Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004)

19 Versionen · 2003-12-31 — 2023-12-31
2023-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2023-12-22
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2022-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2022-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-06-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2021-01-07
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 4
2020-07-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2020-04-04
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2018-05-24
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2018-05-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-06-12
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2014-04-30
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 2
2009-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 3
2009-06-17
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 17
2008-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 0
2008-12-31
Aufhebung
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004 — art. 1
2003-12-31
Presseförderungsgesetz 2004
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2020-07-24

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PresseFG 2004
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PresseFG 2004
Abschnitt I
Grundlagen
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PresseFG 2004
Sonstige Förderungen
§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können
1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.
(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.
Abkürzung
PresseFG 2004
Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
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(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.
Abkürzung
PresseFG 2004
Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften
§ 12c. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit BGBl. I Nr. 24/2020 geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro
1. Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 2,
2. Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 3 und Abs. 3a und
3. Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 4
4. Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 5
durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.
(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.
(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
1. Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;
2. die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;
3. bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um
a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
e. eine Publikation einer Interessenvertretung;
4. die Zeitschrift erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest viermal;
5. der Medieninhaber der Zeitschrift beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
6. der Medieninhaber der Zeitschrift darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.
(4) Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:
1. Die Zeitung weist eine verbreitete Jahresauflage von 200 000 Stück auf;
2. die Zeitung dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Berichterstattung über Wirtschaft, Sport, kulturelle Veranstaltungen und Lokalpolitik;
3. bei der Zeitung handelt es sich nicht um
a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder
b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder
c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder
d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder
e. eine Publikation einer Interessenvertretung;
4. die Zeitung erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest sechsmal;
5. der Medieninhaber der Zeitung beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;
6. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
(5) Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:
1. Der Medieninhaber erzielte im Jahr 2019 mit der Bereitstellung des Mediums einen Umsatz von mindestens 15 000 Euro, höchstens aber 100 000 Euro, wobei zur Berechnung des Umsatzes die von Nutzern für die bereitgestellten journalistischen Inhalte geleisteten Zahlungen wie insbesondere jene für Abonnements und für einzelne kostenpflichtige Inhalte sowie Spenden von Nutzern und die mit dem Angebot erzielten Erlöse aus kommerzieller Kommunikation zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen einerseits Zahlungen von Nutzern für im Zusammenhang mit einem Abonnement vertriebene Zugaben oder Zusatzangebote und andererseits Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder von einer politischen Partei nahestehenden Organisationen;
2. der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Betrag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;
3. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben;
4. der Medieninhaber muss die Umsatzzahlen einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, belegen, er hat gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen und die KommAustria kann vom Medieninhaber weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
(6) Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.
(7) Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß § 17 Abs. 8a iVm § 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.
(8) Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr. 20/2001.
(9) Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.
(10) Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von § 14 Abs. 2 als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 zur Auszahlung zu bringen. § 14 Abs. 2 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
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(9) § 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Abkürzung
PresseFG 2004
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 außer Kraft.
(5) §§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(6) § 3 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.
(9) § 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.