Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden

4 Versionen · 2001-03-23

Änderungen vom 2003-01-01

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# Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung[^1]
sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses
vom 18. Dezember 1998[^2] über eine neue Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000[^3],
beschliesst:
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom
<sup>2</sup> über eine neue Bundesverfassung, 18. Dezember 1998
<sup>3</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2000 beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Gegenstand
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- b. legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
<sup>3</sup> Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches[^4] über die Sammelvermögen.[^5]
<sup>3</sup> Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht.
#### 2. Abschnitt: Bewilligung
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- c. der Wohnsitznachweis;
- d.[^6] die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht;
- e.[^7] gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die gesuchstellende Person ihr Fahrzeug für die Nacht abstellen möchte.
<sup>3</sup> Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^8].
<sup>3bis</sup> Die Bewilligung nach Absatz 1 kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person die öffentliche Ordnung gestört hat, namentlich indem sie unrechtmässig private oder öffentliche Grundstücke besetzt hat.[^9]
- d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person unmündig oder entmündigt ist.
<sup>3</sup> Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des
<sup>4</sup> . Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 5** Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse
<sup>1</sup> Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt, wenn:
<sup>1</sup> Unternehmen des Schaustellerund Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt, wenn:
- a. sie nachweisen, dass sie eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben; und
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<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit.
##### **Art. 6** Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland
##### **Art. 6** Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Personen
mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland
<sup>1</sup> Unter Vorbehalt internationaler Vereinbarungen haben ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland Anrecht auf eine Bewilligung, soweit sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.
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##### **Art. 7** Erteilung der Bewilligung
<sup>1</sup> Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe.
<sup>1</sup> Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Ausweiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schaustellerund Zirkusgewerbe.
<sup>2</sup> Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so holt die zuständige kantonale Behörde vorgängig bei der vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörde einen Vorbescheid ein. Die Bundesbehörde kann zur Entscheidfindung Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen.
##### **Art. 8** Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände
##### **Art. 8** Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen
und Branchenverbände
<sup>1</sup> Die zuständige kantonale Behörde ermächtigt ein Unternehmen, seinen Mitarbeitenden die Ausweiskarte abzugeben, wenn das Unternehmen Gewähr dafür bietet, dass seine Mitarbeitenden die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen. Unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt die zuständige kantonale Behörde einen Branchenverband, seinen Mitgliedern die Ausweiskarte abzugeben. Ist das Mitglied des Branchenverbandes kein Einzelkaufmann, so werden die Ausweise direkt den Personen abgegeben, die für das Mitglied tätig sind.
<sup>2</sup> Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese tätigen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges der Reisenden ist beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
<sup>2</sup> Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese tätigen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges Die zuständige kantonale Behörde prüft stichprobender Reisenden ist beizulegen. weise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
<sup>3</sup> Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so leitet das Unternehmen oder der Branchenverband das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese holt den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet.
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<sup>1</sup> Wer die Bewilligung einer zuständigen kantonalen Behörde hat, kann das Reisendengewerbe auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben. Das Gleiche gilt für Personen mit einer Ausweiskarte eines Unternehmens oder eines Branchenverbandes, das beziehungsweise der zur Abgabe der Ausweiskarte berechtigt ist.
<sup>2</sup> Die Kompetenz der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schaustell- und Zirkusgewerbes wird durch die Bewilligung nicht eingeschränkt.
<sup>3</sup> Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie gilt fünf Jahre lang. Die Bewilligung für das Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ein Jahr lang gültig. Erneuerungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.
<sup>2</sup> Die Kompetenz der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schaustellund Zirkusgewerbes wird durch die Bewilligung nicht eingeschränkt.
<sup>3</sup> Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie gilt fünf Jahre lang. Die Bewilligung für das Schaustelleroder Zirkusgewerbe ist ein Jahr lang gültig. Erneuerungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.
<sup>4</sup> Ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine Bewilligung mit kürzerer Gültigkeitsdauer abgegeben werden.
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- b. keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten ist.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Behörde kann bei der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Bundesbehörde einen Vorbescheid einholen; diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Behörde kann bei der in Artikel 7 Absatz <sup>2</sup> vorgesehenen Bundesbehörde einen Vorbescheid einholen; diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Ausweiskarten, die von einem Unternehmen oder einem Branchenverband abgegeben wurden, werden auch von diesen entzogen.
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##### **Art. 11** Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen
<sup>1</sup> Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932[^10] bleiben vorbehalten.
<sup>1</sup> Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
<sup>5</sup> bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.
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##### **Art. 14** Übertretungen
<sup>1</sup> Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:[^11]
<sup>1</sup> Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
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##### **Art. 15** Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^12] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>6</sup> über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. 22. März 1974
##### **Art. 16** Strafverfolgung
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##### **Art. 18** Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende
Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923[^13] zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für
<sup>7</sup> Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
##### **Art. 19** Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
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##### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930[^14] über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
<sup>8</sup> über die Handelsreisenden wird aufgeho- Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 ben.
##### **Art. 21** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1930[^15] über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>1</sup> Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesge-
<sup>9</sup> über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen setzes vom 4. Oktober 1930 kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind.
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<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003[^16]
###### Fussnoten
[^1]: [SR **101**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)
[^2]: [SR **101 **](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/404)SchlB
[^3]: [BBl **2000** 4186](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2000/889)
[^4]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^5]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006 **7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2011** 725](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/114); [BBl **2006 **7001](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/899)).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 733](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/93); [BBl **2016** 3007](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/574)).
[^8]: [SR **822.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57)
[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 ([AS **2018** 733](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/93); [BBl **2016** 3007](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/574)).
[^10]: [SR **680**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/48/425_437_457)
[^11]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ([SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 3459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/549); BBl **1999** 1979).
[^12]: [SR **313.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1857_1857_1857)
[^13]: [SR **0.631.121.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/43/30_30_30)
[^14]: [BS **10** 219; [AS **2000** 2355 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/374)Anhang Ziff. 26]
[^15]: [BS **10** 219; [AS **2000** 2355 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/374)Anhang Ziff. 26]
[^16]: BRB vom 4. Sept. 2002
[^1]: SR 101
[^2]: SR 101 SchlB
[^3]: BBl 2000 4186
[^4]: SR 822.11
[^5]: SR 680
[^6]: SR 313.0
[^10]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
[^7]: SR 0.631.121.1
[^8]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^9]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^10]: BRB vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3087)
2001-03-23
Originalfassung Text zu diesem Datum