Änderungshistorie

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

47 Versionen · 1985-01-04 — 2025-07-24
2025-07-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2024-07-18
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
2023-07-20
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2021-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2021-06-30
Aufhebung
2021-05-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2021-04-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 38
2021-01-05
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2020-04-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2020-03-21
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2016-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2013-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 29
2013-02-28
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 2
2008-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 57
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 7
2025-07-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 18
2025-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2025-05-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2024-07-18
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 0
2024-07-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2024-07-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2023-07-20
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 0
2021-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 10
2021-06-30
Aufhebung
2021-05-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 9
2021-04-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2021-01-05
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 26
2020-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2020-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 24
2020-04-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2020-03-21
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 10
2019-10-29
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2019-04-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
2019-04-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2018-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 28
2018-08-14
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2018-07-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 31
2018-05-24
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 76
2018-05-15
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2017-09-15
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2017-01-17
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 79
2016-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 15
2016-07-08
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 25
2013-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 22
2013-02-28
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 9
2008-06-30
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 1
1985-12-31
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 3
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 — art. 5
1985-01-04
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2021-04-14

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7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Abkürzung
VwGG
§ 24a. Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und, in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG, Untersuchungsausschüsse des Nationalrates bzw. deren Vorsitzende sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Akteneinsicht
§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen. Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen sind Entwürfe zu Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.
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4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Abkürzung
VwGG
Fristsetzungsantrag
§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG jedoch innerhalb einer Frist von bis zu vier Wochen, das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen