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Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (mit Vereinb.)

5 Versionen · 2000-04-11

Änderungen vom 2011-01-01

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# Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (mit Vereinb.)
(Stand am 27. Februar 2007) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden, vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten, haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
(Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden, vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten, haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
##### **Art. 1**
2000-04-11
Originalfassung Text zu diesem Datum