Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894
7 Versionen
· 1894-01-31
2014-09-24
2012-03-06
2010-06-08
2008-03-06
Änderungen vom 2008-03-06
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<sup>1</sup> Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung 2 nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft. § 2 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 Die Glaubensund Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom
<sup>2</sup> gewährleistet. 29. Mai 1874 § 4 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 1
<sup>3</sup> für den öffentlichen Unterricht. 27 der Bundesverfassung Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit 2 dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Ab-
<sup>4</sup> vorbehalten. satzes von Artikel 27 der Bundesverfassung
<sup>2</sup> 29. Mai 1874 gewährleistet. § 4 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 1
<sup>3</sup> 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht. Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit 2 dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Ab-
<sup>4</sup> satzes von Artikel 27 der Bundesverfassung vorbehalten.
<sup>5</sup> § <sup>5</sup> Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann 2 und Frau. § 6 Niemand darf seinem verfassungsmässigen Gerichtsstande entzogen und es dürfen 1 keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Schiedsgerichte sind zulässig. 2 § 7 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 1 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen 2 Schuld ausgesprochen hat. Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und 3 vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden. Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und ange- 4 messene Entschädigung zu leisten. Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet wer- 5 den. § 9 Das Hausrecht ist unverletzlich. 1 Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinha- 2 bers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welch letzterer den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge liegt. § 10 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereinsund Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den
<sup>6</sup> . Bestimmungen des Strafgesetzes § 11 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der 1 Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates ge- 2 knüpft. Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rück- 3 sichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden. § 12 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden. § 13 Die Handelsund Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen
<sup>7</sup> diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allder Bundesverfassung gemeine Wohl erfordert.
<sup>6</sup> Bestimmungen des Strafgesetzes . § 11 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der 1 Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet. Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates ge- 2 knüpft. Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rück- 3 sichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden. § 12 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden. § 13 Die Handelsund Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Gren-
<sup>7</sup> zen der Bundesverfassung diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
<sup>8</sup> § 14 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brandund Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern. § 15 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an 1
<sup>9</sup> die Staatsund Gemeindelasten beizutragen. Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürgerund Kirchgemeinden, das Kir- 2 chenund Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann
<sup>10</sup> weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren. Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verle- 3 genden Beitrag an die öffentlichen Lasten. Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu be- 4 schliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Ver- 5 wandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden
<sup>11</sup> zufällt. Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Er- 6 mittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
<sup>10</sup> weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren. Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verle- 3 genden Beitrag an die öffentlichen Lasten. Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu be- 4 schliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen. Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Ver- 5 wandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemein-
<sup>11</sup> den zufällt. Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Er- 6 mittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
<sup>12</sup> § 16 § 17 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erschei- 1 nen und an den Verhandlungen teilzunehmen. Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle 2 Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
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<sup>16</sup> ... 3
<sup>17</sup> § 19 bis Die Mitglieder des Kantonsrates können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den selben Schutz geniessen die Mitglieder des Regierungsrates für Äusserungen in Ausübung ihres Amtes. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20 In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglie- 1 der sein: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel oder Tanten und Neffen oder Nichten, Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und Schwäger oder Schwägerinnen, solange die Personen, durch welche die Schwäger-
<sup>18</sup> schaft begründet wurde, am Leben sind. Das gleiche ist zu beobachten zwischen Präsident und Schreiber einer solchen Be- 2 hörde.
<sup>17</sup> § 19 bis Die Mitglieder des Kantonsrates können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Denselben Schutz geniessen die Mitglieder des Regierungsrates für Äusserungen in Ausübung ihres Amtes. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
<sup>1</sup> In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein:
- a. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
- b. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
- c. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Ge-
<sup>18</sup> schwister sind. Das gleiche ist zu beobachten zwischen Präsident und Schreiber einer solchen Be- 2 hörde.
<sup>19</sup> § 21 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. 1 Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen. Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder ei- 2 nes Gerichtes sein. Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der 3 Staatsverwaltung, die Staatsanwälte, Verhörrichter, Polizeirichter und Gerichtsschreiber sowie die vom Kantonsrat gewählten oder bestätigten hauptamtlichen Beamten dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. § 22 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschrif- 1 ten, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des 2 Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen. § 23 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze 1 eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird. Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt. 2 II. Titel: Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger § 24 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterä- 1 geri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neu-
<sup>20</sup> . heim. Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden. 2 § 25 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
- a. für eidgenössische,
- b. für kantonale und
- c. für Gemeinde-Angelegenheiten. § 26 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat. § 27 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in 1 der Wohngemeinde ausgeübt. Das Recht, zu stimmen und zu wühlen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kan- 2 tonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich
<sup>21</sup> nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden. Der Stimmberechtigte kann das Stimmrecht frühestens zehn Tage nach der Hinter- 3
<sup>22</sup> legung des Heimatscheins ausüben. 4–5 <sup>23</sup> ... Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimm- 6
<sup>20</sup> heim. Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden. 2 § 25 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
- a. für eidgenössische;
- b. für kantonale; und
- c. für Gemeindeangelegenheiten. § 26 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat. § 27 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in 1 der Wohngemeinde ausgeübt. Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kan- 2 tonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich
<sup>21</sup> nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.
<sup>22</sup> ... 3 4–5 <sup>23</sup> ... Wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist, hat kein Stimm- 6
<sup>24</sup> recht.
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- d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter: 1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer, 2. der Mitglieder des Kantonsrates, 3. der Mitglieder des Regierungsrates,
<sup>27</sup> der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Oberge- 4. richtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht. § 32
<sup>27</sup> 4. der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l, 5. aller weitern Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl verfassungsgemäss oder nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzen dem Volke zusteht. § 32
<sup>28</sup> Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur 1 Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 2
<sup>29</sup> ). BV
<sup>29</sup> BV ).
<sup>30</sup> § 33
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<sup>32</sup> § 35 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhe- 1 bung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen. Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten 2 Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten. Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 3 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unter- 4 schriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken. Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie 5 ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden. Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begeh- 6 rens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen. Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemei- 7 nen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken. § 36 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und 1 über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt. Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmab- 2 gabe durch die Gesetzgebung geregelt. Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. 3 § 37 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden. II. Abschnitt: Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
<sup>33</sup> § 38 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht 1 aus wenigstens 70 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kantonsrates werden durch die Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer durch die eidgenössische Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl gewählt. Durch Kantonsratsbeschluss wird jeweilen festgesetzt, auf welche Bevölkerungs- 2 zahl oder einen Bruchteil je ein Mitglied in den Kantonsrat zu wählen ist.
<sup>34</sup> § 39 § 40 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren 1 aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
<sup>35</sup> ... 2 § 41
<sup>36</sup> Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:
<sup>33</sup> § 38 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht 1 aus wenigstens 70 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kantonsrates werden durch die Einwohnergemeinden nach Massgabe der nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangegangenen Kalenderjah-
<sup>34</sup> res) gewählt. Durch Kantonsratsbeschluss wird jeweilen festgesetzt, auf welche Bevölkerungs- 2 zahl oder einen Bruchteil je ein Mitglied in den Kantonsrat zu wählen ist.
<sup>35</sup> § 39 § 40 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren 1 aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
<sup>36</sup> ... 2 § 41
<sup>37</sup> Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:
- a. die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
- b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 33, 34 und 35;
- b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Bestimmun-
<sup>38</sup> gen der §§ 33 , 34 und 35;
- c. die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und der Gesetze;
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- f. das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbrechen und Vergehen;
<sup>37</sup> die Prüfung der Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und g. des Verwaltungsgerichtes sowie der vom Regierungsrate jährlich abzulegenden Staatsrechnung;
<sup>39</sup> g. die Prüfung der Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie der vom Regierungsrate jährlich abzulegenden Staatsrechnung;
- h. die Feststellung der Jahres-Voranschläge und Nachtragskredite;
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- k. die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden;
<sup>38</sup> <sup>39</sup> 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kanl. tonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren; 2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes, 3. die Wahl des Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Präsidenten des Strafgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes, 4. die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 5. die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz je auf die Dauer von vier Jahren;
<sup>40</sup> Wahl des Landschreibers; m.
<sup>41</sup> die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom n. Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank;
<sup>42</sup> ...
<sup>43</sup> <sup>44</sup> o. der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;
<sup>45</sup> <sup>46</sup> die Erteilung des Kantonsbürgerrechts; p.
<sup>47</sup> <sup>48</sup> q. die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundesund Kantonsverfassung beschränkt sind und
<sup>49</sup> <sup>50</sup> <sup>51</sup> die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten r. bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Referendum, Standesinitiative). § 42 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt. § 43 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und 1 wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt. Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich. 2 § 44 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement. III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt § 45
<sup>52</sup> Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 1 In den eidgenössischen Raten dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei Mitglieder 2 des Regierungsrates sitzen. § 46 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate. § 47 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse 1 und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
<sup>40</sup> l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren;
<sup>41</sup> 2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,
<sup>42</sup> 3. die Wahl des Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Präsidenten des Strafgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes,
<sup>43</sup> die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsge- 4. richtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
<sup>44</sup> 5. die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz je auf die Dauer von vier Jahren;
<sup>45</sup> m. Wahl des Landschreibers;
<sup>46</sup> die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom n. Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank;
<sup>47</sup> ...
<sup>48</sup> der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und o. der richterlichen Gewalt;
<sup>49</sup> p. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
<sup>50</sup> die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausq. drücklich durch die bestehende Bundesund Kantonsverfassung beschränkt sind und
<sup>51</sup> <sup>52</sup> r. die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundesversammlung, Referendum, Standesinitiative). § 42 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt. § 43 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und 1 wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt. Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich. 2 § 44 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement. III. Abschnitt: Verwaltende und vollziehende Gewalt § 45
<sup>53</sup> Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 1 In den eidgenössischen Raten dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei Mitglieder 2 des Regierungsrates sitzen. § 46 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate. § 47 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse 1 und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
- a. die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten;
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- c. die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung;
<sup>53</sup> der Erlass der notwendigen Verordnungen; d.
<sup>54</sup> d. der Erlass der notwendigen Verordnungen;
- e. die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat;
- f. die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres;
<sup>54</sup> Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden g. und Beamten;
<sup>55</sup> die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsh. recht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes;
<sup>56</sup> der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile; i.
<sup>57</sup> die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch k. Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind. Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und 2
<sup>58</sup> das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen. § 48 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt. IV. Abschnitt : Richterliche Gewalt <sup>59</sup> <sup>60</sup> A. Friedensrichter § 49 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und einen Ersatzmann. § 50 Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten mit Inbegriff der Ehrverletzungs- 1 klagen vermittelnd zu erledigen. Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zustän- 2 digkeit nicht übersteigt, hat er endschaftlich zu urteilen. § 51 Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden. B. Kantonsgericht
<sup>61</sup> § 52 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. C. Strafgericht § 53 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimm- 1
<sup>62</sup> ten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
<sup>63</sup> ... 2 D. Obergericht
<sup>64</sup> § 54 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatz- 1 mitgliedern. Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivilund Strafsa- 2 chen. Es übt die Aufsicht über die gesamte Zivilund Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der gemeindlichen Polizeiämter – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüs- 3 sen vorschlagen. E. Verwaltungsgericht <sup>65</sup>
<sup>66</sup> § 55 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs 1 Ersatzmitgliedern. Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungs- 2 sachen. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von 3 Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen. F. Jugendstrafrechtspflege <sup>67</sup> § 56 Für die Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen von Kindern und Jugendlichen kann das Gesetz besondere Gerichte, Untersuchungsund Verfahrensvorschriften aufstellen. G. Schiedsgerichte <sup>68</sup> § 57 Dem Gesetz bleibt die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte überlassen. 1 Vertragliche Schiedsgerichte sind zulässig. 2 H. Allgemeine Bestimmungen <sup>69</sup> § 58 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörde so- 1 wie das gerichtliche Verfahren vor ihnen unter Wahrung der in der Verfassung auf gestellten Grundsätze. Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderer Zuständigkeit geschaf- 2 fen und den Präsidenten bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. § 59
<sup>55</sup> Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden g. und Beamten;
<sup>56</sup> die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsh. recht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes;
<sup>57</sup> i. der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile;
<sup>58</sup> die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch k. Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind. Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das 2
<sup>59</sup> Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen. § 48 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt. IV. Abschnitt: Richterliche Gewalt <sup>60</sup> <sup>61</sup> A. Friedensrichter § 49 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und einen Ersatzmann. § 50 Der Friedensrichter sucht alle Zivilstreitigkeiten mit Inbegriff der Ehrverletzungs- 1 klagen vermittelnd zu erledigen. Wo dies nicht möglich ist und der im Gesetz vorgesehene Streitwert seine Zustän- 2 digkeit nicht übersteigt, hat er endschaftlich zu urteilen. § 51 Mit Ausnahme der durch das Gesetz bestimmten Fälle kann keine Zivilstreitsache, die nicht zuerst vor Friedensrichteramt verhandelt wurde und mit einem Weisungsschein begleitet ist, von den Gerichten an die Hand genommen werden. B. Kantonsgericht
<sup>62</sup> § 52 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. C. Strafgericht § 53 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimm- 1
<sup>63</sup> ten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
<sup>64</sup> ... 2 D. Obergericht
<sup>65</sup> § 54 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs Ersatz- 1 mitgliedern. Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivilund Strafsa- 2 chen. Es übt die Aufsicht über die gesamte Zivilund Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der gemeindlichen Polizeiämter – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüs- 3 sen vorschlagen. E. Verwaltungsgericht <sup>66</sup> § 55 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, sechs Mitgliedern und sechs 1 Ersatzmitgliedern. Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungs- 2 sachen. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von 3 Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen. F. Jugendstrafrechtspflege <sup>67</sup> § 56 Für die Untersuchung und Beurteilung strafbarer Handlungen von Kindern und Jugendlichen kann das Gesetz besondere Gerichte, Untersuchungsund Verfahrensvorschriften aufstellen. G. Schiedsgerichte <sup>68</sup> § 57 Dem Gesetz bleibt die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte überlassen. 1 Vertragliche Schiedsgerichte sind zulässig. 2 H. Allgemeine Bestimmungen <sup>69</sup> § 58 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörde so- 1 wie das gerichtliche Verfahren vor ihnen unter Wahrung der in der Verfassung aufgestellten Grundsätze. Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderer Zuständigkeit geschaf- 2 fen und den Präsidenten bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. § 59
<sup>70</sup> Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich. 1 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. 2 § 60 Das Prozessverfahren soll so geordnet werden, dass es der Ermittlung der Wahrheit und der Rechtssicherheit dient. Seine Kosten sollen dem Streitwert angemessen sein. Für Prozesse von geringem Streitwert ist ein abgekürztes Verfahren einzuführen. § 61 Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.
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<sup>72</sup> § 63 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 1 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, 2 die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen,
<sup>73</sup> ist das Obergericht zuständig.
<sup>74</sup> §§ 64–69 V. Abschnitt: Die Gemeinden A. Einwohnergemeinde § 70
<sup>75</sup> Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen. 1 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der 2
<sup>76</sup> Gemeinde. 3–6 <sup>77</sup> ... B. Bürgergemeinde § 71
<sup>78</sup> Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten. 1 2–4 <sup>79</sup> ... C. Kirchgemeinde § 72 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher 1
<sup>80</sup> Konfession. Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablös- 2
<sup>81</sup> bar. 3–5 <sup>82</sup> ... D. Korporationsgemeinde
<sup>83</sup> § 73 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde. 1 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbe- 2 halten bleiben gemeinnützige Zuwendungen. E. Gemeinsame Bestimmungen <sup>84</sup>
<sup>85</sup> § 74 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, 1 wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden. 2 § 75 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden
<sup>86</sup> . (Art. 49 BV § 76 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das 1
<sup>87</sup> Gesetz bestimmt. 2–3 <sup>88</sup> ... IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden
<sup>89</sup> § 77 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behör- 1 den und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
<sup>73</sup> ist das Obergericht zuständig. §§ 64–69 Aufgehoben V. Abschnitt: Die Gemeinden A. Einwohnergemeinde § 70
<sup>74</sup> Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen. 1 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der 2
<sup>75</sup> Gemeinde. 3–6 <sup>76</sup> ... B. Bürgergemeinde
<sup>77</sup> § 71 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten. C. Kirchgemeinde § 72 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher 1
<sup>78</sup> Konfession. Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablös- 2
<sup>79</sup> bar. 3–5 <sup>80</sup> ... D. Korporationsgemeinde
<sup>81</sup> § 73 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde. 1 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbe- 2 halten bleiben gemeinnützige Zuwendungen. E. Gemeinsame Bestimmungen <sup>82</sup>
<sup>83</sup> § 74 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn 1 ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen. Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden. 2 § 75 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden
<sup>84</sup> (Art. 49 BV ). § 76 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das 1
<sup>85</sup> Gesetz bestimmt. 2–3 <sup>86</sup> ... IV. Titel: Amtsdauer und Wahlart der Behörden
<sup>87</sup> § 77 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behör- 1 den und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
<sup>2</sup> Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Gerichte beträgt sechs
<sup>90</sup> Jahre. § 78 An der Urne werden gewählt: 1
<sup>88</sup> Jahre. § 78 An der Urne werden gewählt: 1
- a. die beiden Ständeräte;
- b. von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts;
- c. von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Gemeinde-
<sup>91</sup> schreiber und der Friedensrichter. Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in 2 die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen.
<sup>89</sup> von den kantonalen Behörden: b. die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und des Verwaltungsgerichts;
<sup>90</sup> c. von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Frie-
<sup>91</sup> densrichter. Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in 2 die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen.
<sup>3</sup> <sup>92</sup> Die Mitglieder der Gerichte werden im Majorzverfahren gewählt. 4–5 <sup>93</sup> ... V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
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<sup>95</sup> §§ 80–83
<sup>96</sup> § 84 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem 1 Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können. In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend 2 Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. VI. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen § 1 I st die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft. § 2 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen 1 Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort 2 zu revidieren. Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis- 3 sionen zu bezeichnen.
<sup>96</sup> § 84 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem 1 Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können. In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend 2 Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. VI. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen § 1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft. § 2 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen 1 Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort 2 zu revidieren. Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis- 3 sionen zu bezeichnen.
<sup>97</sup> § 3 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
<sup>98</sup> § 4 Bis zum Erlass eines Gesetzes findet die Überweisung in Strafsachen durch den 1 Kantonsgerichtspräsidenten auf Antrag der Untersuchungsbeamten statt. Gegen dessen Entscheide ist innert fünf Tagen Rekurs an die in § 66 vorgesehene 2 Kommission zulässig. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten bleibt bis zur Erledigung des Rekurses vollziehbar. § 5 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte 1 festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen 2 Zeit stattfinden.
<sup>99</sup> § 6 Bis zum Inkrafttreten des in § 78 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale Wahlverfahren ist dieses Verfahren durch eine vom Regierungsrat zu erlassende Wahlverordnung zu regeln.
<sup>98</sup> § 4 § 5 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte 1 festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen 2 Zeit stattfinden.
<sup>99</sup> § 6 100 § 7 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. 101 § 8 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.
###### Fussnoten
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[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1971 (BBl 1971 I 1514 1344).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
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[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980, in Kraft seit 1. Aug. 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^22]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^23]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
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[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1954, in Kraft seit 1. Juli 1955 (GS
[^17]: 192 193). Gewährleistungsbeschluss vom 25. März 1955 (BBl 1955 I 567 131).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1954, in Kraft seit 1. Juli 1955 (GS 17 192 193). Gewährleistungsbeschluss vom 25. März 1955 (BBl 1955 I 567 131).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^28]: SR 101
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[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Juli 1914 (GS 10 287 288). Gewähr- leistungsbeschluss vom 23. Dez 1914 (AS 30 669; BBl 1914 IV 87).
[^34]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 3, 3).
[^35]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^42]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^43]: Ursprünglich Bst. p
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^45]: Ursprünglich Bst. q
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^47]: Ursprünglich Bst. r
[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^49]: Ursprünglich Bst. s
[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^51]: SR 101
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS 14 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393).
[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^63]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^64]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^65]: bis Ursprünglich D. und nach § 55. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^66]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^34]: Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewähr- leistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^35]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 3, 3).
[^36]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^38]: Diese Bestimmung ist heute aufgehoben.
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^41]: Ursprünglich Ziff. 1.
[^42]: Ursprünglich Ziff. 2.
[^43]: Ursprünglich Ziff. 3.
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393).
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^47]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^48]: Ursprünglich Bst. p. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^49]: Ursprünglich Bst. q. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^50]: Ursprünglich Bst. r. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^51]: Ursprünglich Bst. s. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^52]: SR 101
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS
[^14]: 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS
[^14]: 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS
[^14]: 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS
[^14]: 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940, in Kraft seit 1. Jan. 1941 (GS
[^14]: 379 384). Gewährleistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 3 1021).
[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 2, I 1393).
[^63]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^64]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^65]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^66]: bis Ursprünglich D. . Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^67]: Ursprünglich Bst. E.
@@ -358,47 +382,47 @@
[^71]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^72]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 (GS 14 379 384). Gewähr- leistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257). Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^72]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^73]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^74]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1940 (GS 14 379 384). Gewähr- leistungsbeschluss vom 26. März 1941 (AS 57 321; BBl 1940 1257).
[^74]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^75]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^76]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^77]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^76]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^77]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^78]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^79]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^80]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^79]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^80]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^81]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^82]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^82]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^83]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^84]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^84]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^85]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^86]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 15 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^87]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^88]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^89]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^90]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^86]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^87]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 4, 1995 III 1413).
[^88]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 3, 2000 5255).
[^89]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^90]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^91]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^92]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 3, 2002 6686).
[^92]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 3, 2002 6686).
[^93]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
@@ -413,3 +437,7 @@
[^98]: Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.
[^99]: Dahingefallen infolge des Gesetzes vom 17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.
[^100]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
[^101]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 3, 2007 7663).
2003-03-12
2001-12-11
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum