Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004)
19 Versionen
· 2003-12-31 — 2023-12-31
2023-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2023-12-22
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2022-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2022-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-01-07
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-07-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2020-04-04
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2018-05-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2018-05-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-06-12
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-04-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2009-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 3
2009-06-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2008-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2008-12-31
Aufhebung
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-04-04
@@ -22,6 +22,12 @@
PresseFG 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PresseFG 2004
Abschnitt I
Grundlagen
@@ -210,6 +216,58 @@
PresseFG 2004
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
4a. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,
3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abkürzung
PresseFG 2004
Abschnitt II
Vertriebsförderung
@@ -378,6 +436,20 @@
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.
Abkürzung
PresseFG 2004
Abschnitt IVa
Außerordentliche Fördermaßnahme
Druckkostenbeitrag
§ 12b. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.
(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
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(8) § 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
PresseFG 2004
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 außer Kraft.
(5) §§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(6) § 3 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.
(9) § 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.