Änderungshistorie

Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

4 Versionen · 2011-09-23

Änderungen vom 2018-02-01

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- b. öffentliche Urkunde: 1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
<sup>6</sup> 2. nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 2011 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
<sup>6</sup> <sup>7</sup> 2. nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
- c. Beglaubigung: 1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier, 2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
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- a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Ge-
<sup>7</sup> wässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
<sup>8</sup> wässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
- b. Bergwerke.
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- c. die Anmerkungen mit Ausnahme von: 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56, 2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach
<sup>8</sup> Artikel 30 e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums, 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
<sup>9</sup> Artikel 30 e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums, 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
<sup>2</sup> Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
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- b. Banken, der Schweizerischen Post, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a
<sup>9</sup> des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
<sup>10</sup> des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen;
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<sup>5</sup> Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
##### **Art. 32** Erstellung von Auszügen
<sup>1</sup> Elektronische Auszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden nach Artikel 44 Absatz 1 signiert.
<sup>2</sup> Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
<sup>3</sup> Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
<sup>4</sup> Die Kantone können elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird nach Artikel 44 Absatz 1 signiert.
<sup>11</sup> Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen
<sup>1</sup> Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
<sup>2</sup> Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
<sup>3</sup> Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten
<sup>12</sup> Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
<sup>4</sup> Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
##### **Art. 33** Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
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<sup>2</sup> Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elekt-
<sup>10</sup> ronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren.
<sup>13</sup> ronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren.
##### **Art. 40** Übermittlung
<sup>1</sup> Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattfor-
<sup>11</sup> men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
<sup>14</sup> men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
- a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
<sup>12</sup> b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom
<sup>13</sup> 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
<sup>15</sup> b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom
<sup>16</sup> 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
<sup>2</sup> Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
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<sup>1</sup> Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e
<sup>14</sup> <sup>15</sup> und j ZertES unterzeichnet sein.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:
<sup>17</sup> <sup>18</sup> und j ZertES unterzeichnet sein. 1bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentli-
<sup>19</sup> che Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV , so finden die
<sup>20</sup> entsprechenden Bestimmungen Anwendung.
<sup>2</sup> <sup>21</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:
- a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
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<sup>5</sup> Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt.
<sup>17</sup> 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
<sup>22</sup> 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
##### **Art. 55** Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
<sup>1</sup> Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partner-
<sup>18</sup> schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
<sup>23</sup> schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
<sup>2</sup> Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung
<sup>19</sup> zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>24</sup> zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>3</sup> Das Konkursoder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungsoder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundes-
<sup>20</sup> gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
<sup>21</sup> kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
<sup>25</sup> gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
<sup>26</sup> kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
##### **Art. 56** Grundbuchsperre
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- a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessord-
<sup>22</sup> nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
<sup>23</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
<sup>27</sup> nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
<sup>28</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
- b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilpro-
<sup>24</sup> zessordnung ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
<sup>29</sup> ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerzessordnung kung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung
<sup>25</sup> des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
<sup>30</sup> des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
##### **Art. 57** Bäuerliches Bodenrecht
<sup>26</sup> Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
<sup>27</sup> an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
<sup>31</sup> Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
<sup>32</sup> an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
##### **Art. 58** Trustverhältnis
<sup>28</sup> Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
<sup>33</sup> Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
- a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust;
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<sup>1</sup> Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsauf-
<sup>29</sup> sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>34</sup> sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>2</sup> Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an.
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- d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag
<sup>30</sup> (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
<sup>35</sup> (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
- e. bei der Ausübung eines Kaufsoder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufsoder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechtsoder Rückkaufsrechtsvertrag;
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- a. Kaufsund Rückkaufsrechten;
<sup>31</sup> b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
<sup>36</sup> b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
##### **Art. 712** c Abs. 1 ZGB);
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- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bo-
<sup>32</sup> denrecht (Art. 39 BGBB );
<sup>37</sup> denrecht (Art. 39 BGBB );
- f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681 b ZGB);
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<sup>2</sup> Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34
<sup>33</sup> Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>38</sup> Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>3</sup> Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
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<sup>2</sup> Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
<sup>3</sup> Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach
<sup>34</sup> Artikel 14 EÖBV .
<sup>3</sup> Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der
<sup>39</sup> <sup>40</sup> EÖBV , insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.
##### **Art. 87** Mangelhafte Anträge
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<sup>1</sup> Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen
<sup>35</sup> neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>41</sup> neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>2</sup> Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.
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<sup>2</sup> Der Pfandtitel wird nach dem Muster des EGBA erstellt. Darin werden mindestens aufgeführt:
- a. die Bezeichnung als Schuldbrief und die Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin, oder die Angabe, dass der Titel auf den Inhaber oder die Inhaberin lautet;
- b. das Datum der Eintragung des Pfandrechts und die Angabe des Belegs;
- c. die Pfandtitelnummer;
- d. die Pfandsumme, die Zins-, Kündigungsund Abzahlungsbestimmungen sowie gegebenenfalls der höchste Zinsfuss, für den das Pfandrecht Sicherheit bietet (Art. 818 Abs. 2 ZGB), und die Bemerkungen über Änderungen im Rechtsverhältnis (Art. 852 ZGB);
- e. die Bezeichnung des Grundstücks, das als Pfand eingesetzt ist, mit der Identifikation (Art. 18 und 94 Abs. 1 Bst. e) und, wenn der Titel nicht mit einem Auszug aus dem Hauptbuch verbunden ist, mit der Rechtsnatur des Grundstücks (Art. 655 ZGB);
- f. sofern das Grundstück in einer Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht aufgenommen ist: ein entsprechender Hinweis;
- g. die Pfandstelle;
- h. die bereits auf dem Grundstück ruhenden Rechte und die vorgehenden und gleichrangigen Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte, einschliesslich der leeren Pfandstellen und der vorbehaltenen Vorgänge, Vormerkungen);
- i. bei Belastung von Miteigentum und Stockwerkeigentum: die vorgehende Pfandbelastung der ganzen Sache;
- j. gegebenenfalls der Name der bevollmächtigten Person nach Artikel 850 ZGB oder der vertretungsberechtigten Person für die Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 875 Ziffer 1 ZGB;
- k. die Unterschrift der Person, die den Titel ausstellt.
<sup>3</sup> Wird ein Gesamtpfandrecht errichtet, so wird dieses im Pfandtitel als solches bezeichnet. Zudem werden für alle als Pfand eingesetzten Grundstücke die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben e–i aufgeführt.
<sup>4</sup> Anstelle der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i kann im Titel ein Auszug aus dem Hauptbuch wiedergegeben werden. Der Titel kann auch Hinweise auf ein Drittpfandverhältnis sowie auf die Übertragung, Aufbewahrung oder Kraftloserklärung des Titels und Ähnliches enthalten.
<sup>5</sup> Umfasst der Titel einschliesslich eines Auszugs aus dem Hauptbuch mehrere Seiten und bilden diese keine körperliche Einheit, so wird auf jeder beschrifteten Seite die Titelnummer angegeben; die Seiten werden durch gegenseitige Hinweise auf die Seitenzahl miteinander verbunden.
<sup>6</sup> Ist die Darstellung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i oder eines Auszugs nach Absatz 4 zu aufwendig oder würde der Titel dadurch unübersichtlich oder zu umfangreich, so können die Angaben auf diejenigen über die vorgehenden und gleichrangigen Pfandrechte (einschliesslich der leeren Pfandstellen und vorbehaltenen Vorgänge), Grundlasten, selbstständigen und dauernden Rechte, Nutzniessungen und Wohnrechte beschränkt werden. In diesem Fall wird im Titel darauf hingewiesen, dass andere vorgehende Belastungen aus dem Hauptbuch ersichtlich sind.
<sup>7</sup> Wird ein neuer Pfandtitel für einen kraftlos erklärten oder entkräfteten Titel (Art. 152) ausgestellt, so enthält er die Angabe, dass er an dessen Stelle tritt.
##### **Art. 145** Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
<sup>1</sup> Sollen für einen Schuldbriefbetrag mehrere Grundstücke verpfändet werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern:
- a. die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind; oder
- b. es sich um ein Gesamtpfandrecht (Art. 110) handelt.
<sup>2</sup> In den andern Fällen (Art. 113) kann:
- a. für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden; oder
- b. für die verschiedenen Grundstücke, unter Angabe des auf jedem lastenden Teilbetrags, ein einziger Pfandtitel ausgestellt werden, sofern der Titel übersichtlich bleibt.
##### **Art. 146** Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
Sollen nach Errichtung eines Schuldbriefs weitere Grundstücke desselben Grundbuchkreises damit belastet werden, so gilt für die Ausstellung des Pfandtitels Artikel 145.
##### **Art. 147** Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken
in mehreren Grundbuchkreisen
<sup>1</sup> Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen.
<sup>2</sup> Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. <sup>2</sup> Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben.
<sup>3</sup> Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen.
##### **Art. 148** Aushändigung der Pfandtitel
<sup>1</sup> Der Pfandtitel wird dem Gläubiger, der Gläubigerin oder einer vertretungsberechtigten Person nur ausgehändigt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin sowie der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben (Art. 861 Abs. 3 ZGB).
<sup>2</sup> Diese Einwilligung kann in die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
##### **Art. 149** Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
Wird über eine Grundpfandverschreibung oder einen Register-Schuldbrief ein Auszug aus dem Grundbuch erstellt (Art. 825 Abs. 2 ZGB), so gelten die Bestimmungen über den Inhalt des Pfandtitels (Art. 144) sinngemäss.
### 2. Kapitel: Änderung und Entkräftung des Pfandtitels
##### **Art. 150** Änderung des Pfandtitels
Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.
##### **Art. 151** Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
In den Pfandtiteln werden von Amtes wegen alle Änderungen nachgetragen, die sich aus den Eintragungen und Löschungen in den anderen Abteilungen des Hauptbuchblatts ergeben und die sich auf das Pfandrecht auswirken, beispielsweise Pfandentlassungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen.
##### **Art. 152** Entkräftung von Pfandtiteln
<sup>1</sup> Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unterschrieben.
<sup>2</sup> Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grundbuchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde.
<sup>3</sup> Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusammen mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen.
<sup>4</sup> Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt.
## 5. Titel: Teilung und Vereinigung von Grundstücken
### 1. Kapitel: Teilung von Grundstücken
##### **Art. 153** Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
<sup>1</sup> Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt.
<sup>2</sup> Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet.
<sup>3</sup> Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.
##### **Art. 154** Bereinigung der Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten werden nach den Artikeln 743 und 974 a ZGB bereinigt.
##### **Art. 155** Bereinigung der Grundpfandrechte
<sup>1</sup> Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen verteilt.
<sup>2</sup> Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen.
<sup>3</sup> Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit.
##### **Art. 156** Bereinigung der Grundlasten
<sup>1</sup> Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 792 Abs. 2 ZGB).
<sup>2</sup> Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen.
<sup>3</sup> Das Grundbuchamt teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Artikel 787 ZGB unverzüglich mit.
##### **Art. 157** Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
<sup>1</sup> Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Artikel 974 a ZGB bereinigt.
<sup>2</sup> Wurden die Anmerkungen in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen, so gilt Artikel 974 a ZGB sinngemäss.
### 2. Kapitel: Vereinigung von Grundstücken
##### **Art. 158**
<sup>1</sup> Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974 b ZGB.
<sup>2</sup> Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen.
<sup>3</sup> Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.
## 6. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 159** Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
<sup>1</sup> Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.
<sup>2</sup> Dem Gesuch werden beigelegt:
- a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
- b. eine Beschreibung des Systems;
- c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
<sup>3</sup> Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
- a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
- b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
- c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
- d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
- e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
<sup>4</sup> Das EGBA:
- a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
- b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.
<sup>5</sup> Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.
##### **Art. 160** Ermächtigung
<sup>1</sup> Das EJPD ermächtigt den Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn:
- a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen genehmigt sind oder ohne Vorbehalt genehmigt werden können; und
- b. das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Mit der Ermächtigung genehmigt das EJPD die kantonalen Ausführungsbestimmungen, wenn diese noch der Genehmigung bedürfen.
<sup>3</sup> Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 27 k –27 n der Regierungs-
<sup>42</sup> und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 .
<sup>4</sup> Entspricht das System den gesetzlichen Anforderungen nicht oder können die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden, so weist das EJPD das Gesuch zurück.
##### **Art. 161** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>43</sup> Die Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch wird aufgehoben.
##### **Art. 162** Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
##### **Art. 163** Bestehende Schuldbriefe
Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Artikel 33 b SchlT ZGB umgewandelt sind.
##### **Art. 164** Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden, müssen im Grundbuch nicht angemerkt werden.
##### **Art. 165** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 210
@@ -1658,62 +1872,78 @@
[^5]: SR 220
[^6]: SR 943.033
[^7]: SR 721.80
[^8]: SR 831.40
[^9]: SR 211.412.11
[^10]: SR 272.1
[^11]: SR 272.1
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^13]: SR 943.03
[^14]: SR 943.03
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
[^7]: SR 211.435.1
[^8]: SR 721.80
[^9]: SR 831.40
[^10]: SR 211.412.11
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
[^12]: SR 211.435.1
[^13]: SR 272.1
[^14]: SR 272.1
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^17]: SR 221.213.2
[^18]: SR 211.231
[^19]: SR 831.40
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 281.42
[^22]: SR 312.0
[^23]: SR 313.0
[^24]: SR 272
[^25]: SR 211.412.41
[^26]: SR 211.412.11
[^27]: SR 211.412.110
[^28]: SR 291
[^29]: SR 211.432.2
[^30]: SR 220
[^31]: SR 220
[^32]: SR 211.412.11
[^33]: SR 211.412.11
[^34]: SR 943.033
[^16]: SR 943.03
[^17]: SR 943.03
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^19]: SR 211.435.1
[^20]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^22]: SR 221.213.2
[^23]: SR 211.231
[^24]: SR 831.40
[^25]: SR 281.1
[^26]: SR 281.42
[^27]: SR 312.0
[^28]: SR 313.0
[^29]: SR 272
[^30]: SR 211.412.41
[^31]: SR 211.412.11
[^32]: SR 211.412.110
[^33]: SR 291
[^34]: SR 211.432.2
[^35]: SR 220
[^36]: SR 220
[^37]: SR 211.412.11
[^38]: SR 211.412.11
[^39]: SR 211.435.1
[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektroni- scher öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
[^41]: SR 220
[^42]: SR 172.010.1
[^43]: [BS 2 530; AS 1964 413 456, 1965 467 1255, 1987 1600, 1988 876, 1993 2904 Art. 7 Ziff. 1, 1995 14, 1996 3106, 2004 2669 Anhang Ziff. 2, 2005 1343, 2006 2923 Anhang 2 Ziff. 3 4705 Ziff. II 19, 2008 2745 Anhang Ziff. I, 2009 4723 Anhang Ziff. I]
2011-09-23
GBV
Originalfassung Text zu diesem Datum