Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004)
19 Versionen
· 2003-12-31 — 2023-12-31
2023-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2023-12-22
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2022-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2022-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-01-07
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-07-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2020-04-04
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2018-05-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2018-05-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-06-12
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-04-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2009-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 3
2009-06-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2008-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2008-12-31
Aufhebung
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2008-12-31
@@ -10,6 +10,12 @@
PresseFG 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PresseFG 2004
Abschnitt I
Grundlagen
@@ -232,6 +238,16 @@
§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
Förderung der Selbstkontrolle der Presse
§ 12a. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse” nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der angefallenen Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Nachweise über die in Erfüllung der Aufgaben angefallenen Kosten zu enthalten.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
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§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Abkürzung
PresseFG 2004
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.