Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden

4 Versionen · 2001-03-23

Änderungen vom 2013-01-01

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- b. legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Ausübung des Reisendengewerbes fest.
<sup>3</sup> Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht.
<sup>3</sup> Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffentliche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht. Vorbehalten sind die Bestim-
<sup>4</sup> <sup>5</sup> mungen des Zivilgesetzbuches über die Sammelvermögen.
#### 2. Abschnitt: Bewilligung
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- c. der Wohnsitznachweis;
- d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person unmündig oder entmündigt ist.
<sup>6</sup> die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertred. terin, sofern die gesuchstellende Person minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht.
<sup>3</sup> Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des
<sup>4</sup> Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998 .
<sup>7</sup> Arbeitsgesetzes vom 20. März 1998 .
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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<sup>1</sup> Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
<sup>5</sup> Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten.
<sup>8</sup> Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.
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##### **Art. 14** Übertretungen
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
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Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Personen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom
<sup>7</sup> 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
<sup>10</sup> 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
##### **Art. 16** Strafverfolgung
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Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für
<sup>8</sup> Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
<sup>11</sup> Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.
##### **Art. 19** Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
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##### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
<sup>12</sup> Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
##### **Art. 21** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesge-
<sup>10</sup> setzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>13</sup> setzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der Sicherheit von Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind.
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[^3]: BBl 2000 4186
[^4]: SR 822.11
[^5]: SR 680
[^6]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
[^7]: SR 313.0
[^11]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
[^8]: SR 0.631.121.1
[^9]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^10]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^11]: BRB vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3087)
[^4]: SR 210
[^5]: Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^7]: SR 822.11
[^8]: SR 680
[^9]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^10]: SR 313.0
[^11]: SR 0.631.121.1
[^12]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^13]: [BS 10 219; AS 2000 2355 Anhang Ziff. 26]
[^14]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
[^14]: BRB vom 4. Sept. 2002
2001-03-23
Originalfassung Text zu diesem Datum