Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Zug, vom 31. Januar 1894
7 Versionen
· 1894-01-31
2014-09-24
2012-03-06
2010-06-08
Änderungen vom 2010-06-08
@@ -100,7 +100,7 @@
- b. das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung mit Vorbehalt der Bestimmun-
<sup>38</sup> gen der §§ 33 , 34 und 35;
<sup>38</sup> , 34 und 35; gen der §§ 33
- c. die Oberaufsicht über die Behörden, sowie über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und der Gesetze;
@@ -120,15 +120,15 @@
<sup>40</sup> l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren;
<sup>41</sup> 2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,
<sup>41</sup> die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter an jedem Gericht 2. und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes,
<sup>42</sup> 3. die Wahl des Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Präsidenten des Strafgerichtes aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes,
<sup>43</sup> die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsge- 4. richtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
<sup>44</sup> 5. die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz je auf die Dauer von vier Jahren;
<sup>45</sup> m. Wahl des Landschreibers;
<sup>43</sup> 4. die Wahl der Präsidenten des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte,
<sup>44</sup> die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des 5. Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; die Einzelheiten regelt das Gesetz je auf die Dauer von vier Jahren;
<sup>45</sup> Wahl des Landschreibers; m.
<sup>46</sup> die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom n. Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank;
@@ -136,7 +136,7 @@
<sup>48</sup> der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und o. der richterlichen Gewalt;
<sup>49</sup> p. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
<sup>49</sup> p. …
<sup>50</sup> die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausq. drücklich durch die bestehende Bundesund Kantonsverfassung beschränkt sind und
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- f. die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres;
<sup>55</sup> Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden g. und Beamten;
<sup>56</sup> die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsh. recht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes;
<sup>55</sup> g. Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten;
<sup>56</sup> h. die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes;
<sup>57</sup> i. der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile;
@@ -326,7 +326,7 @@
[^48]: Ursprünglich Bst. p. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^49]: Ursprünglich Bst. q. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
[^49]: Ursprünglich Bst. q. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009. Gewähr- leistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 2 2153).
[^50]: Ursprünglich Bst. r. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1990. Gewähr- leistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 1, III 647).
2008-03-06
2003-03-12
2001-12-11
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum