Änderungshistorie

Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

4 Versionen · 1996-09-23

Änderungen vom 2016-01-01

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- c. beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.
<sup>2</sup> Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.– über 500 bis 1 000 50.– über 1 000 bis 10 000 100.– über 10 000 bis 100 000 200.– über 100 000 2 Promille
<sup>2</sup> Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10. – über 500 bis 1 000 50.– über 1 000 bis 10 000 100.– über 10 000 bis 100 000 200.– über 100 000 2 Promille
<sup>3</sup> Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.
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##### **Art. 57** Notstundung
Gebühren und Honorare im Notstundungsverfahren bestimmen sich sinngemäss nach den Artikeln 40, 54 und 55. 4. Abschnitt: Stundungs-, Konkursund Nachlassverfahren über Banken
##### **Art. 58** Stundung
<sup>1</sup> Die Gebühr für Entscheide des Stundungsgerichts im Stundungsverfahren über
<sup>14</sup> Banken und Sparkassen (Art. 29–35 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 ) beträgt höchstens 7000 Franken.
<sup>2</sup> Das Stundungsgericht holt vor der Ernennung des Kommissärs in der Regel Offerten ein und legt das Honorar pauschal oder mittels Stundenansatz fest.
##### **Art. 59** Konkurs
<sup>1</sup> Die Gebühr für Entscheide des Konkursgerichts im Konkursverfahren einer Bank
<sup>15</sup> (Art. 36 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 ) beträgt:
- a.[^200] –2000 Franken für die Konkurseröffnung in nicht streitigen Fällen;
- b.[^500] –7000 Franken für die Konkurseröffnung in streitigen Fällen;
- c.[^100] –1000 Franken für andere Verfügungen.
<sup>2</sup> Das Konkursgericht holt vor der Ernennung der Konkursverwaltung oder des an ihre Stelle tretenden Kommissärs in der Regel Offerten ein und legt das Honorar pauschal oder mittels Stundenansatz fest.
##### **Art. 60** Nachlass
<sup>1</sup> Die Gebühr für Entscheide der Nachlassbehörde im Nachlassverfahren einer Bank
<sup>16</sup> (Art. 37 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 ) beträgt höchstens 7000 Franken.
<sup>2</sup> Die Nachlassbehörde holt vor der Ernennung des Sachwalters und des Liquidators in der Regel Offerten ein und legt das Honorar pauschal oder mittels Stundenansatz fest. Das Honorar des Gläubigerausschusses wird durch die Nachlassbehörde pauschal oder mittels Stundenansatz festgelegt. 5. Abschnitt: Weiterziehung und Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung
Gebühren und Honorare im Notstundungsverfahren bestimmen sich sinngemäss nach den Artikeln 40, 54 und 55.
#### 4. Abschnitt: …
<sup>14</sup> Art. 58–60 5. Abschnitt: Weiterziehung und Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung
##### **Art. 61** Gebühren
<sup>1</sup> Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251
<sup>17</sup> ZPO ) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
<sup>18</sup> höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.
<sup>15</sup> ZPO ) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
<sup>16</sup> höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.
<sup>2</sup> Unentgeltlich sind:
- a. das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17–19 SchKG);
- b. im Stundungs-, Konkursund Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
<sup>17</sup> im Stundungs-, Konkursund Nachlassverfahren der Banken das Beschwerb. deverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
##### **Art. 62** Parteientschädigung
<sup>1</sup> <sup>19</sup> …
<sup>1</sup> <sup>18</sup> …
<sup>2</sup> Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
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##### **Art. 63**
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird.
<sup>1</sup> <sup>19</sup> Die Gebührenverordnung vom 7. Juli 1971 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben. Sie findet jedoch Anwendung auf Verrichtungen, die bis 31. Dezember 1996 vorgenommen wurden und für welche später abgerechnet wird.
<sup>2</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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[^13]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^14]: SR 952.0
[^15]: SR 952.0
[^16]: SR 952.0
[^17]: SR 272
[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^20]: [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358]
[^14]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^15]: SR 272
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^17]: Art. 61 Abs. 2 Bst. b ist heute gegenstandslos. Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfah- ren über Banken sind seit 1. Juli 2004 in den Art. 33–37g des Bankengesetzes (SR 952.0 ) geregelt.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnun- gen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[^19]: [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358]
1996-09-23
GebV SchKG
Originalfassung Text zu diesem Datum