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Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (mit Vereinb.)
5 Versionen
· 2000-04-11
2016-01-01
2011-01-01
2006-01-01
Änderungen vom 2006-01-01
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# Vertrag vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein (mit Vereinb.)
(Stand am 13. März 2001) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden, vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten, haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
(Stand am 27. Februar 2007) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden, vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten, haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
##### **Art. 1**
@@ -26,7 +26,7 @@
##### **Art. 5**
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000. Für die Für das Fürstentum Liechtenstein: Schweizerische Eidgenossenschaft: Kaspar Villiger Michael Ritter Vereinbarung Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, in Ausführung des Vertrages vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachstehend Schwerverkehrsabgabe genannt) im Fürstentum Liechtenstein (nachstehend Vertrag genannt), haben beschlossen, eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000. Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Kaspar Villiger Michael Ritter Vereinbarung Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein, in Ausführung des Vertrages vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachstehend Schwerverkehrsabgabe genannt) im Fürstentum Liechtenstein (nachstehend Vertrag genannt), haben beschlossen, eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:
##### **Art. 1** Anwendbares Recht
@@ -104,7 +104,7 @@
##### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>2</sup> zwischen der Der Notenaustausch vom 22. Dezember 1995/19. Februar 1996 Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird aufgehoben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft.
<sup>2</sup> Der Notenaustausch vom 22. Dezember 1995/19. Februar 1996 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird aufgehoben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft.
##### **Art. 13** Inkrafttreten und Geltungsdauer
@@ -114,7 +114,7 @@
###### Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2000 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. Dezember 2000 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 AS 2001 826; BBl 2000 3727
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2000 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. Dezember 2000 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 Bereinigt durch Notenaustausch vom 28. September 2006. Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2006. AS 2001 826; BBl 2000 3727
[^1]: AS 2001 825 Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein
2001-01-01
2000-04-11
Originalfassung
Text zu diesem Datum