Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894
7 Versionen
· 1894-01-31
2014-09-24
2012-03-06
2010-06-08
2008-03-06
2003-03-12
Änderungen vom 2003-03-12
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- c. von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Gemeinde-
<sup>91</sup> schreiber und der Friedensrichter. Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in 2 die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen. 3–5 <sup>92</sup> ... V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
<sup>93</sup> § 79 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 1 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revi- 2 sion durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative. Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. 3 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamtheit 4 oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
<sup>94</sup> §§ 80–83
<sup>95</sup> § 84 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem 1 Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können. In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend 2 Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. VI. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen § 1 I st die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft. § 2 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen 1 Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort 2 zu revidieren. Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis- 3 sionen zu bezeichnen.
<sup>96</sup> § 3 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
<sup>97</sup> § 4 Bis zum Erlass eines Gesetzes findet die Überweisung in Strafsachen durch den 1 Kantonsgerichtspräsidenten auf Antrag der Untersuchungsbeamten statt. Gegen dessen Entscheide ist innert fünf Tagen Rekurs an die in § 66 vorgesehene 2 Kommission zulässig. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten bleibt bis zur Erledigung des Rekurses vollziehbar. § 5 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte 1 festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen 2 Zeit stattfinden.
<sup>98</sup> § 6 Bis zum Inkrafttreten des in § 78 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale Wahlverfahren ist dieses Verfahren durch eine vom Regierungsrat zu erlassende Wahlverordnung zu regeln.
<sup>91</sup> schreiber und der Friedensrichter. Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in 2 die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens (Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen.
<sup>3</sup> <sup>92</sup> Die Mitglieder der Gerichte werden im Majorzverfahren gewählt. 4–5 <sup>93</sup> ... V. Titel: Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
<sup>94</sup> § 79 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 1 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revi- 2 sion durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative. Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. 3 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamtheit 4 oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
<sup>95</sup> §§ 80–83
<sup>96</sup> § 84 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem 1 Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können. In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend 2 Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. VI. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen § 1 I st die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft. § 2 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen 1 Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden. Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort 2 zu revidieren. Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommis- 3 sionen zu bezeichnen.
<sup>97</sup> § 3 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
<sup>98</sup> § 4 Bis zum Erlass eines Gesetzes findet die Überweisung in Strafsachen durch den 1 Kantonsgerichtspräsidenten auf Antrag der Untersuchungsbeamten statt. Gegen dessen Entscheide ist innert fünf Tagen Rekurs an die in § 66 vorgesehene 2 Kommission zulässig. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten bleibt bis zur Erledigung des Rekurses vollziehbar. § 5 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte 1 festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen. Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen 2 Zeit stattfinden.
<sup>99</sup> § 6 Bis zum Inkrafttreten des in § 78 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale Wahlverfahren ist dieses Verfahren durch eine vom Regierungsrat zu erlassende Wahlverordnung zu regeln.
###### Fussnoten
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[^91]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^92]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^93]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^94]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^95]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^96]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1971 (BBl 1971 I 1514 1344).
[^97]: Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.
[^98]: Dahingefallen infolge des Gesetzes vom 17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.
[^92]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305). Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 3, 2002 6686).
[^93]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 19. Juni 1981 (BBl 1981 II 612 Art. 1 Ziff. 2 305).
[^94]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^95]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^96]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^97]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1971. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1971 (BBl 1971 I 1514 1344).
[^98]: Dahingefallen infolge der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Okt. 1940.
[^99]: Dahingefallen infolge des Gesetzes vom 17. April 1902 betreffend das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen.
2001-12-11
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum