Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
11 Versionen
· 2013-06-26 — 2023-06-30
2023-06-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2023-06-01
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-09-03
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-31
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-07-17
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-04-08
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-03-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Kran
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-07-17
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(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
§ 1. (1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
2. Art des Erregers,
3. untersuchtes Material,
4. Details zur Untersuchungsmethode,
5. Details zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und.
6. Kategorie der Probe.
(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).
§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.
§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung hat ausschließlich über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.
(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.
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(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.