Änderungshistorie
Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
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2015-08-01
Änderungen vom 2015-08-01
@@ -116,11 +116,13 @@
- d. die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
- e. der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV).
- e. der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
<sup>11</sup> f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
<sup>3</sup> Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV), die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51 a BPV) und die Zulage für Verwandt-
<sup>11</sup> schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
<sup>12</sup> schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
<sup>4</sup> Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
@@ -142,6 +144,10 @@
<sup>3</sup> Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.
<sup>4</sup> Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Orts-
<sup>13</sup> zuschlag sofort angepasst.
##### **Art. 12** Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit
(Art. <sup>45</sup> BPV)
@@ -150,53 +156,53 @@
<sup>2</sup> Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup>
<sup>12</sup> BPV.
<sup>14</sup> BPV.
<sup>3</sup> Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise
<sup>13</sup> am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
<sup>15</sup> am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
<sup>4</sup> Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März
<sup>14</sup> 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
<sup>16</sup> 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
##### **Art. 13** Pikettdienst
<sup>1</sup> Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der
<sup>15</sup> 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
<sup>17</sup> 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
<sup>2</sup> Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine
<sup>16</sup> Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
<sup>17</sup> diejenige nach Absatz 1 festlegen.
<sup>18</sup> Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
<sup>19</sup> diejenige nach Absatz 1 festlegen.
<sup>3</sup> Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom
<sup>18</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
<sup>19</sup> Art. 14
<sup>20</sup> Zulage für unregelmässige Einsätze Art. 15 (Art. <sup>45</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Für den unregelmässigen Einsatz im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
<sup>2</sup> Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für unregelmässige Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
<sup>21</sup> Art. 16
<sup>20</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
<sup>21</sup> Art. 14
<sup>22</sup> Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen Art. 15 (Art. <sup>45</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c BPV)
<sup>1</sup> Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
<sup>2</sup> Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
<sup>23</sup> Art. 16
##### **Art. 17** Arbeitsmarktzulage
(Art. <sup>50</sup> BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
<sup>22</sup> Art. 18
<sup>24</sup> Art. 18
##### **Art. 19** Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
<sup>1</sup> Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2050. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag, ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn
<sup>23</sup> inbegriffen.
<sup>25</sup> inbegriffen.
<sup>2</sup> Angestellte im Stundenlohn erhalten anstelle der Lohnfortzahlung bei Krankheit einen Zuschlag von 2,5 Prozent.
@@ -206,7 +212,7 @@
- b.[^13] ,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
<sup>24</sup> c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
<sup>26</sup> c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
#### 3. Abschnitt: Funktionsbewertung
@@ -220,13 +226,13 @@
<sup>3</sup> Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.
<sup>4</sup> <sup>25</sup> …
<sup>26</sup> Art. 21 und 22
<sup>4</sup> <sup>27</sup> …
<sup>28</sup> Art. 21 und 22
#### 4. Abschnitt: Sozialleistungen
<sup>27</sup> Art. 23
<sup>29</sup> Art. 23
##### **Art. 24** Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
@@ -234,17 +240,17 @@
<sup>1</sup> Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität
<sup>28</sup> erhalten.
<sup>30</sup> erhalten.
<sup>2</sup> Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
<sup>3</sup> Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom
<sup>29</sup> 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
<sup>30</sup> der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.
<sup>31</sup> Sozialzulagen Art. 25 (Art. <sup>57</sup> Abs. 1, <sup>59</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
<sup>31</sup> 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
<sup>32</sup> der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.
<sup>33</sup> Art. 25 Sozialzulagen (Art. <sup>57</sup> Abs. 1, <sup>59</sup> Abs. <sup>5</sup> und <sup>60</sup> Abs. <sup>1</sup> BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
##### **Art. 26** Leistungen bei Berufsunfall
@@ -254,15 +260,15 @@
- a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
<sup>32</sup> 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),
<sup>33</sup> 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
<sup>34</sup> 3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
<sup>34</sup> 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),
<sup>35</sup> 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
<sup>36</sup> die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die 3. angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
- b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen: 1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom
<sup>35</sup> über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
<sup>37</sup> über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
- c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
@@ -286,11 +292,11 @@
<sup>2</sup> Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-
<sup>36</sup> rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
<sup>38</sup> rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
#### 5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
<sup>37</sup> Art. 28 Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>39</sup> Art. 28 Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
@@ -304,9 +310,9 @@
<sup>45</sup> Stunden nicht übersteigen.
<sup>38</sup> Art. 29 Vereinbarung des Arbeitszeitmodells (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.
<sup>39</sup> Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>40</sup> Vereinbarung des Arbeitszeitmodells Art. 29 (Art. <sup>64</sup> BPV) Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.
<sup>41</sup> Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
@@ -314,13 +320,13 @@
<sup>3</sup> Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
<sup>40</sup> Gleitende Arbeitszeit Art. 31 (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>42</sup> Art. 31 Gleitende Arbeitszeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
<sup>2</sup> Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
<sup>41</sup> Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>43</sup> Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
@@ -330,7 +336,7 @@
<sup>4</sup> Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
<sup>42</sup> Art. 33 Telearbeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV) Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.
<sup>44</sup> Art. 33 Telearbeit (Art. <sup>64</sup> und <sup>64</sup> a BPV) Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.
##### **Art. 34** Sabbatical
@@ -338,9 +344,9 @@
<sup>1</sup> Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und
<sup>43</sup> finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über-
<sup>44</sup> zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
<sup>45</sup> finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über-
<sup>46</sup> zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
<sup>2</sup> Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
@@ -348,21 +354,21 @@
<sup>4</sup> Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
<sup>5</sup> <sup>45</sup> …
<sup>46</sup> Art. 35 Schichtarbeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>5</sup> <sup>47</sup> …
<sup>48</sup> Art. 35 Schichtarbeit (Art. <sup>64</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeit-
<sup>47</sup> nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom
<sup>48</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.
<sup>49</sup> nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom
<sup>50</sup> 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.
<sup>2</sup> Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
<sup>49</sup> Art. 35 a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a
<sup>50</sup> Absatz 5 BPV umfasst:
<sup>51</sup> Art. 35 a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. <sup>64</sup> a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a
<sup>52</sup> Absatz 5 BPV umfasst:
- a. den Lohn nach Artikel 36 BPV;
@@ -376,7 +382,7 @@
<sup>2</sup> Feiertage nach Artikel 66 Absatz <sup>2</sup> BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als
<sup>51</sup> Ferientage.
<sup>53</sup> Ferientage.
##### **Art. 37** Unterbrechung von Ferien
@@ -396,7 +402,7 @@
<sup>3</sup> Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
<sup>52</sup> Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads (Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>54</sup> Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads Art. 39 (Art. <sup>67</sup> BPV)
<sup>1</sup> Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
@@ -412,6 +418,364 @@
<sup>1</sup> Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
<sup>2</sup> Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
- a. aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kulturoder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b. Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals: 1. für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, 2. für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, 3. für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c. Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e. Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f. Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis
<sup>30</sup> Arbeitstage pro Jahr.
<sup>3</sup> Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
<sup>55</sup> a. bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung, oder bei Eintragung der Partnerschaft: 1 Arbeitstag;
<sup>56</sup> b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
<sup>57</sup> im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des c. Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;
- d. beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
- e. beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- f. bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- g. bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
<sup>58</sup> für Kurzabsenzen wegen Arztoder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit h. für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hinund Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf.
<sup>4</sup> Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.
<sup>5</sup> Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
- a. die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
- b. ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
- c. ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
#### 6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
##### **Art. 41** Spesen
(Art. <sup>72</sup> BPV)
<sup>1</sup> Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeitsund Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt
<sup>59</sup> beglichen werden. 1bis Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeitsund Wohnort der
<sup>60</sup> angestellten Person stattfindet.
<sup>2</sup> Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.
##### **Art. 42** Dienstreisen
(Art. <sup>72</sup> Bst. a und b BPV)
<sup>1</sup> Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen.
<sup>2</sup> Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen.
##### **Art. 43** Vergütung von Mahlzeiten
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeitsoder Wohnortes werden mit
<sup>61</sup> folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
- a.[^14] .00 Franken für das Frühstück;
<sup>62</sup> b. 27.50 Franken für das Mittagoder das Nachtessen.
<sup>2</sup> Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
<sup>3</sup> In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Aus-
<sup>63</sup> lagen vergütet werden.
##### **Art. 44** Vergütung von Übernachtungen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV) Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft vergütet. Die Departemente legen die Höchstbeträge fest.
##### **Art. 45** Vergütung von Bahnbilletten
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Die Einzelbillettkosten werden vergütet, wenn die Angestellten keine Tagesstreckenkarten SBB erhalten.
<sup>2</sup> Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
<sup>64</sup> Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen.
##### **Art. 47** Flugreisen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a und b BPV)
<sup>1</sup> Für Flugreisen von der Schweiz ins Ausland, vom Ausland ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz gelten folgende Bedingungen:
<sup>65</sup> a. bis zu einer Reisedauer von 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;
<sup>66</sup> b. bei einer Reisedauer von mehr als 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;
- c. eine höhere Klasse kann durch die zuständige Stelle bewilligt werden, wenn
<sup>67</sup> zwingende Gründe dies erfordern.
<sup>2</sup> Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der Bundesreisezentrale auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte
<sup>68</sup> Fluggesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner
<sup>69</sup> anderen Fluggesellschaft erreichbar ist.
<sup>3</sup> Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines einoder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der Bundesreisezentrale vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.
<sup>4</sup> Die Bundesreisezentrale kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.
##### **Art. 48** Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme
<sup>70</sup> an internationalen Konferenzen (Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b und c BPV)
<sup>1</sup> Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates
<sup>71</sup> vom 7. Dezember 2012 für die Entsendung von Delegationen an internationale
<sup>72</sup> Konferenzen.
##### **Art. 49** Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. d BPV)
<sup>1</sup> Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
- a. der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
- b. der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
<sup>2</sup> Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
<sup>3</sup> Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.
##### **Art. 50** Pauschalen für Repräsentationsauslagen
(Art. <sup>72</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. e BPV)
<sup>1</sup> Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.
<sup>2</sup> Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.
<sup>3</sup> Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.
<sup>4</sup> In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.
<sup>5</sup> Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.
##### **Art. 51** Vergütung anderer Auslagen
(Art. <sup>72</sup> BPV) Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:
- a. externer Stellenbewerber und -bewerberinnen;
- b. im Zusammenhang mit dem Empfang inund ausländischer Gäste;
- c. für die Wahrnehmung der Vertretung des Bundes.
<sup>73</sup> Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung Art. 51 a durch die Departemente (Art. <sup>75</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. a BPV)
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
<sup>2</sup> Die Departemente können:
- a. eigene Kinderbetreuungsstätten für ihre Angestellten betreiben;
- b. in externen Kinderbetreuungsstätten Krippenplätze finanzieren und für Kinder ihrer Angestellten reservieren.
<sup>74</sup> Art. 51 b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. <sup>75</sup> a Abs. <sup>2</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Höhe der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2.
<sup>2</sup> Für die familienergänzende Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten werden monatlich höchstens 3600 Franken, für diejenige eines älteren Kindes monatlich höchstens 2400 Franken vergütet.
<sup>3</sup> Die Vergütung vermindert sich um:
<sup>75</sup> a. …
- b. Vergütungen anderer Arbeitgeber; und
- c. die von der Steuerverwaltung pauschal berechneten steuerlichen Einsparungen infolge der Abzüge für die Kinderbetreuung bei der direkten Bundessteuer.
<sup>4</sup> Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75 b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der
<sup>76</sup> Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.
##### **Art. 52** Treueprämie
(Art. <sup>73</sup> BPV)
<sup>1</sup> Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre
<sup>77</sup> fällig.
<sup>2</sup> Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
<sup>3</sup> Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht
<sup>78</sup> berücksichtigt.
<sup>4</sup> Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
<sup>5</sup> Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
- a.[^5] ,5 Tage nach fünf Anstellungsjahren;
- b.[^11] Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
<sup>79</sup> c. 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.
<sup>6</sup> <sup>80</sup> Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.
<sup>7</sup> Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl
<sup>81</sup> Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.
<sup>82</sup> Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB Art. 53 (Art. <sup>76</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten Anspruch auf:
- a. ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder
- b. ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
<sup>2</sup> Die Vergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:
- a. bis zu 29 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 15 Prozent;
- b. zwischen 30 und 59 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 40 Prozent;
- c. zwischen 60 und 89 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 60 Prozent;
- d.[^90] Tage und mehr pro Jahr dienstlich reisen: 100 Prozent. 2bis Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeitsund Wohnort der Ange-
<sup>83</sup> stellten.
<sup>3</sup> Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstaben b–d Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.
<sup>4</sup> Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.
<sup>5</sup> Benützt die angestellte Person für Dienstreisen ein privat zu günstigeren Konditionen als in Absatz 2 erworbenes Generalabonnement, so werden ihr die Reisekosten bis jährlich maximal 5 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene»
<sup>84</sup> erstattet.
<sup>85</sup> Art. 54
#### 7. Abschnitt: Ideenmanagement
##### **Art. 55** Ziele
(Art. <sup>74</sup> BPV) Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitätsund Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungsund Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.
##### **Art. 56** Wert einer Idee
(Art. <sup>74</sup> BPV)
<sup>1</sup> Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrensund Sozialbereich.
<sup>2</sup> Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.
<sup>3</sup> Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.
<sup>4</sup> Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.
<sup>5</sup> Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.
<sup>6</sup> Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.
<sup>86</sup> Art. 57 Zuständigkeiten (Art. <sup>74</sup> BPV) Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.
### 5. Kapitel: Pflichten des Personals
<sup>87</sup> Art. 58
##### **Art. 59** Dienstwohnung
(Art. <sup>90</sup> BPV)
<sup>1</sup> Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vorund Nachteile der Wohnung festgelegt.
<sup>2</sup> Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.
##### **Art. 60** Ablieferungspflicht
(Art. <sup>92</sup> BPV)
<sup>1</sup> Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.
<sup>2</sup> Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, vermindert um einen pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern, Gewinnungskosten und Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.
<sup>3</sup> Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.
##### **Art. 61** Verhalten bei Krankheit oder Unfall
<sup>1</sup> Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
<sup>2</sup> Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden. 2bis Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang
<sup>88</sup> und Ende der Massnahme fest. 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage gegen Vor-
<sup>89</sup> lage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden.
<sup>3</sup> Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
<sup>4</sup> Wird ein Kuroder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu.
##### **Art. 62** Meldepflicht
<sup>1</sup> Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
<sup>2</sup> Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbs-
<sup>90</sup> einkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.
<sup>3</sup> Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.
### 6. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
##### **Art. 63** Begleitausschuss der Sozialpartner
(Art. <sup>108</sup> Abs. <sup>2</sup> BPV) Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeitund Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:
- a. der Funktionsbewertung;
- b. der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
- c. der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
- d. des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
- e. der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>91</sup> Art. 64 und 65
<sup>92</sup> Art. 66
<sup>93</sup> Art. 67
##### **Art. 68** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
@@ -434,61 +798,61 @@
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^14]: SR 822.11
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^18]: SR 822.111
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^16]: SR 822.11
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^20]: SR 822.111
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^29]: SR 832.202
[^30]: SR 833.11
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^35]: SR 831.10
[^36]: SR 832.20
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^31]: SR 832.202
[^32]: SR 833.11
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^37]: SR 831.10
[^38]: SR 832.20
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
@@ -500,20 +864,102 @@
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^47]: SR 822.11
[^48]: SR 822.111
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^49]: SR 822.11
[^50]: SR 822.111
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 17).
[^68]: Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^71]: BBl 2012 9491
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6973).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 22. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4771).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
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