Änderungshistorie
Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
12 Versionen
· 2007-03-09
2020-01-01
Änderungen vom 2020-01-01
@@ -208,19 +208,19 @@
- c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung eines Dienstes nach Buchstabe a oder b; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
- d. den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von 3000/300 kbit/s;
<sup>14</sup> den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von d. 10/1 Mbit/s;
- e. die folgenden Dienste für Hörbehinderte: 1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind, 2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
- f. den Verzeichnisund Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die bis Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 31 Absatz 2 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu wer-
<sup>14</sup> den.
<sup>15</sup> den.
<sup>2</sup> Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
<sup>3</sup> Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.
<sup>15</sup> Art. 16 Anschluss
<sup>16</sup> Art. <sup>16</sup> Anschluss
<sup>1</sup> Die in Artikel 15 Absatz <sup>1</sup> genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohnund der Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.
@@ -254,7 +254,7 @@
<sup>5</sup> Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.
<sup>16</sup> Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
<sup>17</sup> Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
<sup>1</sup> Verlangt eine Kundin oder ein Kunde, dass an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene verwendet wird, so hat sie oder er denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 übersteigt.
@@ -266,7 +266,7 @@
<sup>4</sup> Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden darf der Leistungsumfang nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden.
<sup>17</sup> Art. 19 und 20
<sup>18</sup> Art. 19 und 20
##### **Art. 21** Qualität der Grundversorgung
@@ -278,19 +278,19 @@
- c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet: 1. Verfügbarkeit des Dienstes, 2. Datenübertragungsqualität;
<sup>18</sup> d. Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.
<sup>19</sup> d. Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.
<sup>2</sup> Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.
<sup>3</sup> Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitäts-
<sup>19</sup> kriterien erreicht werden.
<sup>20</sup> kriterien erreicht werden.
<sup>4</sup> Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser
<sup>20</sup> Untersuchung können veröffentlicht werden.
<sup>21</sup> Preisobergrenzen Art. 22
<sup>21</sup> Untersuchung können veröffentlicht werden.
<sup>22</sup> Preisobergrenzen Art. <sup>22</sup>
<sup>1</sup> Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
@@ -328,11 +328,11 @@
<sup>2</sup> Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung
<sup>22</sup> der Grundversorgungskonzessionärin hervor.
<sup>23</sup> der Grundversorgungskonzessionärin hervor.
<sup>3</sup> Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM
<sup>23</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>24</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>4</sup> Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
@@ -340,7 +340,7 @@
<sup>6</sup> Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung
<sup>24</sup> verlangen.
<sup>25</sup> verlangen.
<sup>7</sup> Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
@@ -368,11 +368,11 @@
<sup>3</sup> Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
### 4. Kapitel: <sup>25</sup>
### 4. Kapitel: <sup>26</sup>
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
<sup>26</sup> Art. <sup>26</sup> a Übermittlung von Rufnummern
<sup>27</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>1</sup> Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
@@ -380,7 +380,7 @@
<sup>3</sup> Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern. 3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Rufnummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Rufnummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich
<sup>27</sup> ausgehen.
<sup>28</sup> ausgehen.
<sup>4</sup> Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.
@@ -390,7 +390,7 @@
<sup>1</sup> Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich sein. Für die Nummer 143
<sup>28</sup> kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.
<sup>29</sup> kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen erhoben werden.
<sup>2</sup> Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.
@@ -410,9 +410,9 @@
<sup>1</sup> Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt
<sup>29</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>30</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>30</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>31</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>2</sup> Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
@@ -432,19 +432,19 @@
- c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert
<sup>31</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines
<sup>32</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>32</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines
<sup>33</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>3</sup> bis Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2 können sie
<sup>33</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>34</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>4</sup> bis Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2 erhalten hat, muss deren Integrität
<sup>34</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>35</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>35</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>36</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>5</sup> Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
@@ -472,7 +472,7 @@
<sup>1</sup> Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet
<sup>36</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>37</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>2</sup> Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.
@@ -484,7 +484,7 @@
### 5. Kapitel: Mehrwertdienste
<sup>37</sup> Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente
<sup>38</sup> Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente
<sup>1</sup> Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39 a und 39 b Absatz 2.
@@ -498,21 +498,21 @@
<sup>2</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-
<sup>38</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32
<sup>39</sup> und 54 AEFV verwendet werden.
<sup>39</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32
<sup>40</sup> und 54 AEFV verwendet werden.
<sup>3</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden. 3bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbie-
<sup>40</sup> ten.
<sup>41</sup> ten.
<sup>4</sup> Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.
<sup>5</sup> Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.
<sup>41</sup> Art. 37 Sitzoder Niederlassungspflicht Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom
<sup>42</sup> 30. Oktober 2007 aus betreiben.
<sup>42</sup> Art. 37 Sitzoder Niederlassungspflicht Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom
<sup>43</sup> 30. Oktober 2007 aus betreiben.
##### **Art. 38** Verrechnung von Mehrwertdiensten
@@ -532,7 +532,7 @@
<sup>4</sup> Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.
<sup>43</sup> Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen
<sup>44</sup> Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen
<sup>1</sup> Bei Mehrwertdiensten dürfen Grundoder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.
@@ -544,7 +544,7 @@
<sup>4</sup> Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.
<sup>44</sup> Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0878, Art. 39 a 0800 und 00800
<sup>45</sup> Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0878, Art. 39 a 0800 und 00800
<sup>1</sup> Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 0878 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten
@@ -552,29 +552,29 @@
<sup>2</sup> Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen.
<sup>45</sup> Art. 39 b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
<sup>46</sup> Art. 39 b Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x und zu Kurznummern nach den
<sup>46</sup> Artikeln 29–32 und 54 AEFV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach Artikel
<sup>47</sup> 11 a und 13 a PBV bekannt gegeben wird.
<sup>47</sup> Artikeln 29–32 und 54 AEFV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach Artikel
<sup>48</sup> 11 a und 13 a PBV bekannt gegeben wird.
<sup>2</sup> Zu den in Absatz 1 und Artikel 39 a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 0878, 090x sowie Kurznummern nach den
<sup>48</sup> Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.
<sup>49</sup> Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.
##### **Art. 40** Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906
<sup>49</sup> zu sperren.
<sup>50</sup> zu sperren.
<sup>2</sup> Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMSund
<sup>50</sup> MMS-Dienste (Art. 15 a –15 f AEFV ) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMSund MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang
<sup>51</sup> der entsprechenden SMSund MMS-Dienste gesperrt werden.
<sup>51</sup> MMS-Dienste (Art. 15 a –15 f AEFV ) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMSund MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang
<sup>52</sup> der entsprechenden SMSund MMS-Dienste gesperrt werden.
<sup>3</sup> Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.
@@ -582,7 +582,7 @@
<sup>5</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.
<sup>52</sup> Art. 41 Schutz von Minderjährigen
<sup>53</sup> Art. 41 Schutz von Minderjährigen
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
@@ -616,7 +616,7 @@
<sup>3</sup> Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung
<sup>53</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>54</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>4</sup> Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
@@ -668,17 +668,17 @@
<sup>3</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu-
<sup>54</sup> ständig ist.
<sup>55</sup> ständig ist.
##### **Art. 48** Datenschutz
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines
<sup>55</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>56</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-
<sup>56</sup> <sup>57</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden.
<sup>57</sup> <sup>58</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.
@@ -686,7 +686,7 @@
<sup>5</sup> Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt,
<sup>58</sup> unentgeltlich mitteilen.
<sup>59</sup> unentgeltlich mitteilen.
##### **Art. 49** Finanzierung
@@ -730,15 +730,15 @@
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei-
<sup>59</sup> ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi-
<sup>60</sup> zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.
<sup>60</sup> ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi-
<sup>61</sup> zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.
<sup>3</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin
<sup>61</sup> entspricht.
<sup>62</sup> entspricht.
##### **Art. 53** Transparenz
@@ -752,7 +752,7 @@
<sup>5</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangsund Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.
<sup>62</sup> Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
<sup>63</sup> Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
<sup>1</sup> Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
@@ -768,7 +768,7 @@
<sup>3</sup> Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
<sup>63</sup> Art. 54 a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
<sup>64</sup> Art. 54 a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
<sup>1</sup> Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.
@@ -782,15 +782,15 @@
- b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungsund Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.
<sup>64</sup> Art. 54 b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
<sup>65</sup> Art. 54 b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
<sup>1</sup> Für die nach den Artikeln 54 und 54 a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.
<sup>2</sup> Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).
<sup>65</sup> Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Art. 54 c Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Abbis satz 2 keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
<sup>66</sup> Art. 55 Schnittstellen
<sup>66</sup> Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Art. 54 c Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Abbis satz 2 keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
<sup>67</sup> Art. 55 Schnittstellen
<sup>1</sup> Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.
@@ -856,7 +856,7 @@
- d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquiva-
<sup>67</sup> lenten Anlage.
<sup>68</sup> lenten Anlage.
<sup>4</sup> Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartierverteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.
@@ -908,7 +908,7 @@
<sup>3</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minutenund anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band-
<sup>68</sup> breite.
<sup>69</sup> breite.
<sup>4</sup> Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
@@ -918,7 +918,7 @@
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
<sup>69</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
<sup>70</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
##### **Art. 62** Mietleitungen
@@ -938,7 +938,7 @@
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
<sup>70</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
<sup>71</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
##### **Art. 63** Zugang zu den Kabelkanalisationen
@@ -1014,11 +1014,11 @@
- b. die wesentlichen Tatsachen;
<sup>71</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>72</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>73</sup> …
<sup>72</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>73</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>74</sup> …
<sup>3</sup> Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
@@ -1086,15 +1086,15 @@
### 9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
<sup>74</sup> Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsund Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau,
<sup>75</sup> für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 (BÜPF) betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
<sup>75</sup> Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsund Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau,
<sup>76</sup> für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 (BÜPF) betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
##### **Art. 81** Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten
<sup>1</sup> Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Rufnummern der anrufenden Anschlüsse verwendet
<sup>76</sup> werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.
<sup>77</sup> werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.
<sup>2</sup> Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Nummer 147.
@@ -1116,7 +1116,7 @@
<sup>3</sup> Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen. Nur an der Übertragung beteiligte Anbieterinnen müssen der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden mitteilen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwer-
<sup>77</sup> bung entgegengenommen haben.
<sup>78</sup> bung entgegengenommen haben.
##### **Art. 83** Unlautere Massenwerbung
@@ -1132,7 +1132,7 @@
<sup>6</sup> Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom
<sup>78</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
<sup>79</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
##### **Art. 84** Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
@@ -1162,7 +1162,7 @@
<sup>1</sup> Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.
<sup>2</sup> und <sup>3</sup> <sup>79</sup> …
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>80</sup> und …
<sup>4</sup> Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
@@ -1170,7 +1170,7 @@
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz
<sup>80</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>81</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
@@ -1202,7 +1202,7 @@
- b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungsund Sanitätsaufgaben betraut sind;
<sup>81</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
<sup>82</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
##### **Art. 92** Verpflichtung von Anbieterinnen
@@ -1254,7 +1254,7 @@
<sup>2</sup> Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen über die Handhabung der Sicherheit von Informationen, über die Meldepflicht bei Störungen im Netzbetrieb und über andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von
<sup>82</sup> Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
<sup>83</sup> Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
### 11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
@@ -1264,7 +1264,7 @@
<sup>2</sup> Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
<sup>3</sup> <sup>83</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
<sup>3</sup> <sup>84</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
##### **Art. 98** Durch das BAKOM erhobene Daten
@@ -1334,7 +1334,7 @@
<sup>1</sup> Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-
<sup>84</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>85</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.
@@ -1352,15 +1352,15 @@
##### **Art. 106** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>85</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
<sup>86</sup> Aufhebung eines anderen Erlasses Art. 106 a
<sup>87</sup> Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben.
<sup>86</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
<sup>87</sup> Aufhebung eines anderen Erlasses Art. 106 a
<sup>88</sup> Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben.
##### **Art. 107** Änderung bisherigen Rechts
<sup>88</sup> …
<sup>89</sup> …
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1368,9 +1368,9 @@
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
<sup>89</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
<sup>90</sup> Art. 108 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016 Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2021 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
<sup>90</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
<sup>91</sup> Art. 108 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016 Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2021 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1410,156 +1410,158 @@
[^13]: SR 942.211
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3487).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^25]: Vormals: vor Art. 27
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^26]: Vormals: vor Art. 27
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^38]: SR 784.104
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^42]: SR 0.275.12
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^39]: SR 784.104
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^43]: SR 0.275.12
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
[^46]: SR 784.104
[^47]: SR 942.211
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^50]: SR 784.104
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^53]: SR 172.056.11
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
[^47]: SR 784.104
[^48]: SR 942.211
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^51]: SR 784.104
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^54]: SR 172.056.11
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^56]: SR 311.0
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^57]: SR 311.0
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^74]: Fassung gemäss Art. 73 Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 147).
[^75]: SR 780.1
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^75]: Fassung gemäss Art. 73 Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 147).
[^76]: SR 780.1
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^78]: SR 241
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^80]: SR 235.1
[^81]: SR 510.10
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^83]: SR 431.011
[^84]: SR 0.784.02
[^85]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^87]: [AS 1998 483, 2006 4393, 2009 477, 2013 4077]
[^88]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^89]: [AS 1991 2436, 1993 2058, 1998 1469, 2005 3567, 2007 1339]. Siehe heute: das Über- eink. vom 30. Okt. 2007 (SR 0.275.12 ).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^79]: SR 241
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^81]: SR 235.1
[^82]: SR 510.10
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
[^84]: SR 431.011
[^85]: SR 0.784.02
[^86]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[^88]: [AS 1998 483, 2006 4393, 2009 477, 2013 4077]
[^89]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^90]: [AS 1991 2436, 1993 2058, 1998 1469, 2005 3567, 2007 1339]. Siehe heute: das Über- eink. vom 30. Okt. 2007 (SR 0.275.12 ).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
2018-03-01
2018-01-01
2016-06-13
2015-07-01
2015-01-01
2014-07-01
2012-03-01
2010-07-01
2010-01-01
2007-04-01
2007-03-09
FDV
Originalfassung
Text zu diesem Datum