Steuersäumnisgesetz Vom 24. Dezember 1934

Type Loi
Publication 1934-12-24
État En vigueur
Département MFI
Source Legilux
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Abschnitt I - Säumniszuschlag

§ 1

(1)

Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die nach dem 31. Dezember 1934 fällig wird, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstags ein einmaliger Zuschlag (Säumniszuschlag) verwirkt.

(2)

Wird eine Steuerzahlung (§ 2), die vor dem 1. Januar 1935 fällig geworden ist oder fällig wird, nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 1935 entrichtet, so ist mit dem Ablauf des 31. Januar 1935 ein einmaliger Zuschlag (Säumniszuschlag) verwirkt.

§ 2.

(1)

Der Säumniszuschlag findet Anwendung auf Zahlungen, die als Steuern des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände dem Steuergläubiger geschuldet werden. .....

(2)

Auf andere Zahlungen, insbesondere auf die im § 168 Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten Zuschläge, auf Zinsen, Verzugzuschläge, Säumniszuschläge, Geldstrafen und und Kosten, findet der Säumniszuschlag keine Anwendung.

§ 3.

(1)

Der Säumniszuschlag beträgt zwei vom Hundert des rückständigen Steuerbetrags.

(2)

Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Steuerbetrag auf volle zehn Rm. (100 Fr.) nach unten abgerundet. Dabei werden mehrere Steuerbeträge nur dann zusammengerechnet, wenn sie dieselbe Steuerart betreffen und an demselben Tag fällig geworden sind.

§ 4

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:

1.

bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an eine Steuerbehörde:

der Tag des Eingangs;

2.

bei Überweisung auf das Postscheckkonto einer Steuerbehörde und bei Einzahlung durch Postscheck:

der Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck des Postscheckamts ergibt;

3.

..................................

4.

bei einer sonstigen Überweisung:

der Tag, an dem der Betrag der Steuerbehörde gutgeschrieben wird;

5.

bei einer durch Zahlkarte oder Postanweisung bewirkten Einzahlung an eine Steuerbehörde:

der Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck der Aufgabepostanstalt ergibt;

6.

bei Einzahlung aus dem Ausland:

der Tag, an dem der eingezahlte Betrag bei der Steuerbehörde eingeht oder ihr gutgeschrieben wird.

§ 5

Ist der Steuerbetrag, zu dem der Säumniszuschlag verwirkt ist, in der Zwangsvollstreckung oder im Konkursverfahren bevorrechtigt, so erstreckt sich das Vorrecht auf den Säumniszuschlag.

§ 6

Gegen die Anforderung des Säumniszuschlags steht nur die Beschwerde offen.

§ 7

(1)

Der Finanzminister kann im Verwaltungsweg zulassen, dass unter gewissen Voraussetzungen von der Erhebung des Säumniszuschlags abgesehen wird.

(2)

Solange und soweit der Finanzminister von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kann der Innenminister Verwaltungsanordnungen der im Absatz 1 bezeichneten Art für diejenigen Steuern treffen, die von Behörden der Gemeinden oder der Gemeindeverbände zu erheben sind.

§ 8

...............

Abschnitt II - Steuerzinsen

§ 9

(1)

Verzugzinsen werden für die Zeit ab 1. Januar 1935 weder bei Staatssteuern noch bei Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände erhoben.

(2)

Verzugzuschläge und Verzugzinsen, die auf die Zeit vor dem 1. Januar 1934 entfallen, werden bei Staatssteuern und bei Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht mehr erhoben. ............................... Auf Grund des Satzes 1 findet eine Erstattung von Verzugzuschlägen und Verzugzinsen nicht statt.

§ 10

(1)

Stundungzinsen werden bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer für die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.

(2)

Bei anderen Steuern des Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden, sofern nicht die Steuerbehörde im einzelnen Fall zinslose Stundung bewilligt, Stundungzinsen erhoben. Ihre Höhe bestimmt die Steuerbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage des einzelnen Falls.

§ 11

Aufschubzinsen werden für die Zeit ab 1. Januar 1935 nicht erhoben.

§ 12

Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände zahlen für die Zeit ab 1. Januar 1935 keine Steuerzinsen (weder bei Erstattung oder Vergütung noch bei Hinterlegung baren Geldes).

24. Dezember 1934.

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