Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004)

19 Versionen · 2003-12-31 — 2023-12-31
2023-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2023-12-22
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2022-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2022-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-01-07
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-07-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2020-04-04
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2018-05-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2018-05-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-06-12
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-04-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2009-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 3
2009-06-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2008-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2008-12-31
Aufhebung
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2009-12-31

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PresseFG 2004
Ansuchen um Förderung
§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
Abkürzung
PresseFG 2004
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
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(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.
Abkürzung
PresseFG 2004
Förderung der Selbstkontrolle der Presse
§ 12a. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen