Änderungshistorie
Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
12 Versionen
· 2007-03-09
2020-01-01
2018-03-01
2018-01-01
2016-06-13
2015-07-01
2015-01-01
2014-07-01
2012-03-01
2010-07-01
2010-01-01
Änderungen vom 2010-01-01
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- a. ausländische Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten, die ihre Verbindungen in der Schweiz durch andere gemeldete Anbieterinnen terminieren lassen;
- b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist.
- b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist;
<sup>2</sup> c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-
<sup>3</sup> kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.
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<sup>1</sup> Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
<sup>2</sup> Es streicht eine Anbieterin, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, von der bis Liste. Dabei stützt es sich nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe d FMG namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterin zu statistischen Zwecken eingereicht hat.
<sup>2</sup> Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen
<sup>4</sup> Zwecken eingereicht haben.
##### **Art. 5** Korrespondenzadresse in der Schweiz
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<sup>1</sup> Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-
<sup>2</sup> kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
<sup>5</sup> kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
<sup>2</sup> Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
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Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum
<sup>3</sup> nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
<sup>6</sup> nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
##### **Art. 9** Lehrstellen
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<sup>2</sup> Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und das internationale Roaming.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-
<sup>7</sup> dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
<sup>8</sup> Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a
<sup>1</sup> Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.
##### **Art. 11** Verzeichniseinträge
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- f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der bis Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverord-
<sup>4</sup> nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).
<sup>9</sup> nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).
### 3. Kapitel: Grundversorgung
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- f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind;
- g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Kundeneinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr.
<sup>10</sup> g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der bis Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).
<sup>2</sup> Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
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##### **Art. 20** Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen
<sup>1</sup> Die ComCom legt periodisch die Mindestanzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung.
<sup>1</sup> Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte
<sup>11</sup> darauf.
<sup>2</sup> Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.
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<sup>1</sup> Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.
<sup>2</sup> Die voraussichtlichen Kosten müssen der ComCom bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>3</sup> Die effektiven Kosten müssen der ComCom spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss der ComCom alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>2</sup> Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten
<sup>12</sup> direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>3</sup> Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM
<sup>13</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>4</sup> Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
<sup>5</sup> Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.
<sup>6</sup> Die ComCom kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.
<sup>6</sup> Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung
<sup>14</sup> verlangen.
<sup>7</sup> Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
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<sup>2</sup> Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.
<sup>3</sup> Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt. 4. Kapitel: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
<sup>3</sup> Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
### 4. Kapitel: <sup>15</sup>
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
<sup>16</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>1</sup> Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
<sup>2</sup> Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.
<sup>3</sup> Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern.
<sup>4</sup> Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.
<sup>5</sup> Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.
##### **Art. 27** Zugang zu den Notrufdiensten
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##### **Art. 30** Besondere Bestimmungen über Notrufe
<sup>1</sup> Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkung informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe von anderen Standorten aus wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>1</sup> Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt
<sup>17</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>18</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>2</sup> Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
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der Grundversorgung
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.
<sup>2</sup> Sie sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absätze <sup>2</sup> und 3 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. Dabei dürfen sie einzig die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten nach Massgabe von Artikel 54 in Rechnung stellen.
<sup>3</sup> Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>4</sup> Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 erhalten hat, muss deren Integrität wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern.
<sup>5</sup> Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
##### **Art. 32** Interoperabilität
<sup>1</sup> Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 15 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21 a Abs. 1 FMG). Die Anbieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachtet die Bestimmungen über:
- a. die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4);
- b. die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61);
- c. die Schnittstellen (Art. 55 Abs. 1–3).
<sup>2</sup> Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.
<sup>3</sup> Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den marktund branchenüblichen Grundsätzen fest.
##### **Art. 33** Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung
<sup>1</sup> Die Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.
<sup>2</sup> Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.
##### **Art. 34** Mietleitungen
<sup>1</sup> Sind die im Anhang des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemein-
<sup>5</sup> schaften vom 24. Juli 2003 umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>2</sup> Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.
<sup>3</sup> Anbieterinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Das Kostenrechnungsmodell richtet sich nach den Grundsätzen für die Zugangsdienstleistungen.
<sup>4</sup> Die Tarife und Lieferbedingungen sind dem BAKOM mitzuteilen. Dieses kann sie veröffentlichen.
<sup>5</sup> Das BAKOM legt die technischen Vorschriften über die Schnittstellen und die Qualität der Dienste fest.
### 5. Kapitel: Mehrwertdienste
##### **Art. 35** Ausnahmen
<sup>1</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Mehrwertdienste, die über Nummern des Nummerierungsplans E.164 vom Typ 0800 (Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden.
<sup>2</sup> Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 38 Absatz 4, 40 und 41.
##### **Art. 36** Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein.
<sup>2</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-
<sup>6</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden.
<sup>3</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden.
<sup>4</sup> Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.
<sup>5</sup> Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.
##### **Art. 37** Anbieterinnen von Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten gelten die Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach Artikel 36 Absätze 2 und 3, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden.
<sup>2</sup> Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. Septem-
<sup>7</sup> ber 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen aus betreiben.
##### **Art. 38** Verrechnung von Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:
- a. soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird;
- b. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes;
- c. gegebenenfalls die Verbindungsdauer;
- d. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.
<sup>2</sup> Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten.
<sup>3</sup> Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.
<sup>4</sup> Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.
##### **Art. 39** Preisobergrenzen für Mehrwertdienste
<sup>1</sup> Bei Mehrwertdiensten dürfen Grundoder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.
<sup>2</sup> Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.
<sup>3</sup> Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen.
<sup>4</sup> Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.
##### **Art. 40** Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen über 090x-Nummern angebotenen Mehrwertdiensten oder nur zu den über 0906-Nummern angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.
<sup>2</sup> Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit einer Bewilligung für die Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMSund MMS-Dienste im Sinne von Artikel 15 a ff. AEFV ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen von ihnen zugeteilten Kurznummern für kostenpflichtige SMSund MMS-Dienste oder nur zu denjenigen für SMSund MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMSund MMS-Dienste gesperrt werden.
<sup>3</sup> Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.
<sup>4</sup> Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41.
<sup>5</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.
##### **Art. 41** Schutz von Minderjährigen
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Benutzerinnen und Benutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
- a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906- Nummern);
- b. über Kurznummern bereitgestellte SMSund MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
- c. nach Artikel 35 Absatz 2 angebotene Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten.
### 6. Kapitel: Schlichtungsstelle
##### **Art. 42** Einrichtung
<sup>1</sup> Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
<sup>2</sup> Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:
- a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
- b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
- c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
- d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
<sup>3</sup> Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung
<sup>8</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>4</sup> Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
<sup>5</sup> Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
##### **Art. 43** Aufgabe
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten zuständig.
<sup>2</sup> Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
##### **Art. 44** Verfahrensreglement
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
<sup>2</sup> Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
##### **Art. 45** Verfahrensgrundsätze
<sup>1</sup> Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
<sup>2</sup> Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
- a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
- b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
- c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
- d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
<sup>3</sup> Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
<sup>4</sup> Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
<sup>5</sup> Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
##### **Art. 46** Verhältnis zu anderen Verfahren
<sup>1</sup> Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
<sup>2</sup> Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
##### **Art. 47** Verpflichtungen der Anbieterinnen
<sup>1</sup> Jede Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.
<sup>2</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.
<sup>3</sup> Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Existenz der Schlichtungsstelle. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dies beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich tun.
##### **Art. 48** Datenschutz
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens zwei Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-
<sup>9</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.
<sup>4</sup> Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.
##### **Art. 49** Finanzierung
<sup>1</sup> Das UVEK oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.
<sup>2</sup> Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
<sup>3</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
<sup>4</sup> Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
##### **Art. 50** Aufsicht im Falle einer Übertragung
<sup>1</sup> Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.
<sup>2</sup> Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
<sup>3</sup> Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:
- a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit;
- b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
- c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen;
- d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen.
<sup>4</sup> Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.
<sup>5</sup> Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. 7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 51** Berechtigung
Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG).
##### **Art. 52** Nichtdiskriminierung
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.
<sup>2</sup> Insbesondere darf keine andere Anbieterin schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.
<sup>3</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin nicht entspricht.
##### **Art. 53** Transparenz
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvollziehbar dar.
<sup>2</sup> Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündigen.
<sup>3</sup> Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangsund Kollokationsdienstleistungen.
<sup>4</sup> Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangsund Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vorgenommen werden.
<sup>5</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangsund Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.
##### **Art. 54** Kostenorientierte Preisgestaltung
<sup>1</sup> Die Festsetzung der Preise für Dienstleistungen im Zugangsbereich beruht auf folgenden Elementen:
- a. den in einem kausalen Zusammenhang mit der Dienstleistung stehenden Kosten (relevante Kosten);
- b. den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC);
- c. einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up);
- d. einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
<sup>2</sup> Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern equivalent assets).
<sup>3</sup> Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
##### **Art. 55** Schnittstellen
<sup>1</sup> Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen.
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin unabhängig von den Empfehlungen Schnittstellen verlangen, wenn diese:
- a. der internationalen Harmonisierung entsprechen;
- b. technisch realisierbar sind; und
- c. für die geplante Einführung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
<sup>3</sup> International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.
<sup>4</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin bietet den anderen Anbieterinnen mindestens die Schnittstellen an, die sie für ihre eigenen Dienste verwendet.
##### **Art. 56** Grundsätze der Kollokation
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.
<sup>2</sup> Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:
- a. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zutrittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die marktbeherrschende Anbieterin;
- b. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzuführen;
- c. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Netzen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;
- d. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu verbinden;
- e. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen.
<sup>3</sup> Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.
<sup>4</sup> Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.
##### **Art. 57** Kollokation bei Platzknappheit
<sup>1</sup> Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.
<sup>2</sup> Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.
<sup>3</sup> Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.
#### 2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
##### **Art. 58** Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:
- a. die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungsoder Vermittlungstechnik;
- b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
- c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
- d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
<sup>2</sup> Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.
<sup>3</sup> Der Preis des vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss wird unabhängig von der Preisobergrenze für den Anschluss nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
<sup>4</sup> Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartierverteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.
##### **Art. 59** Schneller Bitstrom-Zugang
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den schnellen Bitstrom-Zugang, insbesondere:
- a. die Modalitäten für die Nutzung der Bitstromverbindung;
- b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
- c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zum Access Multiplexer und zu den Zugangspunkten;
- d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
<sup>2</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unabhängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht abstellen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt.
<sup>3</sup> Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FMG vorgesehene Frist von vier Jahren beginnt im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots zu laufen.
##### **Art. 60** Verrechnen des Teilnehmeranschlusses
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Verrechnung des Festnetz- Teilnehmeranschlusses.
<sup>2</sup> Der kostenorientierte Preis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG errechnet sich, indem der tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig:
- a. um diejenigen Kosten reduziert wird, welche die marktbeherrschende Anbieterin hat, weil sie den Teilnehmeranschluss allen ihren Kundinnen und Kunden verrechnet; und
- b. um diejenigen Kosten erhöht wird, die sie durch die Verrechnung der Teilnehmeranschlüsse an die anderen Anbieterinnen hat.
<sup>3</sup> Zum Verrechnen des Teilnehmeranschlusses ist nur die von der Kundin oder dem Kunden als Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen vorbestimmte Anbieterin berechtigt.
##### **Art. 61** Interkonnektion
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbesondere:
- a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, sowohl für den Fall, dass die andere Anbieterin die Interkonnektionsverbindung selber herstellen will, als auch für den Fall, dass sie dies der marktbeherrschenden Anbieterin überlassen will;
- b. die Spezifikationen der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und der Signalisierungsprotokolle.
<sup>2</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:
- a. die Erzeugung, die Terminierung und den Transit der Verbindungen;
- b. die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses sowie die Unterdrückung dieser Identifikation;
- c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx;
- d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.
<sup>3</sup> Das BAKOM kann technische Vorschriften über die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses erlassen.
##### **Art. 62** Mietleitungen
Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
- a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
- b. die technischen Spezifikationen für die Zugangsund Terminierungspunkte;
- c. die Spezifikationen der Schnittstellen.
##### **Art. 63** Zugang zu den Kabelkanalisationen
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:
- a. die Modalitäten für den Zugang zu den Kabelkanalisationen sowie für die Verlegung, den Unterhalt und die Entfernung der Kabel;
- b. die technischen Spezifikationen der eingesetzten Übertragungssysteme.
<sup>2</sup> Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbieterin insbesondere folgende Informationen:
- a. den Verlauf der Kabelkanalisationen, die bestimmte geografische Punkte verbinden;
- b. soweit bekannt, die genutzten und die noch verfügbaren Kapazitäten;
- c. die Standorte der Zugangsschächte.
#### 3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren
##### **Art. 64** Zugangsvereinbarungen
Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens folgende Punkte:
- a. allgemeine kommerzielle Bedingungen;
- b. eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen;
- c. technische Spezifikationen dieser Dienstleistungen;
- d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebsetzung des Zugangs.
##### **Art. 65** Vertraulichkeit der Informationen
<sup>1</sup> Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
<sup>2</sup> Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
<sup>3</sup> Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
- a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
- b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
- c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
<sup>4</sup> Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.
##### **Art. 66** Notifikation der Verhandlungsaufnahme
<sup>1</sup> Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
<sup>2</sup> Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.
##### **Art. 67** Meldepflicht
<sup>1</sup> Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
<sup>2</sup> Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.
##### **Art. 68** Einsichtsrecht
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.
##### **Art. 69** Erweiterter Anwendungsbereich
Die Artikel 64–68 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.
##### **Art. 70** Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
<sup>1</sup> Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:
- a. die Anträge;
- b. die wesentlichen Tatsachen;
- c. das vom BAKOM bereitgestellte Formular für Zugangsgesuche;
- d. ein Angebot für eine Einigung.
<sup>2</sup> Kann das Einigungsangebot nicht mit dem Gesuch eingereicht werden, so muss es spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens nachgereicht werden.
<sup>3</sup> Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
##### **Art. 71** Vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.
##### **Art. 72** Wettbewerbskommission
Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.
##### **Art. 73** Schlichtungsverfahren
Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durchführen.
##### **Art. 74** Zugangsverfügung
<sup>1</sup> Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
<sup>2</sup> Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach marktund branchenüblichen Grundsätzen.
<sup>3</sup> Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von marktund branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preisund Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind. 8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung
##### **Art. 75** Koordination mit anderen Bauvorhaben
<sup>1</sup> Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.
<sup>2</sup> Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.
##### **Art. 76** Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
<sup>1</sup> Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.
<sup>2</sup> Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:
- a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;
- b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen;
- c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;
- d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.
<sup>3</sup> Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.
##### **Art. 77** Eisenbahngrundstücke
<sup>1</sup> Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
<sup>2</sup> Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.
##### **Art. 78** Nutzung von Strassenanlagen
<sup>1</sup> Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
<sup>2</sup> Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
<sup>3</sup> Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
##### **Art. 79** Mitbenützung
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
### 9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
##### **Art. 80** Bearbeitung von Verkehrsund Rechnungsdaten
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Postund Fernmeldeverkehr nach Artikel 5
<sup>10</sup> Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
##### **Art. 81** Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten
<sup>1</sup> Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:
- a. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern;
- b. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen;
- c. das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt.
<sup>2</sup> Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Nummer 147.
<sup>3</sup> Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.
<sup>4</sup> Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.
##### **Art. 82** Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe
und unlauterer Massenwerbung
<sup>1</sup> Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
- a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
- b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde.
<sup>2</sup> Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können.
<sup>3</sup> Wenn missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus erfolgen, muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen.
##### **Art. 83** Unlautere Massenwerbung
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
<sup>2</sup> Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken.
<sup>3</sup> Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
<sup>4</sup> Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
<sup>5</sup> Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen.
<sup>6</sup> Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom
<sup>11</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
##### **Art. 84** Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
<sup>1</sup> Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.
<sup>2</sup> Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
<sup>3</sup> In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.
##### **Art. 85** Anzeige der Rufnummer der Angerufenen
<sup>1</sup> Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
<sup>2</sup> Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
##### **Art. 86** Automatische Anrufumleitung
Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.
##### **Art. 87** Dienstesicherheit
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhörund Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
<sup>2</sup> Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.
##### **Art. 88** Verzeichnisse
<sup>1</sup> Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.
<sup>2</sup> Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann:
- a. den Kundinnen und Kunden Mechanismen zur Informationssuche zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen;
- b. die Kundinnen und Kunden das gesamte Verzeichnis auf der Suche nach Informationen durchsehen lassen.
<sup>3</sup> Die Kopien von Online-Verzeichnissen müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des BAKOM entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.
<sup>4</sup> Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
##### **Art. 89** Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz
<sup>12</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
#### 1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen
##### **Art. 90** Leistungen
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 91 zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden:
- a. Dienste der Grundversorgung;
- b. Datenübertragung hoher Kapazität;
- c. Zurverfügungstellen von Mietleitungen;
- d. Funkrufdienste (Pager).
<sup>2</sup> Die nach Artikel 92 verpflichteten Anbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann.
<sup>3</sup> Bei Bedarf müssen sie die Mitbenützung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird.
<sup>4</sup> Auf Gesuch der Organe nach Artikel 91 bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 29 Absatz 2 beschriebenen Dienst.
##### **Art. 91** Berechtigte Organe
Folgende Organe können aus den in Artikel 90 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:
- a. Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe;
- b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungsund Sanitätsaufgaben betraut sind;
<sup>13</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
##### **Art. 92** Verpflichtung von Anbieterinnen
<sup>1</sup> Grundsätzlich bestellt das Organ, das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten seiner Wahl.
<sup>2</sup> Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann es das BAKOM ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.
##### **Art. 93** Entschädigung
<sup>1</sup> Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt:
- a. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste;
- b. die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten;
- c. die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen;
- d. die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, so sind die ordentlichen Preise zu entrichten;
- e. im Rahmen von Übungen: 1. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste, 2. die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der benützten Fernmeldeanlagen, 3. die Selbstkosten für die Benützung der Anlagen nach der tatsächlichen Dauer der Beanspruchung.
<sup>2</sup> Wird eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.
#### 2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
##### **Art. 94** Massnahmen
<sup>1</sup> Das UVEK kann anordnen, dass, soweit es die gewählte Technik zulässt, der zivile Fernmeldeverkehr zu Gunsten von Kundinnen und Kunden eingeschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Es kann dabei bestimmen, dass der Fernmeldeverkehr von diesen Kundinnen und Kunden gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr prioritär erfolgen muss.
<sup>2</sup> Die prioritäre Behandlung von Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, darf nicht durch Priorisierungen anderer Kundinnen und Kunden beeinträchtigt werden. Soweit die implementierte Priorisierungsmethode dies zulässt, kann die Nationale Alarmzentrale den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.
<sup>3</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.
<sup>4</sup> Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.
##### **Art. 95** Vorbereitungsmassnahmen
<sup>1</sup> Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.
<sup>2</sup> Soweit die Priorisierung nach Artikel 94 nicht kommerziell genutzt wird, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.
#### 3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit
##### **Art. 96**
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM melden.
<sup>2</sup> Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften über die Handhabung der Sicherheit von Informationen und andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
### 11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
##### **Art. 97** Befugnisse des BAKOM
<sup>1</sup> Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.
<sup>2</sup> Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
<sup>3</sup> <sup>14</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
##### **Art. 98** Durch das BAKOM erhobene Daten
<sup>1</sup> Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
<sup>2</sup> Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
- a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
- b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);
- c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl der Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zu Gunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).
<sup>3</sup> Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
- a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
- b. den Betriebsertrag pro Dienstart;
- c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;
- d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;
- e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen wie betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart, in immaterielle Anlagen und in Finanzanlagen;
- f. den Personalbestand.
<sup>4</sup> Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.
##### **Art. 99** Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.
##### **Art. 100** Verwendung der Daten
Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:
- a. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt;
- b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;
- c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
- d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
- e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
##### **Art. 101** Datenschutzmassnahmen des BAKOM
Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Verwaltungsoder Kontrollfunktion ausübt.
##### **Art. 102** Amtsgeheimnis
Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
##### **Art. 103** Verbreitung der statistischen Ergebnisse
<sup>1</sup> Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
<sup>2</sup> Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.
<sup>3</sup> Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen. 12. Kapitel: Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion
##### **Art. 104**
<sup>1</sup> Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-
<sup>15</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.
### 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Vollzug
##### **Art. 105**
<sup>1</sup> Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.
<sup>2</sup> Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
#### 2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
##### **Art. 106** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>16</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
##### **Art. 107** Änderung bisherigen Rechts
<sup>17</sup> Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 10** Abs. 1 Bst. q
...
##### **Art. 11a** Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 4 und 5
...
##### **Art. 11b** Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2
... bis erster Satz Art. 13 Abs. 1 ...
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 108** Sitz oder Niederlassung in der Schweiz
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
<sup>18</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
##### **Art. 109**
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft.
<sup>2</sup> Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und <sup>2</sup> treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
<sup>3</sup> Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem
###### Fussnoten
[^1]: SR 784.10
[^2]: SR 784.101.2
[^3]: SR 784.102.1
[^4]: SR 942.211
[^5]: Abl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43
[^6]: SR 784.104
[^7]: SR 0.275.11
[^8]: SR 172.056.11
[^9]: SR 311.0
[^10]: SR 780.1
[^11]: SR 241
[^12]: SR 235.1
[^13]: SR 510.10
[^14]: SR 431.011
[^15]: SR 0.784.02
[^16]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^17]: SR 942.211 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: SR 0.275.11
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^3]: SR 784.40
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^5]: SR 784.101.2
[^6]: SR 784.102.1
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Die Abs. 2 und 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
[^9]: SR 942.211
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^15]: Vormals: vor Art. 27
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
2007-04-01
2007-03-09
FDV
Originalfassung
Text zu diesem Datum