Änderungshistorie
Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
4 Versionen
· 2011-09-23
2018-02-01
2017-01-01
Änderungen vom 2017-01-01
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<sup>1</sup> Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen:
- a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen
<sup>7</sup> Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
- a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Ge-
<sup>7</sup> wässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
- b. Bergwerke.
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- a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
- b. eine mit einem Zertifikat und einem Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten signierte Quittung über die Eingabe ausstellen.
<sup>12</sup> b. eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom
<sup>13</sup> 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
<sup>2</sup> Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
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##### **Art. 44** Zustellungen durch das Grundbuchamt
<sup>1</sup> Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom
<sup>12</sup> 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht.
<sup>2</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute nach Artikel 7 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe a ZertES enthalten:
<sup>1</sup> Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e
<sup>14</sup> <sup>15</sup> und j ZertES unterzeichnet sein.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:
- a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
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<sup>5</sup> Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt.
<sup>13</sup> 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
<sup>17</sup> 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
##### **Art. 55** Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
<sup>1</sup> Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partner-
<sup>14</sup> schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
<sup>18</sup> schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
<sup>2</sup> Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung
<sup>15</sup> zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>19</sup> zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>3</sup> Das Konkursoder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungsoder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundes-
<sup>16</sup> gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
<sup>17</sup> kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
<sup>20</sup> gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
<sup>21</sup> kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
##### **Art. 56** Grundbuchsperre
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- a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessord-
<sup>18</sup> nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
<sup>19</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
<sup>22</sup> nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
<sup>23</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
- b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilpro-
<sup>20</sup> zessordnung ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
<sup>24</sup> zessordnung ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung
<sup>21</sup> des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
<sup>25</sup> des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
##### **Art. 57** Bäuerliches Bodenrecht
<sup>22</sup> Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
<sup>23</sup> an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
<sup>26</sup> Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
<sup>27</sup> an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
##### **Art. 58** Trustverhältnis
<sup>24</sup> Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
<sup>28</sup> Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
- a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust;
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<sup>1</sup> Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsauf-
<sup>25</sup> sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>29</sup> sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>2</sup> Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an.
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- d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag
<sup>26</sup> (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
<sup>30</sup> (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
- e. bei der Ausübung eines Kaufsoder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufsoder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechtsoder Rückkaufsrechtsvertrag;
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- b. durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangsbehörde: 1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee, 2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees, 3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberechtigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees;
- c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des oder der Trustee;
- c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des o- der der Trustee;
- d. beim Eigentumsübergang infolge Änderung der Zusammensetzung eines Trusts mit mehreren Trustees: durch eine von allen Trustees unterzeichnete schriftliche Urkunde, die das Ausscheiden bisheriger oder den Eintritt neuer Trustees bescheinigt.
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- a. Kaufsund Rückkaufsrechten;
<sup>27</sup> b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
<sup>31</sup> b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
##### **Art. 712** c Abs. 1 ZGB);
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- d. Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen
<sup>28</sup> Bodenrecht (Art. 39 BGBB );
- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bo-
<sup>32</sup> denrecht (Art. 39 BGBB );
- f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681 b ZGB);
@@ -998,7 +1000,7 @@
<sup>2</sup> Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34
<sup>29</sup> Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>33</sup> Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>3</sup> Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
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<sup>3</sup> Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach
<sup>30</sup> Artikel 14 EÖBV .
<sup>34</sup> Artikel 14 EÖBV .
##### **Art. 87** Mangelhafte Anträge
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<sup>1</sup> Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen
<sup>31</sup> neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>35</sup> neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>2</sup> Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.
@@ -1668,42 +1670,50 @@
[^11]: SR 272.1
[^12]: SR 943.03
[^13]: SR 221.213.2
[^14]: SR 211.231
[^15]: SR 831.40
[^16]: SR 281.1
[^17]: SR 281.42
[^18]: SR 312.0
[^19]: SR 313.0
[^20]: SR 272
[^21]: SR 211.412.41
[^22]: SR 211.412.11
[^23]: SR 211.412.110
[^24]: SR 291
[^25]: SR 211.432.2
[^26]: SR 220
[^27]: SR 220
[^28]: SR 211.412.11
[^29]: SR 211.412.11
[^30]: SR 943.033
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^13]: SR 943.03
[^14]: SR 943.03
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
[^17]: SR 221.213.2
[^18]: SR 211.231
[^19]: SR 831.40
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 281.42
[^22]: SR 312.0
[^23]: SR 313.0
[^24]: SR 272
[^25]: SR 211.412.41
[^26]: SR 211.412.11
[^27]: SR 211.412.110
[^28]: SR 291
[^29]: SR 211.432.2
[^30]: SR 220
[^31]: SR 220
[^32]: SR 211.412.11
[^33]: SR 211.412.11
[^34]: SR 943.033
[^35]: SR 220
2012-01-01
2011-09-23
GBV
Originalfassung
Text zu diesem Datum