Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung)
11 Versionen
· 1970-01-01 — 2025-09-29
2025-09-29
Pflanzgutverordnung — art. 6
2023-06-29
Pflanzgutverordnung — art. 5
2020-07-30
Pflanzgutverordnung — art. 12
2020-05-31
Pflanzgutverordnung — art. 3
2020-03-31
Pflanzgutverordnung — art. 1
2018-05-04
Pflanzgutverordnung — art. 1
2006-01-31
Pflanzgutverordnung — art. 14
2001-12-31
Pflanzgutverordnung — art. 12
2000-03-17
Pflanzgutverordnung — art. 1
1997-12-30
Pflanzgutverordnung — art. 0
1970-01-01
Pflanzgutverordnung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2000-03-17
@@ -38,6 +38,38 @@
(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.
Begleitdokument
§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten:
1. „EG-Qualität“;
2. Code des Mitgliedstaates;
3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
6. botanischer Name;
7. gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
8. Menge.
(2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen.
(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.
(4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.
(5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 3 zu ergänzen.
(6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.
(7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.
Sortenverzeichnisse
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
@@ -50,6 +82,18 @@
4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Sortenverzeichnisse
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Pflichten der Versorger
§ 3. (1) Der Versorger hat routinemäßig die in den nachstehenden
@@ -107,6 +151,14 @@
§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt für die in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 5. (1) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls. Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen. Eine derartige Befallsfreiheit muß zumindest auf Grund visueller Prüfung angenommen werden können.
(2) Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines im Abs. 1 genannten Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.
(3) Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von Mängeln, die seiner Eignung als Pflanzgut abträglich sein könnten.
@@ -272,6 +324,16 @@
(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);
2. die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und
3. die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42).
In-Kraft-Treten von Novellen
§ 14. § 12 Abs. 5 nebst Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.