Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

11 Versionen · 2013-06-26 — 2023-06-30
2023-06-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2023-06-01
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-09-03
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-31
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-07-17
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-04-08
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-03-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Kran
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2020-03-26

@@ -54,7 +54,33 @@
(5) Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.
§ 3. (1) Labors haben mittels eines auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit bereitgestellten Formulars folgende Angaben zu übermitteln:
1. den Namen oder die Bezeichnung,
2. die berufliche postalische Erreichbarkeit,
3. eine elektronische Kontaktadresse,
4. die Rolle gemäß Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, in der jeweils geltenden Fassung, und
5. die Art der beabsichtigten Datenübermittlung (§ 2 Abs. 1).
(2) Danach hat das Labor bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt wird, um die elektronische Zugangsberechtigung anzusuchen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach Abs. 1 zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen. Zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, diese Tätigkeiten durchzuführen.
(4) Auf Basis der gemäß Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität hat ein Abgleich dieser Daten mit den im eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der jeweils geltenden Fassung) zwecks Überprüfung der Rolle (§ 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(5) Die Weitergabe des Zertifikats ist unzulässig. Der Verlust des Zertifikats ist unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt zu geben.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.