Änderungshistorie
Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
4 Versionen
· 1996-09-23
2016-02-01
GebV SchKG
Änderungen vom 2016-02-01
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<sup>2</sup> Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken.
<sup>3</sup> Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichtsund Verwaltungsbehörden unentgeltlich Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichtsund Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungs-
<sup>4</sup> register von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.
##### **Art. 13** Auslagen im allgemeinen
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- b. die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
<sup>4</sup> c. Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
<sup>5</sup> c. Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
- d. Die Einschreibegebühr bei Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung durch das Amt;
<sup>5</sup> e. die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15 a .
<sup>6</sup> e. die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15 a .
<sup>4</sup> Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein
<sup>6</sup> erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.
<sup>7</sup> erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.
##### **Art. 14** Wegentschädigung, Spesenvergütung
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<sup>2</sup> Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt
<sup>7</sup> sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonal-
<sup>8</sup> verordnung (VBPV).
<sup>8</sup> sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonal-
<sup>9</sup> verordnung (VBPV).
<sup>3</sup> Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.
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<sup>2</sup> Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen.
<sup>9</sup> Art. 15 a Betreibungsbegehren nach dem eSchKG-Standard
<sup>1</sup> Wird das Betreibungsbegehren über den eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von
<sup>1</sup> Franken pro Betreibungsfall.
<sup>2</sup> Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird von allen Beteiligten eine einmalige Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben.
<sup>3</sup> Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.
<sup>10</sup> Art. 15 a Begehren nach dem eSchKG-Verbund
<sup>1</sup> Wird ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach dem eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt folgende Gebühren: Anzahl der Begehren Gebühr pro Begehren/Franken bis 1 000 1.— über 1 000 bis 5 000 –.90 –.80 über 5 000 bis 10 000 über 10 000 –.70
<sup>2</sup> Betreibt ein Kanton eine zentrale Applikation für alle Betreibungsämter und können die Gebühren gemäss Absatz 1 in einer Rechnung gestellt werden, so wird für deren Berechnung die Summe aller Begehren aller Betreibungsämter herangezogen.
<sup>3</sup> Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben.
<sup>4</sup> Ab dem zweiten Kalenderjahr wird von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund eine Gebühr von 200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.
<sup>5</sup> Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.
### 2. Kapitel: Gebühren des Betreibungsamtes
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- c. beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.
<sup>2</sup> Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10. – über 500 bis 1 000 50.– über 1 000 bis 10 000 100.– über 10 000 bis 100 000 200.– über 100 000 2 Promille
<sup>2</sup> Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.– über 500 bis 1 000 50.– über 1 000 bis 10 000 100.– über 10 000 bis 100 000 200.– über 100 000 2 Promille
<sup>3</sup> Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.
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<sup>1</sup> Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten
<sup>10</sup> nach Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt: Restschuld/Franken Gebühr/Franken
<sup>11</sup> nach Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt: Restschuld/Franken Gebühr/Franken
- a. für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes: bis 1 000 25.– über 1 000 bis 5 000 50.– über 5 000 bis 10 000 60.– über 10 000 6 Promille, jedoch höchstens 150.–
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Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251
<sup>11</sup> der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 , ZPO) wie folgt nach dem Streit-
<sup>12</sup> wert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40–150 über 1 000 bis 10 000 50–300 über 10 000 bis 100 000 60–500 über 100 000 bis 1 000 000 70–1000 über 1 000 000 120–2000
<sup>13</sup> Art. 49 und 50
<sup>12</sup> der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 , ZPO) wie folgt nach dem Streit-
<sup>13</sup> wert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40–150 über 1 000 bis 10 000 50–300 über 10 000 bis 100 000 60–500 über 100 000 bis 1 000 000 70–1000 über 1 000 000 120–2000
<sup>14</sup> Art. 49 und 50
#### 2. Abschnitt: Betreibungsund Konkurssachen
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#### 4. Abschnitt: …
<sup>14</sup> Art. 58–60 5. Abschnitt: Weiterziehung und Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung
<sup>15</sup> Art. 58–60 5. Abschnitt: Weiterziehung und Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung
##### **Art. 61** Gebühren
<sup>1</sup> Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251
<sup>15</sup> ZPO ) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
<sup>16</sup> höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.
<sup>16</sup> ZPO ) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
<sup>17</sup> höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.
<sup>2</sup> Unentgeltlich sind:
- a. das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17–19 SchKG);
<sup>17</sup> im Stundungs-, Konkursund Nachlassverfahren der Banken das Beschwerb. deverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
<sup>18</sup> im Stundungs-, Konkursund Nachlassverfahren der Banken das Beschwerb. deverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
##### **Art. 62** Parteientschädigung
<sup>1</sup> <sup>18</sup> …
<sup>1</sup> <sup>19</sup> …
<sup>2</sup> Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
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##### **Art. 63**
<sup>1</sup> <sup>19</sup> Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird.
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird.
<sup>2</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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[^3]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 275).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^7]: SR 172.220.111.31
[^8]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^10]: SR 211.413.1
[^11]: SR 272
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^14]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^15]: SR 272
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^17]: Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfah- ren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33–37g des Bankengesetzes (SR 952.0 ) geregelt.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^19]: [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358]
[^7]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^8]: SR 172.220.111.31
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung (AS 2010 3053). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 275).
[^11]: SR 211.413.1
[^12]: SR 272
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^15]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^16]: SR 272
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^18]: Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfah- ren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33–37g des Bankengesetzes (SR 952.0 ) geregelt.
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^20]: [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358]
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