Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

11 Versionen · 2013-06-26 — 2023-06-30
2023-06-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2023-06-01
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2021-09-03
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-31
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-12-30
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-07-17
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-04-08
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2020-03-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankhe
2013-06-26
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Kran
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2020-12-31

@@ -33,6 +33,26 @@
(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
2. Art des Erregers,
3. untersuchtes Material,
4. Details zur Untersuchungsmethode,
5. Details zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse und.
6. Kategorie der Probe.
(4) Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
§ 1. (1) Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
(2) Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.
(3) Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Sozialversicherungsnummer),
2. Art des Erregers,
@@ -132,3 +152,13 @@
(5) § 1 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 626/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.
(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.
(5) § 1 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 626/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.