Änderungshistorie

Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

21 Versionen · 2001-12-06

Änderungen vom 2008-01-01

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- d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e. Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f. Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis
<sup>30</sup> Arbeitstage pro Jahr.
<sup>3</sup> Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
- a. bei eigener Hochzeit inkl. ziviler Trauung: 6 Arbeitstage;
- b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vater): 2 Arbeitstage;
- c. für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder verunfallten Familienmitgliedern: die erforderliche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;
- d. beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
- e. beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- f. bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- g. bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
- h. für Kurzabsenzen wegen Arztoder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit.
<sup>4</sup> Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.
<sup>5</sup> Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
- a. die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
- b. ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
- c. ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
#### 6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
##### **Art. 41** Spesen
(Art. <sup>72</sup> BPV)
<sup>1</sup> Vergütet werden Mehrauslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb des Arbeitsund Wohnortes entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen.
<sup>2</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.
##### **Art. 42** Dienstreisen
(Art. <sup>72</sup> Bst. a und b BPV)
<sup>1</sup> Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen.
<sup>2</sup> Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen.
##### **Art. 43** Vergütung von Mahlzeiten
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Mehrauslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeitsoder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
- a.[^12] .50 Franken für das Frühstück;
- b.[^25] Franken für das Mittagoder das Nachtessen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
<sup>3</sup> In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Mehrauslagen vergütet werden.
##### **Art. 44** Vergütung von Übernachtungen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV) Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft vergütet. Die Departemente legen die Höchstbeträge fest.
##### **Art. 45** Vergütung von Bahnbilletten
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Einzelbillettkosten werden vergütet, wenn die Angestellten keine Tagesstreckenkarten SBB erhalten.
<sup>2</sup> Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
##### **Art. 46** Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen.
##### **Art. 47** Flugreisen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b BPV)
<sup>1</sup> Für Flugreisen von der Schweiz ins Ausland, vom Ausland ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz gelten folgende Bedingungen:
- a. bis zu einer Reisedauer von 3 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;
- b. bei einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;
- c. eine höhere Klasse kann durch die zuständige Stelle bewilligt werden, wenn
<sup>10</sup> zwingende Gründe dies erfordern.
<sup>2</sup> Mit Bewilligung des zuständigen Generalsekretariates können Angestellte anstelle des von der Bundesreisezentrale ausgewählten Fluges ein eigenes Flugarrangement auf dieser Route wählen, sofern dem Bund dadurch keine Mehrkosten entstehen.
<sup>3</sup> Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines einoder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der Bundesreisezentrale vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.
<sup>4</sup> Die Bundesreisezentrale kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.
##### **Art. 48** Vergütung der Mehrkosten bei Dienstreisen ins Ausland
und Teilnahme an internationalen Konferenzen (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und c BPV)
<sup>1</sup> Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates
<sup>11</sup> vom 24. November 1999 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.
##### **Art. 49** Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
- a. der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
- b. der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
<sup>2</sup> Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
<sup>3</sup> Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.
##### **Art. 50** Pauschalen für Repräsentationsauslagen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. e BPV)
<sup>1</sup> Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.
<sup>2</sup> Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.
<sup>3</sup> Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.
<sup>4</sup> In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.
<sup>5</sup> Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.
##### **Art. 51** Vergütung anderer Auslagen
(Art. <sup>72</sup> BPV) Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:
- a. externer Stellenbewerber und -bewerberinnen;
- b. im Zusammenhang mit dem Empfang inund ausländischer Gäste;
- c. für die Wahrnehmung der Vertretung des Bundes.
##### **Art. 52** Treueprämie
(Art. <sup>73</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Treueprämie wird nach Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.
<sup>2</sup> Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
<sup>3</sup> Der Barbetrag richtet sich nach dem Jahreslohn, der am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person unter Einschluss der versicherten Zulagen bezogen wird.
<sup>4</sup> Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
##### **Art. 53** Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB
(Art. <sup>76</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird den Angestellten entweder gratis ein Halbtaxabonnement der SBB oder vergünstigt ein Generalabonnement abgegeben.
<sup>2</sup> Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.
<sup>3</sup> Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise werden abgegeben, wenn dies für den Bund günstiger ist.
##### **Art. 54** Höhe der Entschädigungen
(Art. <sup>79</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Höhe der Entschädigungen nach Artikel 78 Absätze <sup>1</sup> und 2 BPV richtet sich insbesondere nach dem Alter sowie der beruflichen und persönlichen Situation der angestellten Person.
<sup>2</sup> Massgebend für die Berechnung der Entschädigung ist der letzte Jahreslohn (ohne Betreuungszulage).
#### 7. Abschnitt: Ideenmanagement
##### **Art. 55** Ziele
(Art. <sup>74</sup> BPV) Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitätsund Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungsund Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.
##### **Art. 56** Wert einer Idee
(Art. <sup>74</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrensund Sozialbereich.
<sup>2</sup> Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.
<sup>3</sup> Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.
<sup>5</sup> Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.
<sup>6</sup> Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.
##### **Art. 57** Zuständigkeiten
(Art. <sup>74</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Departemente nehmen folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.
- b. Sie informieren das EPA in angemessenen Zeitabständen über das Ideenmanagement.
- c. Sie koordinieren departementsübergreifende Verbesserungsvorschläge mit dem EPA.
<sup>2</sup> Das EPA hat folgende Aufgaben:
- a. Es berät und unterstützt die Departemente und stellt das dazu notwendige Reporting sicher.
- b. Es koordiniert departementsübergreifende Verbesserungsvorschläge.
- c. Es kann Instrumente oder Gremien zur Förderung des Wissensmanagements und des Erfahrungsaustausches einrichten.
- d. Es sucht Kontakt zu Organisationen, die im Ideenund Innovationsmanagement tätig sind.
- e. Es erlässt eine Wegleitung und Richtwerte für die Gewährung von Prämien.
### 5. Kapitel: Pflichten des Personals
##### **Art. 58** Anrechnung von Erwerbseinkommen
(Art. <sup>80</sup> BPV)
<sup>1</sup> Übersteigen die Leistungen der Pensionskasse des Bundes nach Artikel 80 Absatz 1 BPV zusammen mit dem Erwerbseinkommen, das eine Person nach dem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung, aber vor Erreichen des 65. Altersjahres erzielt, den Lohn, den Ortszuschlag und die versicherten Zulagen einer vergleichbaren angestellten Person, so werden die Pensionskassenleistungen gekürzt.
<sup>2</sup> Das Erwerbseinkommen nach Absatz 1 wird um die Abzüge vermindert, die nach
<sup>12</sup> der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer zulässig sind. Eine Pauschalisierung, namentlich bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ist möglich.
<sup>3</sup> Von einer Anrechnung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine soziale Härte darstellen würde oder aus andern Gründen als unbillig erscheint.
##### **Art. 59** Dienstwohnung
(Art. <sup>90</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vorund Nachteile der Wohnung festgelegt.
<sup>2</sup> Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.
##### **Art. 60** Ablieferungspflicht
(Art. <sup>92</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.
<sup>2</sup> Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, vermindert um einen pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern, Gewinnungskosten und Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.
<sup>3</sup> Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.
##### **Art. 61** Verhalten bei Krankheit oder Unfall
<sup>1</sup> Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
<sup>2</sup> Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
<sup>3</sup> Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
<sup>4</sup> Wird ein Kuroder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu.
##### **Art. 62** Meldepflicht
<sup>1</sup> Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
<sup>2</sup> Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach den Artikeln 33 Absatz 5, 34 Absatz 2, 63 und 79 Absatz 6 BPV, so meldet sie anderweitige Rentenoder Erwerbseinkommen wahrheitsgetreu der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.
<sup>3</sup> Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.
### 6. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
##### **Art. 63** Begleitausschuss der Sozialpartner
(Art. <sup>108</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeitund Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:
- a. der Funktionsbewertung;
- b. der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
- c. der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
- d. des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
- e. der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 64** Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
<sup>13</sup> 1. Verordnung des EFD vom 5. Dezember 1986 über die Anrechnung von Reisezeiten;
<sup>14</sup> über Ruhetage für das Per- 2. Verordnung des EFD vom 18. Dezember 1987 sonal der allgemeinen Bundesverwaltung;
<sup>15</sup> über das anrechenbare Einkom- 3. Verordnung des EFD vom 30. Juni 1987 men und die Ablieferung bei Nebenbeschäftigungen;
<sup>16</sup> über den Ortszuschlag des 4. Verordnung des EFD vom 21. Dezember 1972 Beamtengesetzes;
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
@@ -767,17 +461,3 @@
[^8]: SR 822.11
[^9]: SR 822.111
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2005 (AS 2006 17).
[^11]: BBl 2000 222
[^12]: SR 642.118.1
[^13]: [AS 1987 25, 1995 5128]
[^14]: [AS 1988 387, 1995 5129]
[^15]: [AS 1987 988, 1995 5130]
[^16]: [AS 1973 263, 1978 2, 1984 259, 1989 1384, 1990 882, 1991 1409, 1994 9, 1995 5131]
2001-12-06
VBPV
Originalfassung Text zu diesem Datum