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Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

11 Versionen · 2007-04-04

Änderungen vom 2007-05-01

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# Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,
33 Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und
100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1] (ZG)
und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006[^2] (ZV),
verordnet:
<sup>33</sup> Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und
<sup>1</sup> (ZG) 100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
<sup>2</sup> und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), verordnet:
## 1. Titel: Zollpflicht
##### **Art. 1**[^3] Kriegsmaterial und Zivilschutzmaterial
Als Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone gelten die für die Landesverteidigung, für den Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten sowie für die Ausbildung in diesen Bereichen bestimmten Waren, soweit sie:
- a. vom Bund, von den Kantonen oder von einem bundesnahen Betrieb erworben und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden;
- b. nicht ausschliesslich dem Verwaltungsbedarf dienen; und
- c. nicht zum Zweck der Veräusserung im Zollgebiet eingeführt werden.
##### **Art. 1** Kriegsmaterial des Bundes
(Art. <sup>8</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. m ZG; Art. <sup>29</sup> ZV) Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.
##### **Art. 2** Kosten für Vernichtung im Zollgebiet
Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
(Art. <sup>11</sup> Abs. 4, <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>13</sup> Abs. <sup>4</sup> ZG; Art. <sup>39</sup> ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
## 2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
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##### **Art. 3** Form der summarischen Anmeldung
(Art. <sup>24</sup> Abs. <sup>4</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.
<sup>2</sup> …[^4]
<sup>2</sup> Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.
##### **Art. 4** Frist zur Zollanmeldung
(Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.
<sup>2</sup> Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
##### **Art. 5** Voranmeldung
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person darf Waren bei der Zollstelle anmelden:
- a. beim Verbringen der Ware ins Zollgebiet: frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen;
- b. beim Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet; frühestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen.[^5]
<sup>2</sup> Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
(Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b, <sup>25</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>69</sup> Bst. b ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person darf Waren frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden.
<sup>2</sup> Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
<sup>3</sup> Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.
### 2. Kapitel: Form der Zollanmeldung
#### 1. Abschnitt:**[^6]** Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 6** Grundsatz
<sup>1</sup> Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
<sup>2</sup> Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
- a. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
- b. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
- c.[^7] einen Anmeldeautomaten (3*a*. Abschnitt).
##### **Art. 6***a*[^8] Anmeldung von zur Ausfuhr bestimmten und in offenen Zollagern oder Zollfreilagern eingelagerten Waren
Waren, die zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert werden, dürfen nicht mit dem System «NCTS» zur Ausfuhr angemeldet werden.
##### **Art. 6***b*[^9] Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
Die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17*a*.
##### **Art. 7** Sprache
Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.
#### 2. Abschnitt:**[^10]** Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS»**[^11]**
##### **Art. 8**[^12] Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»
<sup>1</sup> Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:
#### 1. Abschnitt: Grundsatz
(Art. <sup>28</sup> ZG)
##### **Art. 6**
Erfolgt die Zollanmeldung in Papieroder in elektronischer Form, so muss sie in einer schweizerischen Amtssprache erstellt werden.
#### 2. Abschnitt: Elektronische Zollanmeldung
##### **Art. 7** Obligatorium
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die elektronische Zollanmeldung ist obligatorisch für:
- a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem der Anhänge der Agrarein-
<sup>3</sup> oder in einer marktordnungsspezifuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 fischen Produkteverordnung der Landwirtschaftsgesetzgebung enthalten sind;
- b. Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente);
<sup>4</sup> c. gebrannte Wasser nach Artikel 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 , die in ein Steuerlager verbracht werden.
<sup>2</sup> Vom Obligatorium der elektronischen Zollanmeldung ausgenommen sind:
- a. landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent: Sendungen bis 20 kg brutto oder 20 Liter;
- b. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent: Sendungen ausserhalb des Zollkontingents bis 20 kg brutto oder 20 Liter;
- c. landwirtschaftliche Erzeugnisse für Messen und Ausstellungen, die mit Sammelgeneraleinfuhrbewilligung veranlagt werden können;
- d. Naturwein für den privaten Gebrauch in Mengen bis 100 Liter;
- e. Naturwein, wenn er ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, die für die Veranlagung von Handelswaren gelten, zum Ausserkontingentszollansatz angemeldet wird;
- f. Naturwein im Rahmen des «contingent particulier»;
- g. Naturwein aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22 der Weinverordnung
<sup>5</sup> ; vom 7. Dezember 1998
- h. landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszonen, aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex;
- i. zollfreie Gemüse und Schnittblumen des Marktverkehrs.
##### **Art. 8** Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die Oberzolldirektion (OZD) lässt auf schriftliches Gesuch hin eine anmeldepflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung zu, wenn die Person:
- a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
- b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
- c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
- d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.
<sup>2</sup> Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:
- a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
<sup>3</sup> Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:
- a. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
- b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
<sup>4</sup> Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.
<sup>5</sup> Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.
<sup>6</sup> Die OZD entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.[^13]
##### **Art. 9**[^14] Entzug der Zulassung
Die EZV entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:[^15]
- c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet;
- d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet;
- e. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen einhält.
<sup>2</sup> Das der OZD eingereichte Gesuch muss handschriftlich unterzeichnet sein.
<sup>3</sup> Wenn die OZD die anmeldepflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung zulässt, muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann.
<sup>4</sup> Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person eine individuelle Firmennummer zu.
##### **Art. 9** Entzug der Zulassung
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die OZD entzieht die Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung, wenn die zugelassene Person:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;
- b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c.[^16] eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
##### **Art. 10**[^17] Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
<sup>2</sup> Sie muss Änderungen unverzüglich der OZD melden.
##### **Art. 11**[^18] Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen
Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmen- und Personennummer angeben.
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
##### **Art. 10** Meldung von Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen
ausstellen (Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>109</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die zum gewerbsmässigen Ausstellen elektronischer Zollanmeldungen berechtigt und dafür verantwortlich sind, sowie die ihnen zugeteilten individuellen Personennummern melden.
<sup>2</sup> Sie muss Mutationen unverzüglich der OZD melden.
##### **Art. 11** Individuelle Identifikation der Personen,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, müssen sich in der elektronischen Zollanmeldung mit der zugeteilten Firmennummer und der eigenen individuellen Personennummer gegenüber der EZV identifizieren.
##### **Art. 12** Datenübermittlung
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.
<sup>2</sup> Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.[^19]
<sup>2</sup> Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung an das EDV-System der EZV benötigt.
<sup>3</sup> Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.
<sup>4</sup> Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.[^20]
<sup>4</sup> Solange das EDV-System der EZV den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.
##### **Art. 13** Haftungsausschluss
Die EZV haftet nicht:
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die EZV haftet nicht:
- a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens der EZV zurückzuführen ist; oder
- b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.
##### **Art. 14** Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS»[^21]
##### **Art. 14** Unterhalt und Weiterentwicklung der EDV-Systeme
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der EZV entsprechenden Zustand halten.
<sup>2</sup> Die OZD meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Systeme «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.[^22]
##### **Art. 15**[^23] Kosten
Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:
<sup>2</sup> Die OZD meldet Änderungen ihres EDV-Systems frühzeitig der anmeldepflichtigen Person. Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.
##### **Art. 15** Kosten
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:
- a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und
- b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS».
##### **Art. 16**[^24] Annahme der Zollanmeldung
Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.
##### **Art. 17** Selektion bei der Einfuhr
Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
<sup>1</sup> Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.[^25]
- b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an das EDV-System der EZV.
##### **Art. 16** Annahme der elektronischen Zollanmeldung
(Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die elektronische Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.
##### **Art. 17** Selektion
(Art. <sup>25</sup> Abs. 1, <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>40</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG)
<sup>1</sup> Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
<sup>2</sup> Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
<sup>3</sup> Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
<sup>4</sup> Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben.[^26]
<sup>5</sup> Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
- a. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
- b.[^27] nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.[^28]
##### **Art. 17***a*[^29] Selektion bei der Ausfuhr
<sup>1</sup> Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
<sup>2</sup> Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
<sup>3</sup> Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.
<sup>4</sup> Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.
<sup>4</sup> Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise im Sinne der
<sup>6</sup> Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 sowie Bewilligungen der OZD für die aktive oder passive Veredelung vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
<sup>5</sup> Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne/mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person zum Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie allfällige Dokumente nach Absatz 4 der Zollstelle vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben. Jedoch muss die anmeldepflichtige Person sie gegebenenfalls den zuständigen Kontrollorganen übergeben.
##### **Art. 18** Kennzeichnung der Begleitdokumente
Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.
##### **Art. 19** Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr[^30]
(Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>28</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.
##### **Art. 19** Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und
der erforderlichen Begleitdokumente (Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG)
<sup>1</sup> Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
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<sup>4</sup> Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
##### **Art. 19***a*[^31] Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr
<sup>1</sup> Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17*a* der Zollstelle vorlegen:
- a. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»;
- b. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS».
<sup>2</sup> Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
<sup>3</sup> Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
##### **Art. 20** Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung
(Art. <sup>19</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. a, <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>35</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.
<sup>2</sup> Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.[^32]
<sup>3</sup> <sup>3</sup> Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.[^33]
##### **Art. 20***a*[^34] Eröffnung der Veranlagungsverfügung
<sup>1</sup> Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.
<sup>2</sup> …[^35]
<sup>3</sup> Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung in Papierform ausgestellt.
##### **Art. 20***b*[^36] Rückgabe der Veranlagungsverfügung
<sup>1</sup> Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt*.*
<sup>2</sup> Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.
#### 3. Abschnitt:**[^37]** Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»
##### **Art. 20***c* Grundsatz
Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.
##### **Art. 20***d* Verfahren
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.
<sup>2</sup> Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.
<sup>3</sup> Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».
<sup>4</sup> Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20*b* gilt sinngemäss.
#### 3*a*. Abschnitt:**[^38]** Elektronische Anmeldung und elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten
##### **Art. 20***e* Geltungsbereich
<sup>1</sup> Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für:
Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
- 1. Übereinkommen vom 20. Mai 1987[^39] über ein gemeinsames Versandverfahren,
- 2. Zollabkommen vom 14. November 1975[^40] über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
- a.
Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden:
- 1. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961[^41] über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren,
- 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 1990[^42] über die vorübergehende Verwendung;
- b.
- c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben;
- d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.
<sup>2</sup> Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.
##### **Art. 20***f* Verfahren
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben.
<sup>2</sup> Sie erhält vom Anmeldeautomaten:
- a. die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder
- b. die Information, dass die Waren freigegeben sind.
<sup>3</sup> Für Waren nach Artikel 20*e* Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20*e* Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG.
<sup>4</sup> Für alle anderen Waren nach Artikel 20*e* gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.
##### **Art. 20***g* Annahme der Zollanmeldung
Für Waren nach Artikel 20*e* Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20*e* Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn der Anmeldeautomat den Eingang der Daten bestätigt.
#### 4. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform**[^43]**
##### **Art. 21**[^44] Geltungsbereich
Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von:[^45]
- 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV),
- 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV),
- 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV),
- 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV),
- 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV),
- 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV),
- 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV),
- 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV),
- 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV),
- 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24*a*),
- 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV),
- 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV),
- 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 18. Geschenksendungen (Art. 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007[^46]), sofern sie keinen Abgaben unterliegen,
- 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen,
- 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind;
- a.
- b.[^47] …
- c. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG);
- d. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV);
- e.[^48] bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19;
- f. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer;
- g. mit Ausnahmebewilligung der OZD oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen.
<sup>2</sup> Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung bis spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen.
<sup>3</sup> Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden.
#### 3. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform
##### **Art. 21** Geltungsbereich
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b ZG) Die Zollanmeldung muss in Papierform erfolgen, wenn:
- a. die elektronische Zollanmeldung nicht vorgeschrieben ist oder die anmeldepflichtige Person nicht zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, obwohl sie darum ersucht hatte; oder
- b. die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht zugelassen ist.
##### **Art. 22** Formerfordernisse
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit ihrem vollständigen Namen sowie ihrer Unterschrift versehen.[^49]
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>32</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit dem vollständigen Namen sowie der Unterschrift versehen.
<sup>2</sup> Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
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##### **Art. 23** Ausfüllen der Zollanmeldung durch die EZV
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b ZG)
<sup>1</sup> Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.
<sup>2</sup> Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### **Art. 23***a*[^50] Benutzen der Anmeldebox
Wer Waren des Reiseverkehrs einführt, hat die Zollanmeldung in einer von der EZV zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.
##### **Art. 24**[^51] Annahme der Zollanmeldung in Papierform
Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn:
##### **Art. 24** Annahme der schriftlichen Zollanmeldung
(Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die schriftliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn:
- a. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder
- b. die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Artikel 23*a *deponiert hat.
##### **Art. 24***a*[^52] Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
<sup>1</sup> Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
- a. Art und Menge der Waren; und
- b. Zeit und Ort des Grenzübertritts.
<sup>2</sup> Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
<sup>3</sup> Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
<sup>4</sup> Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
<sup>5</sup> Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
<sup>6</sup> Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
#### 5. Abschnitt:**[^53]** Mündliche Zollanmeldung
- b. die anmeldepflichtige Person sie in einer von der Zollkreisdirektion zugelassenen Anmeldebox deponiert hat.
#### 4. Abschnitt: Mündliche Zollanmeldung
##### **Art. 25** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:[^54]
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c ZG)
<sup>1</sup> Die mündliche Zollanmeldung ist nur zulässig für:
- a. Waren des Reiseverkehrs;
- b.[^55] Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990[^56] über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;
- c.[^57] ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen;
- d.[^58] in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV);
- e.[^59] ausländische Beförderungsmittel, die zum Verkehr zugelassen sind und die von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets während höchstens eines Jahres zum eigenen Gebrauch verwendet werden und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet angemeldet werden;
- f.[^60] zum Verkehr zugelassene inländische Beförderungsmittel, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollausland verbracht werden.
- b. immatrikulierte Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens
<sup>7</sup> über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollvom 26. Juni 1990 anmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
<sup>2</sup> Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:
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##### **Art. 26** Annahme der mündlichen Zollanmeldung
Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.
#### 6. Abschnitt:**[^61]** Zollanmeldung bei grünem Durchgang
(Art. <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG) Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.
#### 5. Abschnitt: Zollanmeldung bei grünem Durchgang
##### **Art. 27** Grüner Durchgang
Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
##### **Art. 28** Benutzen des grünen Durchgangs
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
<sup>2</sup> Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
<sup>3</sup> Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
#### 7. Abschnitt:**[^62]** Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr
##### **Art. 29**[^63] Grüne Sichtzollanmeldung
Die EZV kann im Strassenverkehr für privat genutzte Beförderungsmittel die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.
#### 6. Abschnitt: Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr
##### **Art. 29** Grüne Sichtzollanmeldung
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d ZG) Die OZD kann im Strassenverkehr für private Motorfahrzeuge die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.
##### **Art. 30** Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung
<sup>1</sup> Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein zum Strassenverkehr zugelassenes Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f führt, und wenn alle mitgeführten Waren:[^64]
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein immatrikuliertes privates Beförderungsmittel
<sup>8</sup> führt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt, und wenn alle mitgeführten Waren:
- a. Waren des Reiseverkehrs sind;
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- c. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- d. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- d. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
<sup>2</sup> Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal der EZV gut sichtbar ist.
<sup>3</sup> Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
<sup>4</sup> Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
#### 8. Abschnitt:**[^65]** Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel
<sup>4</sup> Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden. 7. Abschnitt: Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel
##### **Art. 31** Grünes Zollanmeldungsschild
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d ZG)
<sup>1</sup> Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
<sup>2</sup> Ist das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.
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<sup>3</sup> In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.
##### **Art. 32** Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem
Zollanmeldungsschild
Zollanmeldungsschild (Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
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- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
<sup>2</sup> Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
<sup>3</sup> Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
<sup>3</sup> Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Ausoder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
<sup>4</sup> Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.
#### 9. Abschnitt:**[^66]** Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel
#### 8. Abschnitt: Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel
##### **Art. 33** Zollanmeldungstafeln
Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
(Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
##### **Art. 34** Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel
«Nichts anzumelden»
«Nichts anzumelden» (Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
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- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
<sup>2</sup> Die Waren nach Absatz 1 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.[^67]
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
<sup>2</sup> Das Verbringen von Waren nach Absatz 1 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das
<sup>9</sup> Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
<sup>3</sup> Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
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- b. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
##### **Art. 35** Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel
«Nichts anzumelden/Waren anzumelden»
«Nichts anzumelden/Waren anzumelden» (Art. <sup>28</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>33</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
<sup>1</sup> Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.
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- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.
<sup>3</sup> Die Waren nach Absatz 2 dürfen nur mit einem privat genutzten Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f über die Zollgrenze verbracht werden.[^68]
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
<sup>3</sup> Das Verbringen von Waren nach Absatz 2 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das
<sup>10</sup> Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
<sup>4</sup> Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
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##### **Art. 36** Bezugsdokument
Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:
- a. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument;
- b. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument;
- c.[^69] das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren;
- d.[^70] die Anweisung des Anmeldeautomaten, dass die Waren freigegeben sind (Art. 20*f* Abs. 2 Bst. b).
- c. das ungestempelte Bezugsdokument für die vom EDV-System der EZV freigegebenen Waren.
##### **Art. 37** Frist für den Abtransport von Waren
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>3</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.
<sup>2</sup> Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
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##### **Art. 38** Frist zur Zollanmeldung
<sup>1</sup> Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.[^71]
(Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> sowie <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und d ZG )
<sup>1</sup> Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am siebten Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Kontrollzollstelle anmelden.
<sup>2</sup> Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.
##### **Art. 39** Zahlungsweise
[SR **631.011**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/251)
Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.
(Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und d sowie <sup>73</sup> Abs. <sup>3</sup> ZG; Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a der Zollverordnung
<sup>11</sup> ) des EFD vom 4. April <sup>2007</sup> Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.
##### **Art. 40** Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und
der erforderlichen Begleitdokumente
<sup>1</sup> Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17*a* der Kontrollzollstelle vorlegen:[^72]
der erforderlichen Begleitdokumente (Art. <sup>25</sup> Abs. 1, <sup>35</sup> sowie <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und d ZG)
<sup>1</sup> Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 der Kontrollzollstelle vorlegen:
- a. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;
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##### **Art. 41** Bezugsdokument
Zum Abtransport von Waren berechtigt:
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>1</sup> sowie <sup>42</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und d ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt:
- a. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;
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##### **Art. 42** Art des Verschlusses
Der Verschluss erfolgt:
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZG; Art. <sup>153</sup> Abs. <sup>1</sup> ZV) Der Verschluss erfolgt:
- a. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder
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##### **Art. 43** Kosten für den Verschluss
Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. b ZG; Art. <sup>153</sup> Abs. <sup>1</sup> ZV) Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.
##### **Art. 44** Abschluss des Transitverfahrens
Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>3</sup> ZG; Art. <sup>155</sup> Abs. <sup>1</sup> ZV) Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.
##### **Art. 45** Ablauf der Gültigkeitsfrist
Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>3</sup> ZG; Art. <sup>155</sup> Abs. <sup>1</sup> ZV) Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.
##### **Art. 46** Identitätsnachweis
Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
(Art. <sup>49</sup> Abs. <sup>4</sup> ZG) Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
### 6. Kapitel: Zolllagerverfahren
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##### **Art. 47** Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
(Art. <sup>56</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
##### **Art. 48** Inhalt der Bestandesaufzeichnung
<sup>1</sup> Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten.[^73]
<sup>2</sup> Die Artikel 184 Absätze 2−4 und 185 ZV gelten sinngemäss.[^74]
(Art. <sup>56</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG)
<sup>1</sup> Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz <sup>1</sup> ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.
<sup>2</sup> Artikel 184 Absätze 2–4 ZV gilt sinngemäss.
#### 2. Abschnitt: Lager für Massengüter
##### **Art. 49**[^75] Zugelassene Waren
Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.
##### **Art. 50** und **51**[^76]
##### **Art. 49** Zugelassene Waren
(Art. <sup>55</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse netto, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.
##### **Art. 50** Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
(Art. <sup>56</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
##### **Art. 51** Inhalt der Bestandesaufzeichnungen
(Art. <sup>56</sup> Abs. <sup>1</sup> ZG) Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f, h–k, m, n und p ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.
### 7. Kapitel: Verfahren der vorübergehenden Verwendung
##### **Art. 52** Identitätsnachweis
Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
(Art. <sup>58</sup> Abs. <sup>3</sup> ZG) Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
##### **Art. 53** Verlängerung der Gültigkeitsfrist
Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
##### **Art. 54**[^77] Pferde
Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden oder die unter Zollüberwachung stehen, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
##### **Art. 55**[^78] Einreichen der neuen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt
Die neue Zollanmeldung kann in Abweichung von Artikel 162 Absatz 3 ZV bis spätestens 30 Kalendertage nach Übertragung des Eigentums an der Ware eingereicht werden, wenn:
- a. die Ware vorgängig in Papierform angemeldet und mit dem Verwendungszweck des ungewissen Verkaufs veranlagt worden ist;
- b. die neue Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsfrist der vorangehenden Zollanmeldung eingereicht wird; und
- c. mit dem späteren Einreichen keine Schmälerung von Abgaben und keine Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes verbunden sind.
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>2</sup> ZV) Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
##### **Art. 54** Pferde
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>3</sup> ZV)
<sup>1</sup> Die Frist für die vorübergehende Verwendung von Pferden beträgt ein Jahr.
<sup>2</sup> Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
<sup>3</sup> Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
##### **Art. 55** Beförderungsmittel
(Art. <sup>35</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>164</sup> Abs. <sup>2</sup> ZV) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets können Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden.
### 8. Kapitel: Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung
##### **Art. 56** Erteilung von Bewilligungen durch die OZD
(Art. <sup>59</sup> und <sup>60</sup> ZG; Art. 165–173 ZV)
<sup>1</sup> Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
<sup>2</sup> Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
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##### **Art. 57** Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen
Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
### 9. Kapitel:**[^79]** Zollfreilager
##### **Art. 57***a*
Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten sensiblen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
(Art. <sup>59</sup> und <sup>60</sup> ZG; Art. 165–173 ZV) Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
## 3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
##### **Art. 58** Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben
(Art. <sup>71</sup> ZG)
<sup>1</sup> Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.
<sup>2</sup> Ausgenommen sind:
@@ -727,21 +588,23 @@
##### **Art. 59** Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben
Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.
(Art. <sup>86</sup> ZG) Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.
##### **Art. 60** Kosten für die Vernichtung von Waren
Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
(Art. <sup>86</sup> ZG; Art. <sup>220</sup> ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
## 4. Titel: Befugnisse des Personals der EZV
(Art. <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> ZG)
##### **Art. 61**
Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:
- a. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
- b.[^80] den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;
- b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektionen Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;
- c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZV, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
@@ -751,9 +614,9 @@
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987[^81] über Privatlagerwaren;
- 2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967[^82] über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.
<sup>12</sup> 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987 über Privatlagerwaren;
<sup>13</sup> 2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.
##### **Art. 63** Inkrafttreten
@@ -761,166 +624,28 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **631.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/249)
[^2]: [SR **631.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/250)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/806)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/806)).
[^9]: Urspränglich Art. 6*a*.
[^10]: Ursprünglich vor Art. 7.
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ([AS **2014** 2307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/389)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS **2008 **2119](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/306)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ([AS **2014** 2307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/389)).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 ([AS **2009** 1147](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/187)). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 ([AS **2009** 1147](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/187)). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^39]: [SR **0.631.242.04**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/308_308_308)
[^40]: [SR **0.631.252.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1978/1281_1281_1281)
[^41]: [SR **0.631.244.57**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1963/479_476_493)
[^42]: [SR **0.631.24**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4685_4685_4685)
[^43]: Ursprünglich 3. Abschnitt.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ([AS **2014** 2307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/389)).
[^46]: [SR **631.011**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/251)
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2015 ([AS **2015** 853](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/161)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ([AS **2014** 2307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/389)).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 ([AS **2008 **1811](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/267)).
[^53]: Urspünglich 4. Abschnitt.
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^56]: [SR **0.631.24**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4685_4685_4685)
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 ([AS **2011** 5](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/3)). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ([AS **2014** 2307](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/389)).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^61]: Urspünglich 5. Abschnitt.
[^62]: Urspünglich 6. Abschnitt.
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^65]: Urspünglich 7. Abschnitt.
[^66]: Urspünglich 8. Abschnitt.
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 219](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/29)).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/806)).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 ([AS **2018** 4045](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/653)).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 20. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 4933](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/806)).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS **2011** 5](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/3)).
[^81]: [[AS **1987** 2668](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1987/2668_2668_2668)]
[^82]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 631.01
[^3]: SR 916.01
[^4]: SR 680
[^5]: SR 916.140
[^6]: SR 946.39
[^7]: SR 0.631.24
[^8]: SR 0.631.24
[^9]: SR 0.631.24
[^10]: SR 0.631.24
[^11]: SR 631.011
[^12]: [AS 1987 2668]
[^13]: In der AS nicht veröffentlicht.
2007-04-04
ZV-BAZG
Originalfassung Text zu diesem Datum