Änderungshistorie

Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

21 Versionen · 2001-12-06

Änderungen vom 2014-01-01

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(Art. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 BPV.
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel <sup>1</sup> BPV.
<sup>2</sup> Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
<sup>3</sup> <sup>2</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>3</sup> …
<sup>4</sup> In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
<sup>5</sup> Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die
<sup>4</sup> diese Verordnung den Departementen gewährt.
### 2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
##### **Art. 2** Gegenstand
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<sup>2</sup> Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist
<sup>3</sup> namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
<sup>5</sup> namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
##### **Art. 6** Differenzbereinigung
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<sup>3</sup> Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.
<sup>4</sup> Art. 7
### 3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt <sup>5</sup>
<sup>6</sup> <sup>7</sup> Art. 8 … Das Arbeitsverhältnis endet:
<sup>6</sup> Art. 7
### 3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt <sup>7</sup>
<sup>8</sup> <sup>9</sup> Art. <sup>8</sup> … Das Arbeitsverhältnis endet:
- a. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen;
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<sup>3</sup> Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV), die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51 a BPV) und die Zulage für Verwandt-
<sup>8</sup> schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
<sup>10</sup> schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
<sup>4</sup> Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
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<sup>1</sup> Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
<sup>2</sup> Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die in Artikel 66 Absatz 3 BPV ge-
<sup>9</sup> nannten Feiertage.
<sup>2</sup> Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup>
<sup>11</sup> BPV.
<sup>3</sup> Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise
<sup>10</sup> am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
<sup>12</sup> am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
<sup>4</sup> Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März
<sup>11</sup> 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
<sup>13</sup> 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
##### **Art. 13** Pikettdienst
<sup>1</sup> Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der
<sup>12</sup> 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
<sup>14</sup> 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
<sup>2</sup> Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine
<sup>13</sup> Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
<sup>14</sup> diejenige nach Absatz 1 festlegen.
<sup>15</sup> Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
<sup>16</sup> diejenige nach Absatz 1 festlegen.
<sup>3</sup> Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom
<sup>15</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
<sup>16</sup> Naturalprämien Art. 14 (Art. <sup>49</sup> BPV) Für die spontane Anerkennung besonderer Einsätze und Leistungen können Naturalprämien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.
<sup>17</sup> Art. 15 Zulage für unregelmässige Einsätze (Art. <sup>45</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c BPV)
<sup>17</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
<sup>18</sup> Naturalprämien Art. 14 (Art. <sup>49</sup> BPV) Für die spontane Anerkennung besonderer Einsätze und Leistungen können Naturalprämien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.
<sup>19</sup> Art. 15 Zulage für unregelmässige Einsätze (Art. <sup>45</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Für den unregelmässigen Einsatz im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
<sup>2</sup> Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für unregelmässige Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
<sup>18</sup> Art. 16
<sup>20</sup> Art. 16
##### **Art. 17** Arbeitsmarktzulage
(Art. <sup>50</sup> BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
<sup>19</sup> Art. 18
<sup>21</sup> Art. 18
##### **Art. 19** Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
<sup>1</sup> Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2050. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag, ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn
<sup>20</sup> inbegriffen.
<sup>22</sup> inbegriffen.
<sup>2</sup> Angestellte im Stundenlohn erhalten anstelle der Lohnfortzahlung bei Krankheit einen Zuschlag von 2,5 Prozent.
<sup>3</sup> Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
- a.[^8] ,33 Prozent bei vier Wochen Ferien;
- b.[^10] ,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
- c.[^13] ,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien.
- a.[^10] ,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
- b.[^13] ,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
<sup>23</sup> c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
#### 3. Abschnitt: Funktionsbewertung
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<sup>3</sup> Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.
<sup>4</sup> <sup>21</sup> ...
<sup>22</sup> Art. 21 und <sup>22</sup>
<sup>4</sup> <sup>24</sup> …
<sup>25</sup> Art. 21 und 22
#### 4. Abschnitt: Sozialleistungen
<sup>23</sup> Art. <sup>23</sup>
<sup>26</sup> Art. 23
##### **Art. 24** Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
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<sup>1</sup> Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität
<sup>24</sup> erhalten.
<sup>27</sup> erhalten.
<sup>2</sup> Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
<sup>3</sup> Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom
<sup>25</sup> 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
<sup>26</sup> über die Militärversicherung gekürzt. der Verordnung vom 10. November 1993
<sup>27</sup> Sozialzulagen Art. 25 (Art. <sup>57</sup> Abs. 1, <sup>59</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
<sup>28</sup> 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
<sup>29</sup> der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.
<sup>30</sup> Sozialzulagen Art. 25 (Art. <sup>57</sup> Abs. 1, <sup>59</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
##### **Art. 26** Leistungen bei Berufsunfall
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- a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
<sup>28</sup> 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),
<sup>29</sup> 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
<sup>30</sup> 3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
<sup>31</sup> 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),
<sup>32</sup> 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
<sup>33</sup> 3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
- b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen: 1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom
<sup>31</sup> 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
<sup>34</sup> über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
- c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
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<sup>2</sup> Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-
<sup>32</sup> rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
<sup>35</sup> rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
#### 5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
##### **Art. 28** Gleitende Arbeitszeit
<sup>36</sup> Art. 28 Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
<sup>2</sup> Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
<sup>3</sup> Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
<sup>4</sup> Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
<sup>5</sup> Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres
<sup>45</sup> Stunden nicht übersteigen.
<sup>37</sup> Art. 29 Vereinbarung des Arbeitszeitmodells (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.
<sup>38</sup> Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
<sup>2</sup> Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
<sup>3</sup> Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
<sup>39</sup> Gleitende Arbeitszeit Art. 31 (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
<sup>2</sup> Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
<sup>40</sup> Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
<sup>2</sup> Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder <sup>2</sup> Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
<sup>3</sup> Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.
<sup>4</sup> Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
<sup>41</sup> Art. 33 Telearbeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV) Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.
##### **Art. 34** Sabbatical
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Gleitzeit dauert in der Regel montags bis freitags von 6 Uhr bis 20 Uhr. Sie kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zu Gunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
<sup>2</sup> Innerhalb der Gleitzeit werden die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
<sup>3</sup> Über Mittag wird die Arbeit für eine Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen.
##### **Art. 29** Zeitsaldo
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf eine Band-
<sup>33</sup> breite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
<sup>2</sup> Guthaben, die am Monatsende die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen grundsätzlich ohne Entschädigung.
##### **Art. 30** Flexible Arbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die flexible Arbeitszeit umfasst Arbeitsformen wie das Bandbreitenmodell, die Jahresarbeitszeit, die Gruppenarbeitszeit, das Sabbatical, die Vertrauensarbeitszeit und die Telearbeit.
<sup>2</sup> Flexible Arbeitszeitformen werden zwischen der zuständigen Stelle und der angestellten Person schriftlich vereinbart, sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (Art. 28 und 29) sind auch bei der flexiblen Arbeitszeit gültig. Bei der Jahresarbeitszeit (Art. 32) ist die Regelung
<sup>34</sup> des Zeitsaldos nur am Ende des Kalenderjahres anwendbar.
<sup>4</sup> <sup>35</sup> …
##### **Art. 31** Bandbreitenmodell
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Vollzeitbeschäftigte können die Wochenarbeitszeit unter dem Vorbehalt von Artikel 30 Absatz 2 in einer Bandbreite von +/– 2 Stunden und den Lohn in einer Bandbreite von +/– 4 Prozenten vereinbaren.
<sup>2</sup> Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder <sup>2</sup> Prozent Lohnreduktion
<sup>36</sup> ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
<sup>3</sup> Der Ausgleich aus der Kombination von längerer Wochenarbeitszeit und Lohn-
<sup>37</sup> reduktion ist auf zehn zusätzliche Ausgleichstage beschränkt.
<sup>4</sup> Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene
<sup>38</sup> Ausgleichstage verfallen entschädigungslos.
<sup>5</sup> Die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Zulagen zum Lohn (Art. 43 ff. BPV) dürfen 100 Prozent nicht übersteigen.
##### **Art. 32** Jahresarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten können die jährliche Sollarbeitszeit in weniger als zwölf Monaten erbringen. Der Monatslohn bleibt unverändert.
<sup>2</sup> Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres
<sup>45</sup> Stunden nicht übersteigen.
##### **Art. 33** Gruppenarbeitszeit
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Wird die Arbeit in Gruppen von mindestens zwei Angestellten organisiert, so kann die Verantwortung für die Gestaltung der Arbeitszeit mit oder ohne Auflagen an die Gruppe delegiert werden.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen für die Jahresarbeitszeit gelten sinngemäss.
##### **Art. 34** Sabbatical
(Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für ein Sabbatical (Auszeit) können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr sowie die Treueprämie nach Artikel 73 BPV verwendet werden.
<sup>1</sup> Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und
<sup>42</sup> finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über-
<sup>43</sup> zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
<sup>2</sup> Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
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<sup>4</sup> Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
<sup>5</sup> Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die nicht bezogenen Zeitguthaben. Mit Ausnahme der Treueprämie erfolgt keine Barabgeltung.
<sup>39</sup> Art. 35 Schichtarbeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>5</sup> <sup>44</sup> …
<sup>45</sup> Art. 35 Schichtarbeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeit-
<sup>40</sup> nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom
<sup>41</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.
<sup>46</sup> nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom
<sup>47</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.
<sup>2</sup> Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
<sup>42</sup> Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit Art. 35 a (Art. <sup>64</sup> a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a
<sup>43</sup> Absatz 5 BPV umfasst:
<sup>48</sup> Art. 35 a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a
<sup>49</sup> Absatz 5 BPV umfasst:
- a. den Lohn nach Artikel 36 BPV;
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<sup>1</sup> Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
<sup>2</sup> Feiertage, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.
<sup>2</sup> Feiertage nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup> BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als
<sup>50</sup> Ferientage.
##### **Art. 37** Unterbrechung von Ferien
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<sup>3</sup> Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
<sup>44</sup> Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads (Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>51</sup> Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads (Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
@@ -432,110 +412,106 @@
<sup>1</sup> Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
- a. aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kulturoder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b. Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals: 1. für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, 2. für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, 3. für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c. Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e. Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f. Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis
<sup>30</sup> Arbeitstage pro Jahr.
<sup>3</sup> Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^5]: Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^7]: Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^11]: SR 822.11
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^15]: SR 822.111
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^25]: SR 832.202
[^26]: SR 833.11
[^13]: SR 822.11
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^17]: SR 822.111
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^31]: SR 831.10
[^32]: SR 832.20
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^40]: SR 822.11
[^41]: SR 822.111
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^28]: SR 832.202
[^29]: SR 833.11
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^34]: SR 831.10
[^35]: SR 832.20
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^46]: SR 822.11
[^47]: SR 822.111
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
2001-12-06
VBPV
Originalfassung Text zu diesem Datum