(2)
Die oberste Leitung steht dem Finanzminister zu. Unter ihm steht der Steuerdirektor und unter diesem Steuerkontrollstellen und Steuerkassen.
(3)
................................
(4)
................................
§ 18
Ausser der Verwaltung der Staatssteuern liegen die folgenden Verwaltungsgeschäfte der Steuerverwaltung und dem Steuerdirektor ob:
die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei den Realsteuern. Eingeschlossen sind die Vorbereitung, die Nachprüfung, die Steueraufsicht, das Rechtsmittelverfahren und das Strafverfahren;
sonstige (nicht unter Ziffer 1 fallende) Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet der Realsteuern und Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet anderer Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit der Finanzminister die Verwaltungsgeschäfte der Steuerverwaltung übertragen hat. Derartige Verwaltungsgeschäfte werden der Steuerverwaltung nicht mehr neu übertragen. Verwaltungsgeschäfte der in Satz 1 bezeichneten Art, die der Steuerverwaltung bereits übertragen sind, sind spätestens bis zum 1. April 1940 zurückzuübertragen;
.......................................
.......................................
die Verwaltung anderer (nicht unter die Ziffern 1 bis 4 fallender) öffentlichrechtlicher Abgaben, soweit der Finanzminister die Verwaltung dieser Abgaben der Steuerverwaltung überträgt. Auf Antrag der zuständigen Stelle muss dies insoweit geschehen, als die Abgaben sich an die nach den §§ 214 und 215 gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, an das einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkommen, an das vermögensteuerpflichtige Vermögen, an die Einkommensteuer, an die Körperschaftsteuer, an die Vermögensteuer, an die Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer oder (soweit die Festsetzung der Realsteuern ....................... der Steuerverwaltung obliegt) an die Realsteuern ................................. anschliessen. Im übrigen kann es auf Antrag der zuständigen Stelle geschehen;
die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Steuerbeträgen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit der Finanzminister die Steuerverwaltung zu derartigen Mitteilungen anweist. Auf Antrag der zuständigen Stelle muss dies insoweit geschehen, als die öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Abgaben der Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge bedürfen und für die öffentlichrechtlichen Abgaben die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden kann, dass die Festsetzung der Abgaben der Steuer Verwaltung übertragen wird.
§ 19
(1)
In den Fällen des § 18 Ziffer 2 steht die oberste Sachleitung der obersten Gemeindebehörde zu.
(2)
Zur obersten Sachleitung gehören weder Massnahmen der Personalleitung noch organisatorische Massnahmen.
(3)
Soweit zur Herbeiführung einer einheitlichen Verwaltungsübung allgemeine Verwaltungsanordnungen (allgemeine Verfügungen) zulässig sind, ist für die Verwaltungsanordnungen der Finanzminister zuständig. § 12 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(4)
.................................
(5)
Der Abgabenberechtigte (Gemeinde, ....... oder sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts) kann über seine von der Steuerverwaltung verwalteten öffentlichrechtlichen Abgaben Auskunft (und zwar grundsätzlich nicht schriftliche Auskunft, sondern mündliche Auskunft) verlangen.
§ 20
In den Fällen des § 18 werden die Kosten der Verwaltung:
vom Staat getragen:
soweit die Realsteuern von der Steuerverwaltung verwaltet werden. Soweit Behörden oder Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder soweit Personen mitwirken, die für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband ehrenamtlich tätig sind, fallen die Kosten der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zur Last. Abdrucke seiner Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen stellt die Gemeinde oder der Gemeindeverband in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich zur Verfügung.
dem Staat vergütet:
soweit der Steuerverwaltung Verwaltungsgeschäfte obliegen, deren Übertragung der Finanzminister nach § 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnen kann: nach Massgabe von Entschädigungsgrundsätzen, die der Finanzminister aufstellt;
im übrigen (soweit weder Ziffer 1 noch Ziffer 2a Platz greift): nach Massgabe der Vereinbarungen, die bei der Übernahme der Verwaltung zwischen dem Finanzminister und der sonst beteiligten Stelle getroffen werden.
§ 21
...........
§ 22
(1)
Das Steuergeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig:
wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungsverfahren, im Steuerstrafverfahren oder auf Grund einer Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart;
wer den Inhalt von Verhandlungen in Steuersachen, an denen er als Amtsträger oder als amtlich zugezogener Sachverständiger beteiligt war, unbefugt offenbart;
wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Besteuerungsverfahren oder im Steuerstrafverfahren anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, unbefugt verwertet.
(3)
Amtsträger ist ein Beamter oder wer, ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen. .................
§ 23
.........
§ 23a
Denjenigen Amtsträgern (§ 22 Absatz 3 Satz 1) der Steuerverwaltung, die bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen (insbesondere bei der Bekämpfung von Schmuggel, Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Monopolvergehen und Devisenzuwiderhandlungen) mitwirken, können die Rechte und Pflichten übertragen werden, die nach der Strafprozessordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zustehen.
Zweiter Abschnitt - Steuerkontrollstellen
§ 24
(1)
Der Finanzminister bestimmt den Sitz und den Bezirk der Steuerkontrollstellen.
(2)
Der Finanzminister bestimmt ferner den Umfang der Geschäfte der Steuerkontrollstellen; er kann insbesondere Steuerkontrollstellen auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken.
§ 25
(1)
Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden haben den Steuerkontrollstellen auch neben der im § 188 vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmässig ist.
(2)
Eine Entschädigung wird nicht gewährt.
§ 26
(1)
Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann aus dem Aufgabenkreis der Steuerkontrollstellen einzelne Arten von Geschäften, insbesondere die Erhebung, die Beitreibung, die Zustellung oder die Bearbeitung der Stundungsangelegenheiten, sei es allgemein, sei es für eine Abgabe oder für mehrere Abgaben, Behörden der Gemeinden oder der Gemeindeverbände übertragen.
(2)
.....................................
(3)
Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, die Übertragung zurücknehmen.
(4)
Soweit auf Grund einer Übertragung, die auf Absatz 1 beruht, Steuern von Behörden einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verwaltet werden, finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Der Finanzminister kann jedoch zulassen, dass auf die Beitreibung die für Gemeindesteuern geltenden Vorschriften Anwendung finden.
(5)
Sind auf dem Gebiet der Staatssteuern Verwaltungsgeschäfte Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen worden, so erhalten die Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Verwaltung vom Staat eine Entschädigung. Im übrigen wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der Staat auf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütung erhält. Für die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Entschädigungen stellt der Finanzminister Entschädigungsgrundsätze auf.
§ 27
(1)
Soweit Gemeindebehörden oder andere Behörden oder Beamte Geschäfte der Steuerkontrollstellen wahrnehmen, haben sie den Weisungen der Steuerbehörden zu folgen.
(2)
Soweit bei Verkehrsteuern, die von der Steuerkontrollstelle verwaltet werden, andere Behörden oder Beamte ........................ mitwirken, kann die Steuerkontrollstelle ihre Tätigkeit nachprüfen.
§ 28
Gestrichen
§ 29
(1)
Die Steuerkontrollstellen stehen unter Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektoren oder Steuerkontrolleuren), denen die erforderlichen Beamten beigegeben werden. Mit Vertretung der Vorsteher im allgemeinen oder mit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vorsteher können andere Beamte betraut werden.
(2)
Die Vorsteher haben darauf zu halten, dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Gesetz verwaltet und alle Steuerpflichtigen gleichmässig behandelt werden. Sie haben alles, was für die Festsetzung der Steuern in ihrem Bezirk wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und die Nachrichten darüber zu sammeln und fortlaufend zu ergänzen.
§ 30
(1)
Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat.
(2)
......................................
§ 31
Der Beirat berät die Steuerkontrollstelle:
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen der §§ 214, 215 und 220 Ziffer 2;
Bei der Festsetzung der Steuermessbeträge für die Gewerbesteuer;
bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Umsatz und bei der Festsetzung der Vermögensteuer. Ausgenommen sind diejenigen Steuern, die regelmässig durch Steuerabzug erhoben werden.
§ 32
(1)
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