Änderungshistorie

Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

85 Versionen · 1995-09-29

Änderungen vom 2003-01-01

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<sup>59</sup> a , 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75 sowie 77 Absatz 4 der Verordnung vom
<sup>1</sup> <sup>2</sup> über die Krankenversicherung (KVV), 27. Juni 1995 verordnet:
<sup>2</sup> <sup>3</sup> über die Krankenversicherung (KVV), 27. Juni 1995 verordnet:
## 1. Titel: Leistungen
### 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen <sup>3</sup>
### 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen <sup>4</sup>
#### 1. Abschnitt: Vergütungspflicht
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Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behand-
<sup>4</sup> lung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:
<sup>5</sup> lung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:
- a. Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in einem Anhang zur Analysenliste bezeichnet;
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- c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule;
<sup>5</sup> Bildgebende Verfahren: d. 1. Röntgen, 2. Computertomographie (CT), 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie.
#### 4. Abschnitt: Pharmazeutische Leistungen <sup>6</sup>
<sup>6</sup> Bildgebende Verfahren: d. 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) des Skelettes, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie des Skelettes.
#### 4. Abschnitt: Pharmazeutische Leistungen <sup>7</sup>
##### **Art. 4** a
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- l. Hydrotherapie: 1. Wickel und Packungen, 2. Schlamm-, Fangound Paraffinpackungen, 3. Medizinalduschen, 4. Medizinalbäder, 5. Elektrobäder, 6. Unterwasserstrahlmassage, 7. Unterwassermassage, 8. Hyperthermiebäder.
<sup>2</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
<sup>2</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen An-
<sup>8</sup> ordnung.
<sup>3</sup> Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
<sup>4</sup> Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fort-
<sup>9</sup> gesetzt werden kann.
#### 2. Abschnitt: Ergotherapie
##### **Art. 6**
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- a. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder
<sup>7</sup> im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden. b.
<sup>2</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
<sup>10</sup> im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden. b.
<sup>2</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen
<sup>11</sup> Anordnung.
<sup>3</sup> Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
<sup>4</sup> Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt
<sup>12</sup> werden kann.
#### 3. Abschnitt: Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
##### **Art. 7** Umschreibung des Leistungsbereichs
<sup>1</sup> Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2
<sup>8</sup> und <sup>8</sup> a ) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
<sup>13</sup> und 8 a ) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
- a. von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV);
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- c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom
<sup>9</sup> , KVG). 18. März 1994
<sup>14</sup> , KVG). 18. März 1994
<sup>2</sup> Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:
- a. Massnahmen der Abklärung und Beratung: 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und Patient (Patientin), 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen;
- b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6. Massnahmen bei Hämooder Peritonealdialyse, 7. Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion, 8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitusund Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stomaund Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasenoder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz, 12. Hilfe bei Medizinal-Teiloder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen;
- c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mundund Körperpflege, beim Anund Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2. psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege.
<sup>3</sup> Allgemeine Infrastrukturund Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei
<sup>15</sup> der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.
<sup>16</sup> Art. 8 Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung
<sup>1</sup> Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.
<sup>2</sup> Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflegeund Hilfebedarfs.
<sup>3</sup> Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
<sup>4</sup> Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.
<sup>5</sup> Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
<sup>6</sup> Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können erteilt werden:
- a. bei Akutkranken für maximal drei Monate;
- b. bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate. 6bis Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Altersund Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekanntzugeben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die
<sup>17</sup> ärztliche Anordnung zu erneuern.
<sup>7</sup> Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.
<sup>18</sup> Kontrollund Schlichtungsverfahren Art. 8 a
<sup>1</sup> Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame Kontrollund Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.
<sup>2</sup> Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
<sup>19</sup> ) das Verfahren nach Absatz 1 fest. neben dem Tarif (Art. 47 KVG
<sup>3</sup> Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
<sup>60</sup> Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als
<sup>60</sup> Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
##### **Art. 9** Abrechnung
<sup>1</sup> Die Leistungen können insbesondere nach Zeitoder nach Pauschaltarifen (Art. 43
<sup>20</sup> ) in Rechnung gestellt werden. KVG
<sup>2</sup> Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.
<sup>3</sup> Für die Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit
<sup>21</sup> der notwendigen Leistungen abzustufen sind.
<sup>4</sup> Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind
<sup>22</sup> (Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.
<sup>23</sup> Art. 9 a Kostentransparenz und Tariflimiten
<sup>1</sup> Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden:
- a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30–45 Franken;
- b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45–65 Franken;
- c. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–70 Franken.
<sup>2</sup> Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über
<sup>24</sup> ) verfügen, eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden:
- a. für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20 Franken,
- b. für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–40 Franken,
- c. für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–60 Franken,
- d. für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–70 Franken.
<sup>3</sup> Artikel 44 KVG ist anwendbar.
<sup>3</sup> a . Abschnitt: Ernährungsberatung <sup>25</sup>
<sup>26</sup> Art. 9 b
<sup>1</sup> Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und
<sup>50</sup> a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten
<sup>27</sup> und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:
<sup>28</sup> a. Stoffwechselkrankheiten;
- b. Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht;
- c. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
- d. Krankheiten des Verdauungssystems;
- e. Nierenerkrankungen;
- f. Fehlsowie Mangelernährungszustände;
- g. Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
<sup>2</sup> Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen,
<sup>29</sup> so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.
<sup>3</sup> Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin rich-
<sup>30</sup> Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob ten. und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.
<sup>3</sup> b . Abschnitt: Diabetesberatung <sup>31</sup>
##### **Art. 9** c
<sup>1</sup> Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
- a. von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;
- b. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
<sup>2</sup> Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit ( Diabetes mellitus ) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
<sup>3</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen. Soll die Diabetes-Beratung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt wer-
<sup>32</sup> den kann.
<sup>4</sup> In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50 a KVV) die Leistung nach Artikel 9 b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
#### 4. Abschnitt: Logopädie
##### **Art. 10** Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf:
- a. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;
- b. phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).
##### **Art. 11** Voraussetzungen
<sup>1</sup> Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
<sup>2</sup> Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
<sup>3</sup> Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
<sup>4</sup> Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
<sup>5</sup> Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
### 3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
##### **Art. 12**
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
<sup>33</sup> ): (Art. 26 KVG Massnahme Voraussetzung
<sup>34</sup> a. Untersuchung des Gesundheits – Gemäss dem von der Schweizerizustandes und der normalen kindlischen Gesellschaft für Pädiatrie herchen Entwicklung bei Kindern im ausgegebenen Leitfaden «Vorsorge- Vorschulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.
- b. Screening auf Phenylketonurie, Bei Neugeborenen. Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose
<sup>35</sup> Gynäkologische Vorsorgeunter- Die ersten beiden Untersuchungen inc. suchung inklusive Krebsabstrich klusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
- d. HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.
###### Fussnoten
[^1]: SR 832.102
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^9]: SR 832.10
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).
[^2]: SR 832.102
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^14]: SR 832.10
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Dez. 1997 (AS 1998 150).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^19]: SR 832.10
[^20]: SR 832.10
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
[^24]: SR 832.10
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 564).
[^26]: Ursprünglich Art. 9 a .
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^33]: SR 832.10
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546).
1995-09-29
KLV
Originalfassung Text zu diesem Datum