Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
11 Versionen
· 2013-06-26 — 2023-06-30
2023-06-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2023-06-01
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-09-03
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-31
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-07-17
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-04-08
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-03-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Kran
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-12-30
@@ -122,3 +122,13 @@
(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.
(5) § 1 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 626/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.