Änderungshistorie
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
47 Versionen
· 1985-01-04 — 2025-07-24
2025-07-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2024-07-18
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
2023-07-20
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2021-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2021-06-30
Aufhebung
2021-05-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2021-04-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 38
2021-01-05
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2020-04-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2020-03-21
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2016-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2013-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 29
2013-02-28
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2008-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 57
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 7
2025-07-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 18
2025-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2025-05-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2024-07-18
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 0
2024-07-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2024-07-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2023-07-20
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 0
2021-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 10
2021-06-30
Aufhebung
2021-05-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 9
2021-04-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2021-01-05
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 26
2020-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2020-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2020-04-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2020-03-21
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 10
2019-10-29
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2019-04-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
2019-04-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2018-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 28
2018-08-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2018-07-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 31
2018-05-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 76
2018-05-15
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2017-09-15
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2017-01-17
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2016-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2016-07-08
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2013-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 22
2013-02-28
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 9
2008-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
1985-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 3
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 5
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2008-06-30
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(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen.
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Abkürzung
VwGG
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
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(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Entgegennahme von Eingaben kann eine gemeinsame Einrichtung mit dem Verfassungsgerichtshof geschaffen werden.
Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
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(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
Senate
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. *(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)*
(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.
(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. *(BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)*
(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 3)
1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
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(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
b) über die Einstellung des Verfahrens;
c) (Entfällt)
d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
g) über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 6)
1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
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(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 3)
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
| Berichter |
| --- |
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(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
| II. ABSCHNITT |
| --- |
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
| 1. Unterabschnitt |
| --- |
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
| Parteien |
| --- |
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
1. der Beschwerdeführer,
2. die belangte Behörde,
3. in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
4. bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht
1. wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
2. wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
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(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag einbringt.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.
(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.
(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.
(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:
1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für
1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
Schriftsätze
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Dies gilt nicht für
1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
Akteneinsicht
§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.
| Akteneinsicht |
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§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.
Beschwerdefrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
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(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 2)
| Beschwerdefrist |
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§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
3. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften der zuständigen Landesregierung zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
4. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;
5. im Falle einer Beschwerde gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
§ 26a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1
1. dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten;
2. beginnt für Rechtssachen nach Z 1 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;
3. dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Abs. 3 Z 1 und 3 und beginnt die gemäß Abs. 3 Z 2 gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.
§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
(2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine Säumnisbeschwerde bis zur Beendigung des Verfahrens unzulässig.
(3) Die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfristen nach Abs. 1 nicht einzurechnen.
§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
(2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine Säumnisbeschwerde bis zur Beendigung des Verfahrens unzulässig.
(3) Die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfristen nach Abs. 1 nicht einzurechnen.
§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden.
Inhalt der Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
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(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 5)
Inhalt der Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,
3. den Sachverhalt,
4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.
Inhalt der Beschwerde
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat,
3. den Sachverhalt,
4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.
| Inhalt der Beschwerde |
| --- |
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (der angefochtenen Weisung),
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat (belangte Behörde),
3. den Sachverhalt,
4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG, bei denen gemäß den in Betracht kommenden Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden gegen Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde, zu bezeichnen. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen, wenn dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist.
§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Landesregierung beizubringen.
Aufschiebende Wirkung
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(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 5)
| Aufschiebende Wirkung |
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§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
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(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen.
| Befangenheit |
| --- |
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008)
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, daß die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 4) zu verfügen.
Abkürzung
VwGG
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(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
| Klaglosstellung, Zurückziehung |
| --- |
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
(2) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 10 000 S verhängt wurde.
Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 726 Euro verhängt wurde.
Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde.
Zurückweisung
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Zurückweisung
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
Zurückweisung
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
| Zurückweisung |
| --- |
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
(3) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
(4) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
| Vorverfahren |
| --- |
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(9) In den Fällen der Art. 131a und 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 8)
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.
(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.
(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.
(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008)*
(5) Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen ist den anderen Parteien zuzustellen.
(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Bescheid auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Setzung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
(7) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde zuzustellen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
§ 37. (1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht und Abschrift der Akten bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.
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(3) Auf Beschwerden nach Art. 131a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9)
§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1990)
§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1990)*
Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften
§ 38a. (1) Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 des EG-Vertrages, Art. 41 des EGKS-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl vonVerfahren
§ 38a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
c) Die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 wird gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.
Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren
§ 38a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
c) Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
§ 38b. (1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.
Verhandlungen
§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
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(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.
| Verhandlungen |
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§ 39. (1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn
1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;
2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn
1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);
2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);
3. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);
4. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist;
5. weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.
(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.
§ 40. (1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
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(2) In den Fällen der Art. 131a und 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 10)
| Prüfung des angefochtenen Bescheides |
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§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
(2) In den Fällen des Art. 132 B-VG hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen.
Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 11)
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(5) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 13)
Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
| Erkenntnisse |
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§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
§ 42a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
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(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 14)
(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“.
(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.
(9) Die Abs. 2 bis 7 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung”.
(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.
(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
(2) Jedes Erkenntnis ist zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse beglaubigt die Kanzlei unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Unterschriften mit dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung”. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch den Parteien zuzustellen, denen es verkündet wurde.
(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten im Erkenntnis nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.
(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.
| Wiederaufnahme des Verfahrens |
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(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
| Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| --- |
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Kosten
§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
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(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.
Kosten
§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;
2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
(4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.
| Kosten |
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§ 47. (1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;
2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
(4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.
§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
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(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 17)
§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlagenaufwand);
2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.
§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Stempel- und Kommissionsgebühren, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 17)
§ 48. (1) Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(2) Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand);
2. des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz
1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
2. des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
3. der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
4. des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.
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(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 18)
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.
(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) vertreten war.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.
(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.
§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 Z 2 genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.
(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe der Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch die Hälfte der Pauschalbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 festgestellt werden.
(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind.
(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.
(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.
(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.
§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)
§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Bescheid teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.
§ 50. In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.
§ 51. In Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 20)
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(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 21)
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) aufweisenden Beschwerden denselben Bescheid angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
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(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.
§ 54. (1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch
1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);
2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.
(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.
(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.
§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
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(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 22)
§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.
§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind.
(3) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war.
(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.
§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde, in denen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Beschwerdeführer vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben hat,
2. die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war oder
3. die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.
§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.
§ 56. Wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) klaglos gestellt (§ 33), so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
Abkürzung
VwGG
§ 57. Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
§ 58. Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
§ 58. (1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
§ 59. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
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(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)
§ 59. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
1. für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
2. für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
3. für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;
4. für Leistungen betreffend Kommissionsgebühren und Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen.
§ 60. Durch die §§ 47 bis 59 wird der § 68 nicht berührt.
Verfahrenshilfe
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(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3)
Verfahrenshilfe
§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
(3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
| Verfahrenshilfe |
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§ 61. (1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Anzuwendendes Recht
§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.
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(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 11)
| Anzuwendendes Recht |
| --- |
§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte.
Vollstreckung
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 23)
(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
| Vollstreckung |
| --- |
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- undOrganhaftungssachen
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(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 25)
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen sowie in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen
| Parteien |
| --- |
§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17).
Einleitung des Verfahrens
§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)
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(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 27)
| Einleitung des Verfahrens |
| --- |
§ 65. (1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 BVergG 2006) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss
1. wenn es sich um ein gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,
2. wenn es sich um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,
3. wenn es sich um ein gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht
Abkürzung
VwGG
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§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, 29, 31 bis 34, 36 Abs. 8, 40, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8, §§ 45, 46 und 62 sinngemäß.
Ergänzende Bestimmungen
§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34, § 36 Abs. 8, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß.
III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 71. Alle zwischen dem 4. März 1933 und dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen in Verfahren über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 132a Abs. 1 B-VG
Parteien
§ 71. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind der Asylgerichtshof, der Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat.
§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
```
§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
```
```
§ 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die
```
§§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
Einleitung des Verfahrens
§ 72. Der Asylgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz B-VG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Der Vorlage sind die Akten des Verfahrens anzuschließen.
§ 73. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und § 26a außer Kraft.
(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;
2. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;
3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.
Inkrafttreten
§ 73. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und § 26a außer Kraft.
(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;
2. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;
3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.
(8) § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 23 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, § 42 Abs. 4 erster Satz, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 50, § 52 Abs. 2 dritter Satz, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und 3, die §§ 55 bis 57, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 dritter Satz, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, der dritte Unterabschnitt des II. Abschnittes, der bisherige § 71 (§ 79 samt Überschrift neu) und die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 72 bis 74 (§§ 80 bis 82 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4 und § 60 außer Kraft.
Zurückweisung
§ 73. Unzulässige Vorlagen sind in jeder Lage des Verfahrens ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Verweisungen
§ 74. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vorverfahren
§ 74. (1) Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln; diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten.
(2) Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Asylgerichtshof durchführen zu lassen.
Verhandlung
§ 75. Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Verwaltungsgerichtshof überlassen.
Erkenntnis
§ 76. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Asylgerichtshofes zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.
(3) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß § 74 Abs. 2 für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 nicht einzurechnen.
(4) Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.
Kosten
§ 77. Die in diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind Kosten des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.
Ergänzende Bestimmungen
§ 78. Soweit sich aus den §§ 71 bis 77 nicht anderes ergibt, gelten die §§ 23, 24 Abs. 1, 25, 29, 31, 32, 36 Abs. 8, 38b, 40, 41 Abs. 1, 43 und 62 Abs. 1 sinngemäß.
III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 79. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 81. (1) § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 27 Abs. 1 erster Satz und § 48 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.
(4) Die §§ 24 Abs. 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(6) § 21 Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift, § 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und § 26a außer Kraft.
(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2004 treten, soweit sie noch in Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;
2. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;
3. das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 330/1990.
(8) § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 zweiter Satz, § 23 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 und 5, § 25 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 5, § 31 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz, § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 3 Z 1 lit. c, § 42 Abs. 4 erster Satz, § 43 Abs. 3, § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 50, § 52 Abs. 2 dritter Satz, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und 3, die §§ 55 bis 57, § 59 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 dritter Satz, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64, § 65 Abs. 1 und 3, § 70 samt Überschrift, der dritte Unterabschnitt des II. Abschnittes, der bisherige § 71 (§ 79 samt Überschrift neu) und die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 72 bis 74 (§§ 80 bis 82 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 4 und § 60 außer Kraft.
Verweisungen
§ 82. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
Personen, deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes vor dem 1. April 1986 liegt, erfüllen durch die Rechtsanwaltsprüfung das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt.
Artikel III
(Anm.: zu den §§ 21, 26, 27, 28, 33a, 36, 38, 41 und 42)
(1) Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131a B-VG sind vom Verwaltungsgerichtshof nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.