Änderungshistorie

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

12 Versionen · 1970-01-01 — 2025-02-18
2025-02-18
EWR-Abkommen — art. 2
2011-11-08
EWR-Abkommen — art. 2
2005-12-05
EWR-Abkommen — art. 109
1994-06-30
EWR-Abkommen — art. 2
1993-12-31
EWR-Abkommen — art. 0
2025-02-18
EWR-Abkommen — art. 0
2011-11-08
EWR-Abkommen — art. 0
2005-12-05
EWR-Abkommen — art. 0
1994-07-31
EWR-Abkommen — art. 7
1994-06-30
EWR-Abkommen — art. 1
1993-12-31
EWR-Abkommen — art. 0
1993-12-31
Aufhebung
1970-01-01
EWR-Abkommen
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2005-12-05

@@ -1211,6 +1211,338 @@
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Dänemark 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Estland III 53/2006 *EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Großbritannien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Lettland III 53/2006 *Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P *Litauen III 53/2006 *Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Malta III 53/2006 *Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Polen III 53/2006 *Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Slowakai III 53/2006 *Slowenien III 53/2006 *Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Tschechische R III 53/2006 *Ungarn III 53/2006 *Zypern III 53/2006
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
| INHALTSVERZEICHNIS | | |
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| | PRÄAMBEL | |
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| | TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE |
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| | TEIL II | FREIER WARENVERKEHR |
| | Kapitel 1 | Grundsätze |
| | Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
| | Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen |
| | Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr |
| | Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse |
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| | TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR |
| | Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige |
| | Kapitel 2 | Niederlassungsrecht |
| | Kapitel 3 | Dienstleistungen |
| | Kapitel 4 | Kapitalverkehr |
| | Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit |
| | Kapitel 6 | Verkehr |
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| | TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN |
| | Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen |
| | Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen |
| | Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln |
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| | TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN |
| | Kapitel 1 | Sozialpolitik |
| | Kapitel 2 | Verbraucherschutz |
| | Kapitel 3 | Umwelt |
| | Kapitel 4 | Statistik |
| | Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht |
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| | TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN |
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| | TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
| | Kapitel 1 | Struktur der Assoziation |
| | Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren |
| | Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung |
| | Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen |
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| | TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
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| | TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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| | Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen |
| | Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren |
| | Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens |
| | Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln |
| | Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) |
| | Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein |
| | Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf |
| | Protokoll 8 | über staatliche Monopole |
| | Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen |
| | Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr |
| | Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen |
| | Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung |
| | Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen |
| | Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen |
| | Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| | Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| | Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 |
| | Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 |
| | Protokoll 19 | über den Seeverkehr |
| | Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen |
| | Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen |
| | Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) |
| | Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) |
| | Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| | Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl |
| | Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| | Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| | Protokoll 28 | über geistiges Eigentum |
| | Protokoll 29 | über die berufliche Bildung |
| | Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik |
| | Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten |
| | Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 |
| | Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren |
| | Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen |
| | Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen |
| | Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
| | Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 |
| | Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus |
| | Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
| | Protokoll 39 | über die ECU |
| | Protokoll 40 | über Svalbard |
| | Protokoll 41 | über bestehende Abkommen |
| | Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse |
| | Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße |
| | Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 |
| | Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal |
| | Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei |
| | Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein |
| | Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 |
| | Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla |
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| | Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz |
| | Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung |
| | Anhang III | Produkthaftung |
| | Anhang IV | Energie |
| | Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
| | Anhang VI | Soziale Sicherheit |
| | Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen |
| | Anhang VIII | Niederlassungsrecht |
| | Anhang IX | Finanzdienstleistungen |
| | Anhang X | Audiovisuelle Dienste |
| | Anhang XI | Telekommunikationsdienste |
| | Anhang XII | Freier Kapitalverkehr |
| | Anhang XIII | Verkehr |
| | Anhang XIV | Wettbewerb |
| | Anhang XV | Staatliche Beihilfen |
| | Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen |
| | Anhang XVII | Geistiges Eigentum |
| | Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
| | Anhang XIX | Verbraucherschutz |
| | Anhang XX | Umweltschutz |
| | Anhang XXI | Statistik |
| | Anhang XXII | Gesellschaftsrecht |
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| 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen | | |
| 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen | | |
| 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis | | |
| 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen | | |
| 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte | | |
| 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind | | |
| 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt | | |
| 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr | | |
| 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln | | |
| 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | | |
| 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens | | |
| 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten | | |
| 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens | | |
| 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau | | |
| 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen | | |
| 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten | | |
| 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern | | |
| 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden | | |
| 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens | | |
| 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen | | |
| 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus | | |
| 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen | | |
| 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | | |
| 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse | | |
| 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz | | |
| 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen | | |
| 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | | |
| 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal | | |
| 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz | | |
| 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System | | |
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| | Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | |
| 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen; | | |
| 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog | | |
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| 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen | | |
| 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen | | |
| 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen | | |
| 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge | | |
| 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung | | |
| 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes | | |
| 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen | | |
| 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen | | |
| 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste | | |
| 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe | | |
| 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | | |
| 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | | |
| 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs | | |
| 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau | | |
| 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen | | |
| 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer | | |
| 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit | | |
| 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof | | |
| 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht | | |
| 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens | | |
| 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens | | |
| 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens | | |
| 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor | | |
| 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen | | |
| 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen | | |
| 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | | |
| 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA | | |
| 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz | | |
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| *(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)* | | |
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HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
@@ -1253,6 +1585,18 @@
c) „Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Abkommen”: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
b) “EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
c) „Vertragsparteien” im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
@@ -2237,6 +2581,18 @@
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Artikel 109
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesem Abkommen überwacht.
(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Abs. 1 und 4: Verfassungsbestimmung
Artikel 110
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Die Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus sind in Protokoll 38 niedergelegt.
Artikel 117
Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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c) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol, soweit diese Zusammenarbeit das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.
Artikel 121
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:
a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;
b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;
*(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2006)*
Artikel 122
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
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c) Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Artikel 126
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Ålandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
b) Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
c) Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Artikel 127
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
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(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
Artikel 129
(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
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73. 365 X 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 bis 40 (Industrie- und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65).
74. 369 X 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. Nr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4).
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG VII
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN
Verzeichnis nach Artikel 30
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. ALLGEMEINES SYSTEM
1. 389 L 0048 : Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16).
Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens
Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.
Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.
1a. 392 L 0051 : Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
I. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
1. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
b) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
2. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
c) so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
d) so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.
II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
1. Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
a) so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
b) so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
c) so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
2. Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
a) so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
b) so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
c) so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
b) Anhang C wird wie folgt ergänzt:
VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
a) Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kontaktlinsenoptiker
– Fußpfleger
– Hörgeräteakustiker
– Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
– Kindergärtner/in
– Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“
b) Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Bandagist
– Miederwarenerzeuger
– Optiker
– Orthopädieschuhmacher
– Orthopädietechniker
– Zahntechniker
– Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
– Meister in der Landwirtschaft
– Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
– Meister im Gartenbau
– Meister im Feldgemüsebau
– Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
– Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
– Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
– Meister in der Pferdewirtschaft
– Meister in der Fischereiwirtschaft
– Meister in der Geflügelwirtschaft
– Meister in der Bienenwirtschaft
– Meister in der Forstwirtschaft
– Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
– Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)
– Zahntechniker („tanntekniker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre – die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung – und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.
c) Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes eingefügt:
i) unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kapitän der Handelsmarine („skipstjori“)
– Erster Offizier („styrimadur“)
– Wachoffizier („undirstyrimadur“)
– leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kapitän der Handelsmarine („skipsförer“)
– Erster Offizier („overstyrmann“)
– Skipper/Steuermann („Kystskipper“)
– Wachoffizier („styrmann“)
– Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)
– Zweiter technischer Offizier („1. maskinist“)
– technischer Alleinoffizier („enemaskinist“)
– technischer Wachoffizier („maskinoffiser“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
– in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
– in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
– für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
– für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
– Schiffselektriker („elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“
ii) unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Kapitän Fischerei („stupstjori“)
– Erster Steuermann („styrimadur“)
– Wachoffizier („undirstyrimadur“)
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
– für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
– Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
– technischer Leiter („teknisk sjef“)
– technischer Assistent („teknisk assisient“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
– für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
– für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
d) Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
– Förster
– Technisches Büro
– Überlassung von Arbeitskräften – Arbeitsleihe
– Arbeitsvermittlung
– Vermögensberater
– Berufsdetektiv
– Bewachungsgewerbe
– Immobilienmakler
– Immobilienverwalter
– Werbeagentur
– Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
– Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
– Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
– Planender Baumeister
– Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). <sup>1)</sup>
B. RECHTSANWÄLTE
2. 377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17), geändert durch:
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91).
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich:,Rechtsanwalt`;
in Finnland:,Asianajaja/Advokat`;
in Island:,Lögmaur`;
in Liechtenstein:,Rechtsanwalt`;
in Norwegen:,Advokat`;
in Schweden:,Advokat`.“
C. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE
3. 381 L 1057 : Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25), geändert durch:
– 393 L 0016 : Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Ärzte
4. 393 L 0016 : Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (AB. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.
a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Doktor der gesamten Heilkunde`, ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und,Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
,todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen` (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
o) in Island
,prof i laeknisfraedi fra laeknadeild Haskola Islands` (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
p) in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt medisinsk embetseksamen` (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
,läkarexamen` (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Facharztdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Finnland
,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Island
,serfraedileyfi` (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;
in Liechtenstein
Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Norwegen
,bevis for tillatelse til a benytte spesialisttittelen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
in Schweden
,bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen` (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
| – Anästhesiologie | |
| --- | --- |
| „Österreich: | Anästhesiologie |
| Finnland: | anestesiologia/anestesiologi |
| Island: | svaefingalaekningar |
| Liechtenstein: | Anästhesiologie |
| Norwegen: | anestesiologi |
| Schweden: | anestesiologi“ |
| – Chirurgie: | |
| „Österreich: | Chirurgie |
| Finnland: | kirurgia/kirurgi |
| Island: | almennar skurdlaekningar |
| Liechtenstein: | Chirurgie |
| Norwegen: | generell kirurgi |
| Schweden: | allmän kirurgi“ |
| – Neurochirurgie | |
| „Österreich: | Neurochirurgie |
| Finnland: | neurokirurgia/neurokirurgi |
| Island: | taugaskurdlaekningar |
| Liechtenstein: | Neurochirurgie |
| Norwegen: | nevrokirurgi |
| Schweden: | neurokirurgi“ |
| – Frauenheilkunde und Geburtshilfe | |
| „Österreich: | Frauenheilkunde und Geburtshilfe |
| Finnland: | naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar och förlossningar |
| Island: | kvenlaekningar |
| Liechtenstein: | Gynäkologie und Geburtshilfe |
| Norwegen: | fodselshjelp og kvinnesykdommer |
| Schweden: | kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologioch obstetrik)“ |
| – Innere Medizin | |
| „Österreich: | Innere Medizin |
| Finnland: | sisätaudit/inremedicin |
| Island: | lyflaekningar |
| Liechtenstein: | Innere Medizin |
| Norwegen: | indremedisin |
| Schweden: | allmäninternmedicin“ |
| – Augenheilkunde: | |
| „Österreich: | Augenheilkunde |
| Finnland: | silmätaudit/ögonsjukdomar |
| Island: | augnlaekningar |
| Liechtenstein: | Augenheilkunde |
| Norwegen: | oyesykdommer |
| Schweden: | ögonsjukdomar (oftalmologi)“ |
| – Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: | |
| „Österreich: | Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
| Finnland: | korva-, nenä- jakurkkutaudit/ öron-, näs-och strupsjukdomar |
| Island: | hals-, nef- og eyrnalaekningar |
| Liechtenstein: | Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
| Norwegen: | ore-nese-halssykdommer |
| Schweden: | öron-, näs- och halssjukdomar (oto- rhino-laryngologi)“ |
| – Kinderheilkunde: | |
| „Österreich: | Kinderheilkunde |
| Finnland: | lastentaudit/barnsjukdomar |
| Island: | barnalaekningar |
| Liechtenstein: | Kinderheilkunde |
| Norwegen: | barnesykdommer |
| Schweden: | barnaalderns invärtes sjukdomar (pediatrik)“ |
| – Lungen- und Bronchialheilkunde: | |
| „Österreich: | Lungenkrankheiten |
| Finnland: | keuhkosairaudet/lungsjukdomar |
| Island: | lungnalaekningar |
| Liechtenstein: | Lungenkrankheiten |
| Norwegen: | lungesykdommer |
| Schweden: | lungsjukdomar(pneumonologi)“ |
| – Urologie: | |
| „Österreich: | Urologie |
| Finnland: | urologia/urologi |
| Island: | Pvagfaeraskurdlaekningar |
| Liechtenstein: | Urologie |
| Norwegen: | urologi |
| Schweden: | urologisk kirurgi“ |
| – Orthopädie: | |
| „Österreich: | Orthopädie und orthopädische Chirurgie |
| Finnland: | ortopedia ja traumatologia/ortopedi och traumatologi |
| Island: | baeklunarskurdlaekningar |
| Liechtenstein: | Orthopädische Chirurgie |
| Norwegen: | ortopedisk kirurgi |
| Schweden: | ortopedisk kirurgi“ |
| – Pathologie: | |
| „Österreich: | Pathologie |
| Finnland: | patologia/patologi |
| Island: | liffaerameinafraedi |
| Liechtenstein: | Pathologie |
| Norwegen: | patologi |
| Schweden: | klinisk patologi“ |
| – Neurologie: | |
| „Österreich: | Neurologie |
| Finnland: | neurologia/neurologi |
| Island: | taugalaekningar |
| Liechtenstein: | Neurologie |
| Norwegen: | nevrologi |
| Schweden: | nervsjukdomar (neurologi)“ |
| – Psychiatrie: | |
| „Österreich: | Psychiatrie |
| Finnland: | psykiatria/psykiatri |
| Island: | gedlaekningar |
| Liechtenstein: | Psychiatrie und Psychotherapie |
| Norwegen: | psychiatri |
| Schweden: | allmän psykiatri“ |
| | |
d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
| – Klinische Biologie: | |
| --- | --- |
| „Österreich: | Medizinische Biologie“ |
| – Biologische Hämatologie: | |
| „Finnland: | Hematologiset laboratoriotutkimukset/hematologiska laboratorieundersökningar“ |
| – Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie: | |
| „Österreich: | Hygiene und Mikrobiologie |
| Finnland: | kliininen mikrobiologia/kliniskmikrobiologi |
| Island: | syklafraedi |
| Norwegen: | medisinskmikrobiologi |
| Schweden: | klinisk bakteriologi“ |
| – Biologische Chemie: | |
| „Österreich: | Medizinisch-chemische Labordiagnostik |
| Finnland: | kliininen kemia/klinisk kemi |
| Norwegen: | klinisk kjemi |
| Schweden: | klinisk kemi“ |
| – Immunologie: | |
| „Österreich: | Immunologie |
| Finnland: | immunologia/immunologi |
| Island: | onaemisfraedi |
| Norwegen: | immunologi og transfusjonsmedisin |
| Schweden: | klinisk immunologi“ |
| – Plastische Chirurgie: | |
| „Österreich: | Plastische Chirurgie |
| Finnland: | plastiikkakirurgia/plastikkirurgi |
| Island: | lytalaekningar |
| Norwegen: | plastikkirurgi |
| Schweden: | plastikkirurgi |
| Schweiz: | Plastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie plastique et reconstructive/chirurgia plastica e ricostruttiva“ |
| – Thoraxchirurgie: | |
| „Finnland: | thorax- ja verisuonikirurgia/thorax- och kärlkirurgi |
| Island: | brjostholsskurdlaekningar |
| Norwegen: | thoraxkirurgi |
| Schweden: | thoraxkirurgie“ |
| – Kinderchirurgie: | |
| „Finnland: | lastenkirurgia/barnkirurgi |
| Island: | barnaskurdlaekningar |
| Norwegen: | barnekirurgi |
| Schweden: | barnkirurgi |
| Schweiz: | Kinderchirurgie/chirurgie infantile/chirurgia infantile“ |
| – Gefäßchirurgie: | |
| „Island: | aedaskurdlaeknina |
| Norwegen: | karkirurgi“ |
| – Kardiologie: | |
| „Finnland: | kardiologia/kardiologi |
| Island: | hjartalaekningar |
| Norwegen: | hjertesykdommer |
| Schweden: | hjärtsjukdomar“ |
| – Gastro Enterologie: | |
| „Finnland: | gastroenterologia/gastroenterologi |
| Island: | meltingarlaekningar |
| Norwegen: | fordoyelsessykdommer |
| Schweden: | matsmältningsorganens medicinska sjukdomar (medicins gastroenterologi)“ |
| – Rheumatologie: | |
| „Finnland: | reumatologia/reumatologi |
| Island: | gigtlaekningar |
| Liechtenstein: | Rheumatologie |
| Norwegen: | revmatologi |
| Schweden: | reumatiskasjukdomar“ |
| – Allgemeine Hämatologie: | |
| „Finnland: | kliininen hematologia/klinisk hematologi |
| Island: | blodmeinafraedi |
| Norwegen: | blodsykdommer |
| Schweden: | hematologi“ |
| – Endokrinologie: | |
| „Finnland: | endokrinologia/endokrinologi |
| Island: | efnaskipta- og innkirtlalaekningar |
| Norwegen: | endokrinologi |
| Schweden: | endokrina sjukdomar“ |
| – Physiotherapie: | |
| „Österreich: | Physikalische Medizin |
| Finnland: | fysiatria/fysiatri |
| Island: | orku- og endurhaefingarlaekningar |
| Liechtenstein: | Physikalische Medizin und Rehabilitation |
| Norwegen: | fysikalisk medisin og rehabilitering |
| Schweden: | medicinsk rehabilitering |
| Schweiz: | Physikalische Medizin und Rehabilitation/medecine physique et rehabilitation/medicina fisica eriabilitazione“ |
| – Dermatologie und Venerologie: | |
| „Österreich: | Haut- und Geschlechtskrankheiten |
| Finnland: | iho- ja sukupuolitaudit/hud-och könssjukdomar |
| Island: | hyd- og kynsjukdomalaekningar |
| Liechtenstein: | Dermatologie und Venereologie |
| Norwegen: | hud- og veneriskesykdommer |
| Schweden: | hudsjukdomar och veneriska sjukdomar (dermatologi ochvenerologi) |
| Schweiz: | Dermatologie und Venereologie/dermatologie et venereologie/dermatologia e venereologia“ |
| – Radiologie: | |
| „Österreich: | Radiologie |
| Island: | geislalaekningar |
| Norwegen: | radiologi“ |
| – Radiodiagnose: | |
| „Österreich: | Radiologie-Diagnostik |
| Finnland: | radiologia/radiologi |
| Liechtenstein: | Medizinische Radiologie |
| Schweden: | röntgendiagnostik |
| Schweiz: - | Medizinische Radiologie Radiodiagnostik/radiologie medicale- radiodiagnostic/radiologia medica- radio-diagnostica“ |
| – Radiotherapie: | |
| „Österreich: | Radiologie-Strahlentherapie |
| Finnland: | syöpätaudit jasädehoito/cancersjukdomaroch radioterapi |
| Norwegen: | onkologi |
| Schweden: | tumörsjukdomar (allmän onkologi) |
| Schweiz: | Medizinische Radiologie - Radio-Onkologie/radiologie medicale -radio-oncologie/radiologia medica-radio-oncologia“ |
| – Kinder- und Jugendpsychiatrie: | |
| „Finnland: | lasten psykiatria/barnspsykiatri |
| Island: | barnagedlaekningar |
| Liechtenstein: | Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie |
| Norwegen: | barne- og ungdomspsykiatri |
| Schweden: | barn- och ungdomspsykiatri |
| Schweiz: | Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie d`enfants et d`adolescents/psychiatria e psicoterapia infantile e dell`adolescenza“ |
| – Geriatrie: | |
| „Finnland: | geriatria/geriatri |
| Island: | öldrunarlaekningar |
| Liechtenstein: | Geriatrie |
| Norwegen: | geriatri |
| Schweden: | langvardsmedicin“ |
| – Nierenkrankheiten: | |
| „Finnland: | nefrologia/nefrologi |
| Island: | nyrnal/ae/kningar |
| Norwegen: | nyresykdommer |
| Schweden: | medicinska njursjukdomar (nefrologi)“ |
| – Ansteckende Krankheiten: | |
| „Finnland: | infektiosairaudet/infektionssjukdomar |
| Island: | smitsjukdomar |
| Norwegen: | infeksjonssykdommer |
| Schweden: | infektionssjukdomar“ |
| – „Community medicine“: | |
| „Österreich: | Sozialmedizin |
| Finnland: | terveydenhuolto/hälsovard |
| Island: | felagslaekningar |
| Liechtenstein: | Prävention und Gesundheitswesen |
| Norwegen: | samfunnsmedisin |
| Schweiz: | Prävention und Gesundheitswesen/prevention et santepublique/prevenzione esanita pubblica“ |
| – Pharmakologie: | |
| „Finnland: | kliininenfarmakologia/klinisk farmakologi |
| Island: | lyfjafraedi |
| Norwegen: | klinisk farmakologi |
| Schweden: | klinisk farmakologi“ |
| – „Arbeitsmedizin“: | |
| „Österreich: | Arbeitsmedizin |
| Finnland: | työterveyshuolto/företagshälsovard |
| Island: | atvinnulaekningar |
| Norwegen: | yrkesmedisin |
| Schweden: | yrkesmedicin“ |
| – Allergologie: | |
| „Finnland: | allergologia/allergologi |
| Island: | ofnaemislaekningar |
| Schweden: | internmedicinskallergologi“ |
| – Gastro-enterologische Chirurgie: | |
| „Finnland: | gastroenterologia/gastroenterologi |
| Norwegen: | gastro enterologiskkirurgi“ |
| – Nuklearmedizin: | |
| „Österreich: | Nuklearmedizin |
| Finnland: | isotooppitutkimukset/isotopundersökningar |
| Schweiz: | Medizinische Radiologie -Nuklearmedizin/radiologie medicale-medecine nucleaire/radiologia medica - medicinanucleare“ |
| – Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes): | |
| „Finnland: | leukakirurgia/käkkirurgi |
| Liechtenstein: | Kieferchirurgie |
| Norwegen: | kjevekirurgi ogmunnhulesykdommer |
| Schweiz: | Kieferchirurgie/chirurgiemaxillo-faciale/chirurgiamascello-facciale“ |
| | |
*(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)*
*(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)*
7. C/268/90/S . 2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte – Veröffentlichung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABl. Nr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2).
Krankenpflegepersonal
8. 377 L 0452 : Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflegeverantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 389 L 0595 : Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter Krankenpfleger`;
in Finnland
,sairaanhoitaja/sjukskötare – terveydenhoitaja/hälsövardare`;
in Island
,hjukrunarfraedingur`;
in Liechtenstein
,Krankenschwester – Krankenpfleger`;
in Norwegen
,offentlig godkjent sykepleier`;
in Schweden
,sjuksköterska`.“
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege`, ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;
n) in Finnland
Diplom,sairaanhoitaja/sjukskötare` oder,terveyedenhoitaja/hälsovardare`, ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
,prof i hjukrunarfraedum fra Haskola Islands` (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt sykepleiereksamen`(Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
r) in Schweden
Diplom,sjuksköterska` (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.“
9. 377 L 0453 : Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 8), geändert durch:
– 389 L 0595 : Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30).
Zahnärzte
10. 378 L 0686 : Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,S. 91);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
„– in Österreich
der Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;
– in Finnland
hammaslääkäri/tandläkare;
– in Island
tannlaeknir;
– in Liechtenstein
Zahnarzt;
– in Norwegen
tannlege;
– in Schweden
tandläkare.“
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
das Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert;
n) in Finnland
,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen` (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
o) in Island
,prof fra tannlaeknadeild
Haskola Islands` (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt odontologisk embetseksamen` (Diplom über die Verleihung des Grads cand.
odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
r) in Schweden
,tandläkarexamen` (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
c) Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:
1. Kieferorthopädie
„– in Finnland: ,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet tandreglering`(Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
– in Norwegen: ,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i kjeveortopedi` (Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Hochschule;
– in Schweden: ,bevis om specialistkompetens i tandreglering` (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
2. Oralchirurgie/Mundchirurgie
„– in Finnland: ,todistus erikoishammaslääkärinoikeudesta suukirurgian (hammasja suukirurgian) alalla/bevis omspecialist-tandläkarrättigheten inom omradet oralkirurgi (tand-ochmunkirurgi)` (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
– in Norwegen:,bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i oralkirurgi` (Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Hochschule;
– in Schweden:,bevis om specialistkompetens itandsystemets kirurgiska sjukdomar` (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.“
d) Folgender Abschnitt wird eingefügt:
„Artikel 19b
Von dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für die diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten Fassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m. Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.“
11. 378 L 0687 : Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 6 wird die Formulierung „den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten“ ersetzt durch „den von Artikel 19, 19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten“ ersetzt.
Zusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (dh. der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende Bestimmung:
Bis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie unterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus Österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt. Während der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die auf Grund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.
Veterinärmedizin
12. 378 L 1026 : Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 1), geändert durch:
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160);
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich:
,Diplom-Tierarzt`, ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;
n) in Finnland
,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat` (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin;
o) in Island:
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
p) In Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,eksamensbevis utstedt av Norges veterinaerhogskole for bestatt veterinaermedisinsk embetseksamen` (Diplom über den ºCand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;
r) in Schweden
,veterinärexamen` (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften.“
13. 378 L 1027 : Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 7), geändert durch:
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Hebammen
14. 380 L 0154 : Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1), geändert durch:
– 380 L 1273 : Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
„in Österreich
,Hebamme`;
in Finnland
,kätilö/barnmorska`;
in Island
,ljosmodir`;
in Liechtenstein
,Hebamme`;
in Norwegen
,jordmor`;
in Schweden
,barnmorska`.“
b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Hebammen-Diplom`, ausgestellt von einer Hebammenschule;
n) in Finnland
,kätilö/barnmorska` oder,erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;
o) in Island
,prof fra Ljosmdraskola Islands` (Diplom der isländischen Hebammenschule);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt jordmoreksamen` (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
r) in Schweden
,barnmorska` (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege.“
15. 380 L 0155 : Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8), geändert durch:
– 389 L 0594 : Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19).
Pharmazie
16. 385 L 0432 : Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 34).
17. 385 L 0433 : Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37), geändert durch:
– 385 L 0584 : Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 42);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
„m) in Österreich
,Staatliches Apothekerdiplom`, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
n) in Finnland
,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;
o) in Island
,proffra Haskola Islands i lyfjafrdi` (Diplom in Pharmazie der Universität Islands);
p) in Liechtenstein
Die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
q) in Norwegen
,bevis for bestatt cand. pharm. eksamen` (Diplom über den ºCand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität;
r) in Schweden
,apotekarexamen` (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala.“
D. ARCHITEKTUR
18. 385 L 0384 : Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 15), geändert durch:
– 385 L 0614 : Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1985, S. 1);
– 386 L 0017 : Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1986, S. 71);
– 390 L 0658 : Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:
„l) in Österreich
– die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
– die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;
– die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;
– die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;
– die Ingenieurdiplome der Höheren Technischen Lehranstalten (HTL) für Bautechnik in Verbindung mit der Baumeisterkonzession, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;
– die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 146/1957);
m) in Finnland
– die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti – arkitekt);
– die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);
n) in Island
– die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
o) in Liechtenstein
– die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL);
p) in Norwegen
– die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;
– der Nachweis der Mitgliedschaft im,Norske Arkitekters Landsforbund` (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;
q) in Schweden
– die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);
– der Nachweis der Mitgliedschaft im,Svenska Arkitekters Riksförbund` (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt.“
b) Artikel 15 findet keine Anwendung.
19. 89/C 205/05 : Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABl. Nr. C 205 vom 10. 8. 1989, S. 5).
E. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN
Großhandel
20. 364 L 0222 : Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 857/64).
21. 364 L 0223 : Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 84).
Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk
22. 364 L 0224 : Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 869), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 85);
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 155).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
| | Für Selbständige | Für Unselbständige | |
| --- | --- | --- | --- |
| *„in Österreich: * | Handelsagent | Handlungsreisender | |
| *in Finnland: * | Kauppa-agentti/Handelsagent Kauppaedustaja/Handelsrepresentant | Myyntimies/Försäljare | |
| *in Island: * | smasali heildsali umbodssali farandsali | sölumadur | |
| *in Liechtenstein: * | Handelsvertreter | Handelsreisender | |
| *in Norwegen:* | Handelsagent Kommisjonaer Grossist | Handelsagent Selger Representant | |
| *in Schweden: * | Handelsagent Mäklare Kommissionär“ | Handelsresande | |
| | | | |
Selbständige Tätigkeiten des Einzelhandels
23. 368 L 0363 : Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 1).
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
24. 368 L 0364 : Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6).
Selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle
25. 370 L 0522 : Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
26. 370 L 0523 : Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (ABl. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18).
Handel mit und Verteilung von Giftstoffen
27. 374 L 0556 : Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1).
28. 374 L 0557 : Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„– Österreich:
Giftstoffe und Zubereitungen, die als,stark toxisch` oder,toxisch` gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt 326/1987) und den entsprechenden Verordnungen (§ 224 Gewerbeordnung) eingestuft sind;
– Finnland
1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
2. biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
– Liechtenstein
1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);
2. alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;
– Norwegen:
1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;
2. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien;
– Schweden:
1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);
2. bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);
3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;
4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß Verordnung 1985:841;
5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;
6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);
7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2.“
Reisegewerbe
29. 375 L 0369 : Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29).
Selbständige Handelsvertreter
30. 386 L 0653 : Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 17).
F. INDUSTRIE UND HANDWERK
Be- und verarbeitendes Gewerbe
31. 364 L 0427 : Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64), geändert durch:
– 369 L 0077 : Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
32. 364 L 0429 : Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
Bergbau einschließlich Gewinnung von Steinen und Erden
33. 364 L 0428 : Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden (CITI-Hauptgruppen 11-19 (ABl. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1871/64), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 81).
Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste
34. 366 L 0162 : Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABl. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung
35. 368 L 0365 : Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83).
36. 368 L 0366 : Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABl. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Aufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung
37. 369 L 0082 : Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 4), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82).
G. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS
38. 382 L 0470 : Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1).
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
„*Österreich*
A. Spediteur
Transportagent
B. Reisebüro
C. Lagerhalter
Tierpfleger
D. Kraftfahrzeugprüfer
Kraftfahrzeugsachverständiger
Wäger
*Finnland*
A. Huolitsija/Speditör
Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare
B. Matkanjärjestäjä/Researrangör Matkanvälittäjä/Reseagent
C.-
D. Autonselvittäjä/Bilmäklare
*Island*
A. Skipamidlari
B. Ferdaskrifstofa
C. Flutningamidstöd
D. Bifreidaskodun
*Liechtenstein*
A. Spediteur, Warentransportvermittler
B. Reisebürounternehmer
C. Lagerhalter
D. Fahrzeugsachverständiger, Wäger
*Norwegen*
A. Speditor
Sipsmegler
B. Reisebyra
C. Oppbevaring
D. Bilinspektor
*Schweden*
A. Speditör
Skeppsmäklare
B. Resebyra
C. Magasinering
Lagring
Förvaring
D. Bilinspektör
Bilprovare
Bilbesiktningsman.“
H. FILMINDUSTRIE
39. 363 L 0607 : Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661/63).
40. 365 L 0264 : Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens (ABl. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
41. 368 L 0369 : Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 22), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
42. 370 L 0451 : Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABl. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88).
I. ANDERE SEKTOREN
Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen
43. 367 L 0043 : Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte“ (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86);
– 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);
– 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
„*in Österreich*
– Immobilienmakler
– Immobilienverwaltung
– Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer).
*in Finnland*
– kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare in Island
– Fasteigna- og skipasala
– Leigumidlarar
*in Liechtenstein*
– Immobilien- und Finanzmakler
– Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger
– Immobilienhändler
– Baubetreuer
– Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter
*in Norwegen*
– Eiendomsmeglere, adokater
– Entreprenorer, utbyggere av fast eiendom
– Eiendomsforvalter
– Eiendomsforvaltere
– Utleiekontorer
*in Schweden*
– Fastighetsmäklare
– (Fastighets ) Värderingsman
– Fastighetsförvaltare
– Byggnadsentreprenörer.“
Persönliche Dienste
44. 368 L 0367 : Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 16), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86).
45. 368 L 0368 : Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABl. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19).
Verschiedene Tätigkeiten
46. 375 L 0368 : Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22).
Friseure
47. 382 L 0489 : Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure (ABl. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24).
J. LANDWIRTSCHAFT
48. 363 L 0261 : Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14).
49. 363 L 0262 : Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1326/63), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. März 1972, S. 14).
50. 365 L 0001 : Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABl. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
51. 367 L 0530 : Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79).
52. 367 L 0531 : Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 3), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
53. 367 L 0532 : Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABl. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
54. 367 L 0654 : Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung (ABl. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
55. 386 L 0192 : Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 13), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
56. 368 L 0415 : Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Beihilfen (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 17).
57. 371 L 0018 : Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1971, S. 24), geändert durch:
– 1 72 B : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge – Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80).
K. SONSTIGES
58. 385 D 0368 : Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 56).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
Allgemein
59. 74/C 81/01 : Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeiten (ABl. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1).
60. 374 Y 0820(01) : Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1).
Allgemeines System
61. 389 L 0048 : Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 23).
Ärzte
62. 375 X 0366 : Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 20).
63. 375 X 0367 : Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 21).
64. 375 Y 0701(01) : Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1).
65. 386 X 0458 : Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 30).
66. 389 X 0601 : Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1989, S. 1).
Zahnärzte
67. 378 Y 0824(01) : Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1).
Tiermedizin
68. 378 X 1029 : Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 12).
69. 378 Y 1223(01) : Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1).
Apotheker
70. 385 X 0435 : Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 45).
Architekten
71. 385 X 0386 : Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 28).
Großhandel
72. 365 X 0077 : Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65).
Industrie und Handwerk
73. 365 X 0076 : Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 bis 40 (Industrie- und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABl. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65).
74. 369 X 0174 : Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. Nr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4).
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1) Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 – 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang VII Nummer 31 des Abkommens.
ANHANG VIII