Règlement grand-ducal du 14 décembre 2001 concernant l'exercice de la pêche dans les eaux frontalières relevant de la souveraineté commune du Grand-Duché de Luxembourg, d'une part, et des Länder Rhénanie-Palatinat et Sarre de la République Fédérale d'Allemagne, d'autre part

Type Reglement Grand Ducal
Publication 2001-12-14
État En vigueur
Département MJ
Source Legilux
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S o m m a i r e

Nous Henri, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu la loi du 21 novembre 1984 portant entre autres approbation de la Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg, d'une part, et les Länder de Rhénanie-Palatinat et de la Sarre de la République Fédérale d'Allemagne, d'autre part, portant nouvelle réglementation de la pêche dans les eaux frontalières relevant de la souveraineté commune, signée à Trèves, le 24 novembre 1975 et notamment son article 2;

Vu les articles 4 et 7 de la Convention approuvée par cette loi;

Vu l'avis de la Commission Commune Permanente pour la Pêche dans les Eaux Frontalières;

Vu la fiche financière,

Vu l'article 2 (1) de la loi du 12 juillet 1996 portant réforme du Conseil d'État et considérant qu'il y a urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre de l'Intérieur et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons:

Artikel 1 Ausübung der Fischerei

1.

Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschliesslich des Stausees bei Vianden die Fischerei ausübt, muss, wenn er älter als vierzehn Jahre ist, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen.

2.

Personen  unter  14  Jahren  dürfen  die  Fischerei  nur  unter  Aufsicht  eines  volljährigen Fischereierlaubnisscheininhabers ausüben.

3.

Die Ausübung der Fischerei hat natur- und tierschutzgerecht zu erfolgen.

4.

Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig.

Artikel 2 Erteilung des Fischereierlaubnisscheins

1.

Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben

als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei), für Mosel und Sauer als Nachenschein zum Fischfang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei).Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Üben die Inhaberin oder der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so sind sie an die Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.

2.

Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt

als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe, als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen, als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen, als Tagessammelschein von Gruppen von mehr als 12 Personen, die die Fischerei gemeinsam vom Ufer aus ausüben.

3.

Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den

1.

Jahreserlaubnisschein als Uferschein

15

EUR

Jahreserlaubnisschein als Nachenschein

40

EUR

2.

Monatserlaubnisschein als Uferschein

10

EUR

Monatserlaubnisschein als Nachenschein

25

EUR

3.

Wochenerlaubnisschein als Uferschein

5

EUR

Wochenerlaubnisschein als Nachenschein

10

EUR

4.

Tagessammelschein je Person und Veranstaltung

0,50

EUR

1.

Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der Société Électrique de l'Our festgesetzt.

2.

Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt

in Luxemburg durch die Distriktskommissare, in Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Irrel, Konz, Trier-Land und Neuerburg; die Verbandsgemeinden nehmen die Angelegenheit als Auftragsgelegenheit wahr, im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl, für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die Société Electrique de l'Our.

Die Ausgabe kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden.

Artikel 3 Versagung des Fischereierlaubnisscheins

1.

Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen

die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstosses gegen fischerei-rechtliche Vorschriften eine Geldbusse verhängt worden ist, die in den letzten drei Jahren vor der Antragsstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind.

2.

Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe gemäss Absatz 1 nicht vorliegen.

3.

Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts/ der Gebühr besteht nicht.

Artikel 4 Erlaubte Fischereigeräte

1.

Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden. Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.

2.

Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle der Anglerin oder des Anglers bleiben.

3.

Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahme von Artikel 5, Nr. 3, und Artikel 6 nur vom Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser angrenzenden Teile von Schleusen, Wehren, Kraftwerksanlagen, Stegen und schwimmende Anleger.

Artikel 5 Fischereibeschränkungen

Verboten sind:

1.

der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen) und einem Hecht je Tag,

2.

das Reißen der Fische,

3.

die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer,

4.

das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden, das Anfüttern mit gefärbten Maden,

5.

der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:

vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,

6.

jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 Meter oberhalb bis 300 Meter unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,

7.

die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,000 bis 229,500 rechtsseitig und 230,300 bis 229,500 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 212,950 bis 212,300 rechtsseitig und 213,300 bis 212,300 linksseitig,

Artikel 6 Nachenfischerei

Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, dass

1.

der Nachen während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten,

2.

alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände nach beendigter Fischerei weggeräumt werden müssen,

3.

der Nachenfischer in der Mosel bei der Flussabwärtsfahrt und bei der Flussaufwärtsfahrt einen Mindestabstand von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll er die Flussmitte benutzen,

4.

die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,400 bis 229,500 sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,300 bis 212,300 verboten ist.

Artikel 7 Schonzeiten

1.

Die jährliche Schonzeit dauert

in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschliesslich 14. Juni, in der Our vom 1. Januar bis einschliesslich 31. März.

Während der jährlichen Schonzeit ist jeglicher Fischfang verboten.

2.

Es gelten folgende Artenschonzeiten:

für den Hecht (Esox lucius L.) und den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschliesslich 14. Juni, für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke in Dasburg vom 1. Oktober bis einschliesslich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschliesslich 31. März, für die Aesche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschliesslich 30. April, für das Rotauge (Rutilus rutilus L.), die Rotfeder (Scardinius erythrophtalmus L.), die Schleie (Tinca tinca L.), die Nase (Chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom 1. März bis einschliesslich 14. Juni,

3.

Für alle nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit:

Lachs (Salmo salar L.) Meerforelle (Salmo trutta L.) Quappe, Rutte (Lota lota L.) Bachneunauge (Lampetra planeri Bloch) Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.) Steinbeisser (Cobitis taenia L.) Karausche (Carassius carassius L.) Schneider (Alburnoides bipunctatus L.) Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.) Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schr.) Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.) Große Flussmuschel (Unio tumidis L.) Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.)

Artikel 8 Mindestmaße

Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:

Hecht (Esox lucius L.)

50 cm

Zander (Stizostedion lucioperca L.)

45 cm

Aal (Anguilla anguilla L.)

40 cm

Barbe (Barbus barbus L.)

35 cm

Karpfen (Cyprinus carpio L.)

35 cm

Äsche (Thymallus thymallus L.)

30 cm

Nase (Chondrostoma nasus L.)

30 cm

Schleie (Tinca tinca L.)

25 cm

Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.)

25 cm

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.)

15 cm

Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.)

15 cm

Artikel 9 Fischereiaufsicht

1. Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt

in Luxemburg durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung, durch die Beamten der Zollverwaltung, durch die Beamten der großherzoglichen Polizei, im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique de l'Our,

in Rheinland-Pfalz durch die staatlichen Fischereiaufseher, durch die Beamten der Schutzpolizei und der Wasserschutzpolizei, durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher, durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher, im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique de l'Our,

im Saarland

durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäss Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstrasse «Mosel» vom 3. Mai/27. Juli 1965 (GVB1. S. 215, BS Anhang 126), durch die Beamten der Fischereibehörde des Landkreises Merzig/Wadern, durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl, durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.

2.

Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereichs und den diesen entsprechenden Kondominiumsflächen aus.

Artikel 10 Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals

1. Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen

die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.

2.

Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen haben sie an Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und Fische zu gestatten.

3.

Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.

Artikel 11 Ordnungswidrigkeiten

1. Gesetzeswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen Artikel 1 Abs. 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschliesslich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen, entgegen Artikel 1 Abs. 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der Gemeinsamen Fischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt, entgegen Artikel 4 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt, entgegen Artikel 4 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder der Our fischt, entgegen Artikel 4 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt, entgegen Artikel 4 Abs. 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt, entgegen Artikel 4 Abs. 3 mit dem Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt, entgegen Artikel 5 Nr. 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet, entgegen Artikel 5 Nr. 2 Fische reißt, entgegen Artikel 5 Nr. 3 die Watfischerei ausübt, entgegen Artikel 5 Nr. 4 das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert; entgegen Artikel 5 Nr. 5 den Fischfang während der Nacht ausübt, entgegen Artikel 5 Nr. 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt, entgegen Artikel 5 Nr. 7 in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt, entgegen Artikel 6 Nr. 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt, entgegen Artikel 6 Nr. 2 die Befestigung und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt, entgegen Artikel 6 Nr. 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhä1t, entgegen Artikel 6 Nr. 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus sowie Grevenmacher/Wellen ausübt, entgegen Artikel 7 die Schonzeiten nicht beachtet, entgegen Artikel 8 untermaßige Fische entnimmt, entgegen Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen, entgegen Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt, entgegen Artikel 10 Abs. 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.

2.

Die Zuwiderhandlungen gelten als Straftaten und werden geahndet als solche nach den geltenden Bestimmungen gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 1984 wie in der Präambel erwähnt.

Artikel 12 Schlussbestimmungen

Die abgeänderte großherzogliche Verordnung vom 31. August 1986 betreffend die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern, welche der gemeinsamen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg einerseits, und der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland, andrerseits, unterliegen, tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft.

*Artikel 13*

Unser Innenminister und Unser Justizminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung betraut, die im Mémorial veröffentlicht wird und am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

Der Innenminister, Michel Wolter

Der Justizminister, Luc Frieden

Palais de Luxembourg, le 14 décembre 2001. Henri

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