Änderungshistorie
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
12 Versionen
· 1970-01-01 — 2025-02-18
2025-02-18
EWR-Abkommen — art. 2
2011-11-08
EWR-Abkommen — art. 2
2005-12-05
EWR-Abkommen — art. 109
1994-06-30
EWR-Abkommen — art. 2
1993-12-31
EWR-Abkommen — art. 0
2025-02-18
EWR-Abkommen — art. 0
2011-11-08
EWR-Abkommen — art. 0
2005-12-05
EWR-Abkommen — art. 0
1994-07-31
EWR-Abkommen — art. 7
1994-06-30
EWR-Abkommen — art. 1
1993-12-31
EWR-Abkommen — art. 0
1993-12-31
Aufhebung
1970-01-01
EWR-Abkommen
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2005-12-05
@@ -1211,6 +1211,338 @@
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Dänemark 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Deutschland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *EGKS 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Estland III 53/2006 *EWG 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Finnland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Frankreich 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Griechenland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Großbritannien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Irland 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Island 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Italien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Lettland III 53/2006 *Liechtenstein 485/1995, 485/1995 P *Litauen III 53/2006 *Luxemburg 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Malta III 53/2006 *Niederlande 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Norwegen 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Polen III 53/2006 *Portugal 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Schweden 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Slowakai III 53/2006 *Slowenien III 53/2006 *Spanien 909/1993, 910/1993 P, 58/1994 P *Tschechische R III 53/2006 *Ungarn III 53/2006 *Zypern III 53/2006
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.
| INHALTSVERZEICHNIS | | |
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| | PRÄAMBEL | |
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| | TEIL I | ZIELE UND GRUNDSÄTZE |
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| | TEIL II | FREIER WARENVERKEHR |
| | Kapitel 1 | Grundsätze |
| | Kapitel 2 | Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
| | Kapitel 3 | Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen |
| | Kapitel 4 | Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr |
| | Kapitel 5 | Kohle- und Stahlerzeugnisse |
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| | TEIL III | FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR |
| | Kapitel 1 | Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige |
| | Kapitel 2 | Niederlassungsrecht |
| | Kapitel 3 | Dienstleistungen |
| | Kapitel 4 | Kapitalverkehr |
| | Kapitel 5 | Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit |
| | Kapitel 6 | Verkehr |
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| | TEIL IV | WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN |
| | Kapitel 1 | Vorschriften für Unternehmen |
| | Kapitel 2 | Staatliche Beihilfen |
| | Kapitel 3 | Sonstige gemeinsame Regeln |
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| | TEIL V | HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN |
| | Kapitel 1 | Sozialpolitik |
| | Kapitel 2 | Verbraucherschutz |
| | Kapitel 3 | Umwelt |
| | Kapitel 4 | Statistik |
| | Kapitel 5 | Gesellschaftsrecht |
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| | TEIL VI | ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN |
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| | TEIL VII | INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
| | Kapitel 1 | Struktur der Assoziation |
| | Kapitel 2 | Beschlußfassungsverfahren |
| | Kapitel 3 | Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung |
| | Kapitel 4 | Schutzmaßnahmen |
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| | TEIL VIII | FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
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| | TEIL IX | ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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| | Protokoll 1 | über horizontale Anpassungen |
| | Protokoll 2 | über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren |
| | Protokoll 3 | über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens |
| | Protokoll 4 | über die Ursprungsregeln |
| | Protokoll 5 | über Fiskalzölle (Liechtenstein) |
| | Protokoll 6 | über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein |
| | Protokoll 7 | über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf |
| | Protokoll 8 | über staatliche Monopole |
| | Protokoll 9 | über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen |
| | Protokoll 10 | über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr |
| | Protokoll 11 | über Amtshilfe in Zollsachen |
| | Protokoll 12 | über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung |
| | Protokoll 13 | über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen |
| | Protokoll 14 | über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen |
| | Protokoll 15 | über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| | Protokoll 16 | über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein) |
| | Protokoll 17 | betreffend Artikel 34 |
| | Protokoll 18 | über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43 |
| | Protokoll 19 | über den Seeverkehr |
| | Protokoll 20 | über den Zugang zu Binnenwasserstraßen |
| | Protokoll 21 | über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen |
| | Protokoll 22 | über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56) |
| | Protokoll 23 | über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58) |
| | Protokoll 24 | über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| | Protokoll 25 | über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl |
| | Protokoll 26 | über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| | Protokoll 27 | über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen |
| | Protokoll 28 | über geistiges Eigentum |
| | Protokoll 29 | über die berufliche Bildung |
| | Protokoll 30 | mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik |
| | Protokoll 31 | über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten |
| | Protokoll 32 | über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82 |
| | Protokoll 33 | über das Schiedsverfahren |
| | Protokoll 34 | zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen |
| | Protokoll 35 | zur Durchführung der EWR-Bestimmungen |
| | Protokoll 36 | über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses |
| | Protokoll 37 | mit der Liste gemäß Artikel 101 |
| | Protokoll 38 | über den Finanzierungsmechanismus |
| | Protokoll 38a | ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
| | Protokoll 39 | über die ECU |
| | Protokoll 40 | über Svalbard |
| | Protokoll 41 | über bestehende Abkommen |
| | Protokoll 42 | zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse |
| | Protokoll 43 | über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße |
| | Protokoll 44 | ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 |
| | Protokoll 45 | über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal |
| | Protokoll 46 | über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei |
| | Protokoll 47 | über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein |
| | Protokoll 48 | betreffend die Artikel 105 und 111 |
| | Protokoll 49 | über Ceuta und Melilla |
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| | Anhang I | Tiergesundheit und Pflanzenschutz |
| | Anhang II | Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung |
| | Anhang III | Produkthaftung |
| | Anhang IV | Energie |
| | Anhang V | Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
| | Anhang VI | Soziale Sicherheit |
| | Anhang VII | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen |
| | Anhang VIII | Niederlassungsrecht |
| | Anhang IX | Finanzdienstleistungen |
| | Anhang X | Audiovisuelle Dienste |
| | Anhang XI | Telekommunikationsdienste |
| | Anhang XII | Freier Kapitalverkehr |
| | Anhang XIII | Verkehr |
| | Anhang XIV | Wettbewerb |
| | Anhang XV | Staatliche Beihilfen |
| | Anhang XVI | Öffentliches Auftragswesen |
| | Anhang XVII | Geistiges Eigentum |
| | Anhang XVIII | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
| | Anhang XIX | Verbraucherschutz |
| | Anhang XX | Umweltschutz |
| | Anhang XXI | Statistik |
| | Anhang XXII | Gesellschaftsrecht |
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| 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen | | |
| 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen | | |
| 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis | | |
| 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen | | |
| 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte | | |
| 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind | | |
| 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt | | |
| 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr | | |
| 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln | | |
| 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens | | |
| 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens | | |
| 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten | | |
| 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens | | |
| 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau | | |
| 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen | | |
| 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten | | |
| 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern | | |
| 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden | | |
| 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens | | |
| 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen | | |
| 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus | | |
| 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen | | |
| 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen | | |
| 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse | | |
| 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz | | |
| 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen | | |
| 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein | | |
| 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal | | |
| 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz | | |
| 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System | | |
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| | Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: | |
| 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen; | | |
| 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog | | |
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| 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen | | |
| 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen | | |
| 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen | | |
| 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge | | |
| 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung | | |
| 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes | | |
| 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen | | |
| 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen | | |
| 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste | | |
| 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe | | |
| 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | | |
| 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden | | |
| 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs | | |
| 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau | | |
| 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen | | |
| 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer | | |
| 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit | | |
| 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft | | |
| 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof | | |
| 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht | | |
| 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens | | |
| 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens | | |
| 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens | | |
| 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor | | |
| 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen | | |
| 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen | | |
| 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993) | | |
| 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße | | |
| 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA | | |
| 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz | | |
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| *(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)* | | |
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HAUPTABKOMMEN
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu
fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
@@ -1253,6 +1585,18 @@
c) „Vertragsparteien'' im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Abkommen”: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
b) “EFTA-Staaten”: die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen,
c) „Vertragsparteien” im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
d) “Beitrittsakte vom 16. April 2003”: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
@@ -2237,6 +2581,18 @@
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Artikel 109
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesem Abkommen überwacht.
(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5) Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.
Abs. 1 und 4: Verfassungsbestimmung
Artikel 110
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Die Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus sind in Protokoll 38 niedergelegt.
Artikel 117
Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a festgelegt.
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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c) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol, soweit diese Zusammenarbeit das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.
Artikel 121
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:
a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;
b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;
*(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2006)*
Artikel 122
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
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c) Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Artikel 126
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Ålandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
b) Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
c) Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Artikel 127
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
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(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
Artikel 129
(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Infolge der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.