Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
4 Versionen
· 2001-03-23
2013-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom
<sup>2</sup> über eine neue Bundesverfassung, 18. Dezember 1998
<sup>3</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 beschliesst:
<sup>2</sup> 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung,
<sup>3</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 , beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand
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<sup>3</sup> Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des
<sup>4</sup> . Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998
<sup>4</sup> Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998 .
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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<sup>1</sup> Die zuständige kantonale Behörde ermächtigt ein Unternehmen, seinen Mitarbeitenden die Ausweiskarte abzugeben, wenn das Unternehmen Gewähr dafür bietet, dass seine Mitarbeitenden die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen. Unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt die zuständige kantonale Behörde einen Branchenverband, seinen Mitgliedern die Ausweiskarte abzugeben. Ist das Mitglied des Branchenverbandes kein Einzelkaufmann, so werden die Ausweise direkt den Personen abgegeben, die für das Mitglied tätig sind.
<sup>2</sup> Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese tätigen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges Die zuständige kantonale Behörde prüft stichprobender Reisenden ist beizulegen. weise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
<sup>2</sup> Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese tätigen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges der Reisenden ist beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
<sup>3</sup> Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so leitet das Unternehmen oder der Branchenverband das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese holt den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet.
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<sup>1</sup> Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
<sup>5</sup> bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932
<sup>5</sup> Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.
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##### **Art. 14** Übertretungen
<sup>1</sup> Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
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Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>6</sup> über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. 22. März 1974
<sup>7</sup> 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
##### **Art. 16** Strafverfolgung
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Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für
<sup>7</sup> Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
<sup>8</sup> Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
##### **Art. 19** Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
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##### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>8</sup> über die Handelsreisenden wird aufgeho- Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 ben.
<sup>9</sup> Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
##### **Art. 21** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesge-
<sup>9</sup> über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen setzes vom 4. Oktober 1930 kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>10</sup> setzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind.
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[^5]: SR 680
[^6]: SR 313.0
[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
[^7]: SR 0.631.121.1
[^8]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^6]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^7]: SR 313.0
[^11]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
[^8]: SR 0.631.121.1
[^9]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^10]: BRB vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3087)
[^10]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^11]: BRB vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3087)
2003-01-01
2001-03-23
Originalfassung
Text zu diesem Datum