Änderungshistorie
Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
4 Versionen
· 2011-09-23
2018-02-01
2017-01-01
2012-01-01
Änderungen vom 2012-01-01
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# Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 943 Absatz 2, 945 Absatz 2, 949 Absatz 1, 949*a* Absatz 2, 962 Absatz 3, 967 Absatz 3, 970 Absatz 3, 977 Absatz 3 und Schlusstitel Artikel 18 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs[^1] (ZGB),
Artikel 102 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003[^2] (FusG)
und die Artikel 5, 6, 13 Absätze 1–4 und 24 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007[^3] (GeoIG),
verordnet:
gestützt auf die Artikel 943 Absatz 2, 945 Absatz 2, 949 Absatz 1, 949 a Absatz 2, 962 Absatz 3, 967 Absatz 3, 970 Absatz 3, 977 Absatz 3 und Schlusstitel Artikel 18
<sup>1</sup> (ZGB), Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs
<sup>2</sup> Artikel 102 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) und die Artikel 5, 6, 13 Absätze 1–4 und 24 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes
<sup>3</sup> vom 5. Oktober 2007 (GeoIG), verordnet:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Liegenschaft:* jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen;
- b. *Grundbuch:* öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
- c. *Hauptbuch:* Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
- d. *Hauptbuchblatt:* Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
- e. *Tagebuch:* chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten;
- f. *Plan für das Grundbuch:* Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 1992[^4] über die amtliche Vermessung (VAV);
- g. *Belege:* Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
- a. Liegenschaft: jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen;
- b. Grundbuch: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
- c. Hauptbuch: Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
- d. Hauptbuchblatt: Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
- e. Tagebuch: chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten;
- f. Plan für das Grundbuch: Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung
<sup>4</sup> nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV);
- g. Belege: Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
##### **Art. 3** Gleichwertigkeit der Formen
<sup>1</sup> Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig:
Schriftform:
- 1. Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift,
- 2. elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2<sup>bis</sup> des Obligationenrechts[^5] (OR);
- a.
öffentliche Urkunde:
- 1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
- 2.[^6] nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017[^7] über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
- b.
Beglaubigung:
- 1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier,
- 2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
- c.
Anmelden:
- 1. Zustellen eines Papierdokuments,
- 2. Übermittlung eines elektronischen Dokuments über eine Zustellplattform nach Artikel 40.
- d.
- a. Schriftform: 1. Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift, 2. elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signabis <sup>5</sup> tur nach Artikel 14 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR);
- b. öffentliche Urkunde: 1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
<sup>6</sup> 2. nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. September 2011 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
- c. Beglaubigung: 1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier, 2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
- d. Anmelden: 1. Zustellen eines Papierdokuments, 2. Übermittlung eines elektronischen Dokuments über eine Zustellplattform nach Artikel 40.
<sup>2</sup> Die Verwendung elektronischer Dokumente setzt voraus, dass der Kanton für das entsprechende Grundbuchamt den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassen hat (Art. 39).
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##### **Art. 6** Oberaufsicht des Bundes
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949*d* ZGB aus.[^8]
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Amt für Grundbuchund Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die von ihm bestimmten Trägerorganisationen ausserhalb der Bundesverwaltung aus.
<sup>2</sup> Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor.
<sup>3</sup> Es kann insbesondere:
- a. Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen;
- a. Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen;
- b. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen;
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- i. Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
- j. Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956*a* ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.
- j. Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956 a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.
##### **Art. 7** Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
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##### **Art. 15** Meldung von Systemänderungen
Die Kantone sorgen dafür, dass dem EGBA wesentliche Änderungen des für das informatisierte Grundbuch verwendeten Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten oder Weiterentwicklungen, vor ihrer Einführung mitgeteilt werden.
### 4. Kapitel: Aufnahme, Identifikation, Darstellung und Beschreibung
von Grundstücken
Die Kantone sorgen dafür, dass dem EGBA wesentliche Änderungen des für das informatisierte Grundbuch verwendeten Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten oder Weiterentwicklungen, vor ihrer Einführung mitgeteilt werden. 4. Kapitel: Aufnahme, Identifikation, Darstellung und Beschreibung von Grundstücken
##### **Art. 16** Örtliche Zuständigkeit
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<sup>2</sup> Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen.
<sup>3</sup> Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.
<sup>3</sup> Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Hauptund Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.
##### **Art. 17** Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
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<sup>1</sup> Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist.
<sup>2</sup> Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E‑GRID zur Verfügung.
<sup>2</sup> Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E-GRID zur Verfügung.
<sup>3</sup> Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu.
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- e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
- f. Steuer- und Versicherungswert.
- f. Steuerund Versicherungswert.
<sup>2</sup> Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
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Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufzunehmende selbstständige und dauernde Rechte werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst, verwaltet und dargestellt.
##### **Art. 22** Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten
und Bergwerken
<sup>1</sup> Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen:
selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken:
- 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB),
- 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916[^9]);
- a.
- a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und übertragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), 2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen
<sup>7</sup> Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916 );
- b. Bergwerke.
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<sup>3</sup> Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung *«*Eigentum*»* an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung « Eigentum » an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
- b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
<sup>4</sup> Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und
- a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel
<sup>97</sup> eingetragen werden; und
- b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
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- b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
die Anmerkungen mit Ausnahme von:
- 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
- 2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30*e* Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^10] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
- 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
- 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
- c.
- c. die Anmerkungen mit Ausnahme von: 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56, 2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach
<sup>8</sup> Artikel 30 e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), 3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums, 4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
<sup>2</sup> Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
##### **Art. 27** Elektronischer Zugang[^11]
<sup>1</sup> Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.[^12]
##### **Art. 27** Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
<sup>1</sup> Die Kantone können die nach Artikel 26 Absatz <sup>1</sup> Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen.
<sup>2</sup> Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
<sup>3</sup> …[^13]
<sup>4</sup> Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949*a* Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
##### **Art. 28**[^14] Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung
<sup>1</sup> Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden:
- a. Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
- b. Banken, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991[^15] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003[^16] über die Förderung der Beherbergungswirtschaft die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen;
weiteren Personen die Daten der Grundstücke:
- 1. die ihnen gehören,
- 2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen;
- d.
- e. Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buchstabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.
<sup>2</sup> Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Belege zu gewährleisten.
##### **Art. 29**[^17] Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
<sup>1</sup> Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
<sup>3</sup> Das EGBA oder eine von ihm bestimmte Trägerorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.
<sup>4</sup> Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
##### **Art. 28** Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung
<sup>1</sup> Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann folgenden Personen Zugang zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt werden, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen müssen:
- a. Urkundspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehörden sowie anderen Behörden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
- b. Banken, der Schweizerischen Post, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a
<sup>9</sup> des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen;
- d. bestimmten Personen zu den Daten: 1. der Grundstücke, die ihnen gehören, oder 2. der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen.
<sup>2</sup> Urkundspersonen kann auch Zugang zu den Belegen gewährt werden.
##### **Art. 29** Erweiterter Zugang: Regelung der Einzelheiten
Die Kantone oder die Trägerorganisation schliessen mit den Benutzerinnen und Benutzern nach dem Muster des EGBA Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens:
- a. die Art und Weise des Zugriffs;
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- c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
- d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
- d. den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten;
- e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
- f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
<sup>2</sup> Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.
##### **Art. 30**[^18] Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
<sup>1</sup> Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen.
<sup>3</sup> Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
<sup>4</sup> Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
##### **Art. 30***a*[^19] Statistische Datenerhebung
Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992[^20] und seinen Ausführungsbestimmungen.
##### **Art. 30** Erweiterter Zugang: Verfahren
<sup>1</sup> Der erweiterte Zugang nach Artikel 28 wird den Berechtigten durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.
<sup>2</sup> Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt.
<sup>3</sup> Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht der Kanton oder die Trägerorganisation die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung.
##### **Art. 31** Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
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<sup>5</sup> Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
##### **Art. 32**[^21] Erstellung von amtlichen Auszügen
<sup>1</sup> Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
<sup>2</sup> Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
<sup>3</sup> Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017[^22] über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
<sup>4</sup> Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
##### **Art. 32** Erstellung von Auszügen
<sup>1</sup> Elektronische Auszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden nach Artikel 44 Absatz 1 signiert.
<sup>2</sup> Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
<sup>3</sup> Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
<sup>4</sup> Die Kantone können elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird nach Artikel 44 Absatz 1 signiert.
##### **Art. 33** Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
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##### **Art. 34** Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970*a* Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970 a Absatz 1 ZGB zur Veröffentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.
### 7. Kapitel: Datensicherheit und Aufbewahrungspflicht
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<sup>2</sup> Die im informatisierten Hauptbuch gespeicherten Daten werden periodisch durch den Bund in digitaler Form langfristig gesichert.
<sup>3</sup> Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949*a* Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
<sup>3</sup> Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
##### **Art. 36** Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
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Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst:
Eingaben an das Grundbuchamt, insbesondere:
- 1. die Anmeldung,
- 2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung,
- 3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs;
- a.
Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien, insbesondere:
- 1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch,
- 2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch,
- 3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens,
- 4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung,
- 5. die Abweisungsverfügung,
- 6. den Grundbuchauszug,
- 7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Beteiligten erfolgten (Art. 969 ZGB).
- b.
- a. Eingaben an das Grundbuchamt, insbesondere: 1. die Anmeldung, 2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung, 3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs;
- b. Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien, insbesondere: 1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch, 2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch, 3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, 4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung, 5. die Abweisungsverfügung, 6. den Grundbuchauszug, 7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Beteiligten erfolgten (Art. 969 ZGB).
### 2. Kapitel: Elektronischer Geschäftsverkehr
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<sup>1</sup> Die Kantone können für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsverkehr zulassen.
<sup>2</sup> Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elektronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010[^23] über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.
<sup>2</sup> Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elekt-
<sup>10</sup> ronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren.
##### **Art. 40** Übermittlung
<sup>1</sup> Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattformen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010[^24] über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
<sup>1</sup> Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattfor-
<sup>11</sup> men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
- a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
- b.[^25] eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom 18. März 2016[^26] über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
- b. eine mit einem Zertifikat und einem Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten signierte Quittung über die Eingabe ausstellen.
<sup>2</sup> Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
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<sup>2</sup> Das EGBA macht Mustervorlagen öffentlich zugänglich, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
##### **Art. 42** GemischteEingaben an das Grundbuchamt
##### **Art. 42** Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
Die Kantone bestimmen, ob bei elektronischen Eingaben alle für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts elektronisch zu übermitteln sind oder ob die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig ist.
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##### **Art. 44** Zustellungen durch das Grundbuchamt
<sup>1</sup> Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES[^27] unterzeichnet sein.[^28]
<sup>1bis</sup> Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV[^29], so finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung.[^30]
<sup>2</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:[^31]
<sup>1</sup> Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom
<sup>12</sup> 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (ZertES) beruht.
<sup>2</sup> Die Zertifikate müssen folgende Attribute nach Artikel 7 Absatz <sup>2</sup> Buchstabe a ZertES enthalten:
- a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
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- c. die Anmerkung der eherechtlichen Verfügungsbeschränkung nach Artikel 55 Absatz 1;
- d. die Anmerkungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach Artikel 55 Absatz 3;
- d. die Anmerkungen des Schuldbetreibungsund Konkursrechts nach Artikel 55 Absatz 3;
- e. die Anmerkung einer Grundbuchsperre nach Artikel 56.
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<sup>2</sup> Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62–80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
##### **Art. 50** Anmeldung durch den Willensvollstrecker
oder die Willensvollstreckerin
<sup>1</sup> Wer sich mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde als Willensvollstrecker oder Willensvollstreckerin ausweist, ist ohne die Mitwirkung der Erbinnen und Erben befugt, die folgenden Vorgänge anzumelden:
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- a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen; nach Erfassung der Personalien wird die Kopie vernichtet;
- b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
- b. für juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
- c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b.
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##### **Art. 54** Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
<sup>1</sup> Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.
<sup>2</sup> Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660*a* Abs. 3 ZGB).
<sup>1</sup> Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungsund Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigentum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.
<sup>2</sup> Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660 a Abs. 3 ZGB).
<sup>3</sup> Handwerker, Handwerkerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 841 Abs. 3 ZGB).
<sup>4</sup> Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962*a* ZGB anmelden.
<sup>5</sup> Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt. 1985[^32] über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
##### **Art. 55** bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
<sup>1</sup> Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004[^33] anmelden.
<sup>2</sup> Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30*e* Absatz 2 BVG[^34] nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>3</sup> Das Konkurs- oder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungs- oder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^35] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Artikel 23*a* der Verordnung vom 23. April 1920[^36] über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
<sup>4</sup> Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962 a ZGB anmelden.
<sup>5</sup> Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt.
<sup>13</sup> 1985 über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
##### **Art. 55** Bundesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
<sup>1</sup> Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anordnung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partner-
<sup>14</sup> schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 anmelden.
<sup>2</sup> Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung
<sup>15</sup> zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
<sup>3</sup> Das Konkursoder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungsoder Konkursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundes-
<sup>16</sup> gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti-
<sup>17</sup> kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
##### **Art. 56** Grundbuchsperre
Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
- a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung[^37]) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 1974[^38] über das Verwaltungsstrafrecht);
- b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung[^39]) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983[^40] über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessord-
<sup>18</sup> nung ) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März
<sup>19</sup> 1974 über das Verwaltungsstrafrecht);
- b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilpro-
<sup>20</sup> zessordnung ) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung
<sup>21</sup> des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
##### **Art. 57** Bäuerliches Bodenrecht
Die nach Artikel 80 BGBB[^41] zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993[^42] über das bäuerliche Bodenrecht).
<sup>22</sup> Die nach Artikel 80 BGBB zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unterstellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht
<sup>23</sup> an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht).
##### **Art. 58** Trustverhältnis
Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149*d* des BG vom 18. Dez. 1987[^43] über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
<sup>24</sup> Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
- a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbringen des Grundstücks in den Trust;
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##### **Art. 60** Änderungen der Landesgrenze
<sup>1</sup> Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsaufsicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV[^44] dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>1</sup> Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsauf-
<sup>25</sup> sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV dem Grundbuchamt des Kreises die Änderung zur Anmerkung an.
<sup>2</sup> Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke an.
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- c. bei einem Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers oder der Vermächtnisnehmerin;
- d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR[^45]);
- e. bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag;
- d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Ausübungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag
<sup>26</sup> (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR );
- e. bei der Ausübung eines Kaufsoder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungserklärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufsoder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechtsoder Rückkaufsrechtsvertrag;
- f. bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens: durch eine beglaubigte Kopie dieses Vertrags;
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- b. bei einer Enteignung: durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht entsprechenden Ausweis;
- c. bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis;
- c. bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlichrechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht entsprechenden Ausweis;
- d. bei einer Zwangsvollstreckung: durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags;
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<sup>1</sup> Erfolgt der Eigentumsübergang im Zusammenhang mit einem Trust, so wird der Rechtsgrundausweis mit den folgenden Belegen erbracht:
durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag:
- 1. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee bei Errichtung eines Trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden,
- 2. bei der Weiterübertragung eines Grundstücks von Zwischenberechtigten (Erbschaftsverwalter oder -verwalterin, Willensvollstrecker oder ‑vollstreckerin), Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin auf den oder die Trustee,
- 3. bei der Übertragung eines zu einem Trust gehörenden und im Alleineigentum stehenden Grundstücks zwischen zwei Trustees,
- 4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Zwischenberechtigten, Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees,
- 5. bei der Übertragung von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von Trustees auf Begünstigte;
- a.
durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangsbehörde:
- 1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee,
- 2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees,
- 3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberechtigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees;
- b.
- a. durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag: 1. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee bei Errichtung eines Trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, 2. bei der Weiterübertragung eines Grundstücks von Zwischenberechtigten (Erbschaftsverwalter oder -verwalterin, Willensvollstrecker oder -vollstreckerin), Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin auf den oder die Trustee, 3. bei der Übertragung eines zu einem Trust gehörenden und im Alleineigentum stehenden Grundstücks zwischen zwei Trustees, 4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Zwischenberechtigten, Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees, 5. bei der Übertragung von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von Trustees auf Begünstigte;
- b. durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangsbehörde: 1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee, 2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees, 3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberechtigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees;
- c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des oder der Trustee;
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<sup>2</sup> Fehlen diese Angaben, so setzt das Grundbuchamt eine Frist zur Beibringung eines von allen Eigentümern und Eigentümerinnen unterzeichneten Aufteilungsplans und nötigenfalls einer amtlichen Bestätigung nach kantonaler Vorschrift, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume ganze in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder anderen Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind.
<sup>3</sup> Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Artikel 20<sup>bis</sup> SchlT ZGB vorbehalten.
<sup>3</sup> bis Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Artikel 20 SchlT ZGB vorbehalten.
##### **Art. 69** Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
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<sup>3</sup> Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Verwalterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans. Auf Verlangen des Grundbuchamts ist dieser durch die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Absatz 2 zu ergänzen.
<sup>4</sup> Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so wird das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Ermangelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Artikel 976*a* und 976*b* ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt.
<sup>4</sup> Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so wird das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Ermangelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Artikel 976 a und 976 b ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt.
#### 3. Abschnitt: Dienstbarkeiten, Grundlasten und ähnliche Rechte
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<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch für Eigentümer-Schuldbriefe.
##### **Art. 74** Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
in einen Register-Schuldbrief
Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaber- oder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt.
in einen Register-Schuldbrief Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaberoder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuldbrief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt.
##### **Art. 75** Pfandrechte bei Bodenverbesserungen
@@ -938,15 +876,15 @@
<sup>2</sup> In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- a. bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779*d* Abs. 2 und 3 ZGB);
- a. bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB);
- b. bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- c. bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779*i* und 779*k* ZGB);
- d. bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712*i* ZGB).
<sup>3</sup> Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
- c. bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779 i und 779 k ZGB);
- d. bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712 i ZGB).
<sup>3</sup> Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz <sup>3</sup> und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
#### 5. Abschnitt: Vormerkungen und Anmerkungen
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<sup>1</sup> Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei:
- a. Kaufs- und Rückkaufsrechten;
- b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR[^46], Art. 712*c* Abs. 1 ZGB);
- a. Kaufsund Rückkaufsrechten;
<sup>27</sup> b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR ,
##### **Art. 712** c Abs. 1 ZGB);
- c. Rückfallsrechten bei Schenkungen (Art. 247 OR);
- d. Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 39 BGBB[^47]);
- f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681*b* ZGB);
- e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen
<sup>28</sup> Bodenrecht (Art. 39 BGBB );
- f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681 b ZGB);
- g. Nachrückungsrechten von Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen (Art. 814 Abs. 3 ZGB);
- h. Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740*a*, 779*a* Abs. 2 ZGB).
- h. Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740 a , 779 a Abs. 2 ZGB).
<sup>2</sup> Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten.
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<sup>1</sup> Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist.
<sup>2</sup> Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649*a* Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein.
<sup>2</sup> Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649 a Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein.
<sup>3</sup> Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch das Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
@@ -1054,13 +996,15 @@
<sup>1</sup> Geht die Anmeldung vom eingetragenen Eigentümer oder von der eingetragenen Eigentümerin aus, so prüft das Grundbuchamt, ob die anmeldende mit der eingetragenen Person identisch ist.
<sup>2</sup> Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34 Abs. 3 BGBB[^48], Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>2</sup> Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34
<sup>29</sup> Abs. 3 BGBB , Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
<sup>3</sup> Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
##### **Art. 85** Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde), so prüft das Grundbuchamt, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.
Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungsoder Konkursbehörde), so prüft das Grundbuchamt, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.
##### **Art. 86** Beglaubigung von Unterschriften
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<sup>2</sup> Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
<sup>3</sup> Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der EÖBV[^49], insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.[^50]
<sup>3</sup> Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach
<sup>30</sup> Artikel 14 EÖBV .
##### **Art. 87** Mangelhafte Anträge
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##### **Art. 88** Aussetzen des Eintragungsverfahrens
<sup>1</sup> Sieht ein Erlass des Bundes vor, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, so trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungs- oder Bewilligungsverfahrens.
<sup>2</sup> Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren innert der vorgeschriebenen Frist eingeleitet, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
<sup>3</sup> Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder wird die Bewilligung verweigert, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
<sup>1</sup> Sieht ein Erlass des Bundes vor, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, so trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungsoder Bewilligungsverfahrens.
<sup>2</sup> Wird das Feststellungsoder Bewilligungsverfahren innert der vorgeschriebenen Frist eingeleitet, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
<sup>3</sup> Wird das Feststellungsoder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder wird die Bewilligung verweigert, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
<sup>4</sup> Die Anmerkungen im Hauptbuch werden von Amts wegen gelöscht, wenn die Anmeldung im Hauptbuch vollzogen wird oder wenn sie rechtskräftig abgewiesen worden ist.
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- a. für natürliche Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
- b. für juristische Personen und für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID;
- b. für juristische Personen und für Kollektivund Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID;
- c. für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer oder -eigentümerinnen sind: die Angaben über die Beteiligten nach den Buchstaben a und b.
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##### **Art. 95** Unselbstständiges Grundeigentum
<sup>1</sup> Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655*a* Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen.
<sup>1</sup> Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655 a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeichnung des Hauptgrundstücks eingetragen.
<sup>2</sup> Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so müssen alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB). Diese Vereinbarung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
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<sup>5</sup> Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Grundstücksbeschreibung oder in die Abteilung «Anmerkungen» eingetragen.
##### **Art. 96** Mit- und Gesamteigentum
<sup>1</sup> Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin durch den entsprechenden Zusatz («zu ½», «zu ⅓» usw.) zum Namen jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin angegeben.
##### **Art. 96** Mitund Gesamteigentum
<sup>1</sup> Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin durch den entsprechenden Zusatz («zu ½», «zu ⅓ » usw.) zum Namen jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin angegeben.
<sup>2</sup> Die Kantone können vorsehen, dass Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB) als Dienstbarkeit eingetragen werden können.
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- c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
gegebenenfalls die folgenden Angaben:
- 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
- 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
- 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
- d.
- d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit, 2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt, 3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
- e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
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- a. der Übergang des Gläubigerrechts;
- b. das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
- b. das Fahrnisoder Faustpfandrecht;
- c. die Nutzniessung.
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<sup>4</sup> In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
##### **Art. 104** Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung
und Pfändung
<sup>1</sup> Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
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<sup>5</sup> Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
##### **Art. 105** Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief
und Anleihensobligationen
<sup>1</sup> In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen:
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<sup>1</sup> Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 846 Abs. 2 ZGB) abweichende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Nebenbestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann unter den Bemerkungen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden.
<sup>2</sup> Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuld- und Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.
<sup>2</sup> Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuldund Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.
##### **Art. 107** Umwandlung eines Schuldbriefs
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##### **Art. 108** Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
<sup>1</sup> Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33*b* SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
<sup>1</sup> Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33 b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
- a. Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
@@ -1391,14 +1331,12 @@
<sup>4</sup> Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfandrechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen.
##### **Art. 111** Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer
und Eigentümerinnen
Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.
und Eigentümerinnen Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerinnen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.
##### **Art. 112** Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung
weiterer Grundstücke
Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht belastet werden sollen.
weiterer Grundstücke Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfandrecht belastet werden sollen.
##### **Art. 113** Eintragung von Teilpfandrechten
@@ -1410,11 +1348,14 @@
##### **Art. 114** Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung
<sup>1</sup> Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR[^51]), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>1</sup> Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen
<sup>31</sup> neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR ), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduktion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an derselben Pfandstelle eingetragen.
<sup>2</sup> Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.
##### **Art. 115** Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von
mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
<sup>1</sup> Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber oder die Erwerberin nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Artikel 113. Das Grundbuchamt nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Artikel 113 Absatz 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben.
@@ -1452,21 +1393,14 @@
<sup>2</sup> Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt.
##### **Art. 120** Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte
bei Baurecht
Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101:
bei Baurecht Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101:
- a. beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): die Bemerkung «Baupfandrecht»;
- b. beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779*i* und 779*k* ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»;
beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779*d* Abs. 2 und 3 ZGB):
- 1. die Bemerkung «Heimfallsentschädigung»,
- 2. statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.
- c.
- b. beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779 i und 779 k ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»;
- c. beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB): 1. die Bemerkung «Heimfallsentschädigung», 2. statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.
##### **Art. 121** Anleihensobligationen
@@ -1474,7 +1408,7 @@
- a. als Gläubiger oder Gläubigerinnen «die aus den Anleihensobligationen Berechtigten»;
- b. der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberobligationen);
- b. der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namenoder Inhaberobligationen);
- c. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkungen.
@@ -1502,9 +1436,9 @@
<sup>3</sup> Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:
- a. bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740*a* Abs. 2 ZGB);
- b. beim Baurecht (Art. 779*a* Abs. 2 ZGB);
- a. bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740 a Abs. 2 ZGB);
- b. beim Baurecht (Art. 779 a Abs. 2 ZGB);
- c. beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB).
@@ -1556,7 +1490,7 @@
<sup>1</sup> Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe gestützt auf die kantonale Gesetzgebung durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:
- a. Natur-, Heimat- und Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte;
- a. Natur-, Heimatund Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte;
- b. Wasserrecht und Wasserbau;
@@ -1564,7 +1498,7 @@
- d. Förderung des Wohnungsbaus;
- e. Förderung der Land- und Forstwirtschaft;
- e. Förderung der Landund Forstwirtschaft;
- f. amtliche Vermessung;
@@ -1602,7 +1536,7 @@
<sup>2</sup> Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde.
<sup>3</sup> Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975–976*b* ZGB) bleiben vorbehalten.
<sup>3</sup> Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975– 976 b ZGB) bleiben vorbehalten.
##### **Art. 132** Vorgehen
@@ -1710,315 +1644,66 @@
<sup>2</sup> Der Pfandtitel wird nach dem Muster des EGBA erstellt. Darin werden mindestens aufgeführt:
- a. die Bezeichnung als Schuldbrief und die Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin, oder die Angabe, dass der Titel auf den Inhaber oder die Inhaberin lautet;
- b. das Datum der Eintragung des Pfandrechts und die Angabe des Belegs;
- c. die Pfandtitelnummer;
- d. die Pfandsumme, die Zins-, Kündigungs- und Abzahlungsbestimmungen sowie gegebenenfalls der höchste Zinsfuss, für den das Pfandrecht Sicherheit bietet (Art. 818 Abs. 2 ZGB), und die Bemerkungen über Änderungen im Rechtsverhältnis (Art. 852 ZGB);
- e. die Bezeichnung des Grundstücks, das als Pfand eingesetzt ist, mit der Identifikation (Art. 18 und 94 Abs. 1 Bst. e) und, wenn der Titel nicht mit einem Auszug aus dem Hauptbuch verbunden ist, mit der Rechtsnatur des Grundstücks (Art. 655 ZGB);
- f. sofern das Grundstück in einer Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht aufgenommen ist: ein entsprechender Hinweis;
- g. die Pfandstelle;
- h. die bereits auf dem Grundstück ruhenden Rechte und die vorgehenden und gleichrangigen Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte, einschliesslich der leeren Pfandstellen und der vorbehaltenen Vorgänge, Vormerkungen);
- i. bei Belastung von Miteigentum und Stockwerkeigentum: die vorgehende Pfandbelastung der ganzen Sache;
- j. gegebenenfalls der Name der bevollmächtigten Person nach Artikel 850 ZGB oder der vertretungsberechtigten Person für die Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 875 Ziffer 1 ZGB;
- k. die Unterschrift der Person, die den Titel ausstellt.
<sup>3</sup> Wird ein Gesamtpfandrecht errichtet, so wird dieses im Pfandtitel als solches bezeichnet. Zudem werden für alle als Pfand eingesetzten Grundstücke die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben e–i aufgeführt.
<sup>4</sup> Anstelle der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i kann im Titel ein Auszug aus dem Hauptbuch wiedergegeben werden. Der Titel kann auch Hinweise auf ein Drittpfandverhältnis sowie auf die Übertragung, Aufbewahrung oder Kraftloserklärung des Titels und Ähnliches enthalten.
<sup>5</sup> Umfasst der Titel einschliesslich eines Auszugs aus dem Hauptbuch mehrere Seiten und bilden diese keine körperliche Einheit, so wird auf jeder beschrifteten Seite die Titelnummer angegeben; die Seiten werden durch gegenseitige Hinweise auf die Seitenzahl miteinander verbunden.
<sup>6</sup> Ist die Darstellung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i oder eines Auszugs nach Absatz 4 zu aufwendig oder würde der Titel dadurch unübersichtlich oder zu umfangreich, so können die Angaben auf diejenigen über die vorgehenden und gleichrangigen Pfandrechte (einschliesslich der leeren Pfandstellen und vorbehaltenen Vorgänge), Grundlasten, selbstständigen und dauernden Rechte, Nutzniessungen und Wohnrechte beschränkt werden. In diesem Fall wird im Titel darauf hingewiesen, dass andere vorgehende Belastungen aus dem Hauptbuch ersichtlich sind.
<sup>7</sup> Wird ein neuer Pfandtitel für einen kraftlos erklärten oder entkräfteten Titel (Art. 152) ausgestellt, so enthält er die Angabe, dass er an dessen Stelle tritt.
##### **Art. 145** Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
<sup>1</sup> Sollen für einen Schuldbriefbetrag mehrere Grundstücke verpfändet werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern:
- a. die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind; oder
- b. es sich um ein Gesamtpfandrecht (Art. 110) handelt.
<sup>2</sup> In den andern Fällen (Art. 113) kann:
- a. für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden; oder
- b. für die verschiedenen Grundstücke, unter Angabe des auf jedem lastenden Teilbetrags, ein einziger Pfandtitel ausgestellt werden, sofern der Titel übersichtlich bleibt.
##### **Art. 146** Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
Sollen nach Errichtung eines Schuldbriefs weitere Grundstücke desselben Grundbuchkreises damit belastet werden, so gilt für die Ausstellung des Pfandtitels Artikel 145.
##### **Art. 147** Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken
in mehreren Grundbuchkreisen
<sup>1</sup> Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen.
<sup>2</sup> Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben.
<sup>3</sup> Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen.
##### **Art. 148** Aushändigung der Pfandtitel
<sup>1</sup> Der Pfandtitel wird dem Gläubiger, der Gläubigerin oder einer vertretungsberechtigten Person nur ausgehändigt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin sowie der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben (Art. 861 Abs. 3 ZGB).
<sup>2</sup> Diese Einwilligung kann in die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
##### **Art. 149** Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
Wird über eine Grundpfandverschreibung oder einen Register-Schuldbrief ein Auszug aus dem Grundbuch erstellt (Art. 825 Abs. 2 ZGB), so gelten die Bestimmungen über den Inhalt des Pfandtitels (Art. 144) sinngemäss.
### 2. Kapitel: Änderung und Entkräftung des Pfandtitels
##### **Art. 150** Änderung des Pfandtitels
Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.
##### **Art. 151** Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
In den Pfandtiteln werden von Amtes wegen alle Änderungen nachgetragen, die sich aus den Eintragungen und Löschungen in den anderen Abteilungen des Hauptbuchblatts ergeben und die sich auf das Pfandrecht auswirken, beispielsweise Pfandentlassungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen.
##### **Art. 152** Entkräftung von Pfandtiteln
<sup>1</sup> Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungsvermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unterschrieben.
<sup>2</sup> Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grundbuchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde.
<sup>3</sup> Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusammen mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen.
<sup>4</sup> Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt.
## 5. Titel: Teilung und Vereinigung von Grundstücken
### 1. Kapitel: Teilung von Grundstücken
##### **Art. 153** Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
<sup>1</sup> Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Hauptbuchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt.
<sup>2</sup> Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet.
<sup>3</sup> Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.
##### **Art. 154** Bereinigung der Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten werden nach den Artikeln 743 und 974*a* ZGB bereinigt.
##### **Art. 155** Bereinigung der Grundpfandrechte
<sup>1</sup> Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen verteilt.
<sup>2</sup> Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen.
<sup>3</sup> Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und ‑gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit.
##### **Art. 156** Bereinigung der Grundlasten
<sup>1</sup> Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 792 Abs. 2 ZGB).
<sup>2</sup> Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen.
<sup>3</sup> Das Grundbuchamt teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Artikel 787 ZGB unverzüglich mit.
##### **Art. 157** Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
<sup>1</sup> Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Artikel 974*a* ZGB bereinigt.
<sup>2</sup> Wurden die Anmerkungen in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen, so gilt Artikel 974*a* ZGB sinngemäss.
### 2. Kapitel: Vereinigung von Grundstücken
##### **Art. 158**
<sup>1</sup> Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974*b* ZGB.
<sup>2</sup> Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen.
<sup>3</sup> Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.
## 6. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 159** Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
<sup>1</sup> Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.
<sup>2</sup> Dem Gesuch werden beigelegt:
- a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
- b. eine Beschreibung des Systems;
- c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzelnen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
<sup>3</sup> Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
- a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
- b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
- c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
- d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
- e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
<sup>4</sup> Das EGBA:
- a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
- b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.
<sup>5</sup> Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.
##### **Art. 160** Ermächtigung
<sup>1</sup> Das EJPD ermächtigt den Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn:
- a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen genehmigt sind oder ohne Vorbehalt genehmigt werden können; und
- b. das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Mit der Ermächtigung genehmigt das EJPD die kantonalen Ausführungsbestimmungen, wenn diese noch der Genehmigung bedürfen.
<sup>3</sup> Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 27*k*–27*n* der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^52].
<sup>4</sup> Entspricht das System den gesetzlichen Anforderungen nicht oder können die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden, so weist das EJPD das Gesuch zurück.
##### **Art. 161** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1910[^53] betreffend das Grundbuch wird aufgehoben.
##### **Art. 162** Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
##### **Art. 163** Bestehende Schuldbriefe
Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen, als Schuldbrief bezeichneten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Artikel 33*b* SchlT ZGB umgewandelt sind.
##### **Art. 164** Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechtskräftig angeordnet wurden, müssen im Grundbuch nicht angemerkt werden.
##### **Art. 165** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^2]: [SR **221.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/320)
[^3]: [SR **510.62**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/388)
[^4]: [SR **211.432.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/2446_2446_2446)
[^5]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ([AS **2018** 89](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/29)).
[^7]: [SR **211.435.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/29)
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^9]: [SR **721.80**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/33/189_191_191)
[^10]: [SR **831.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797)
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^15]: [SR **211.412.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/1410_1410_1410)
[^16]: [SR **935.12**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/642)
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2019** 3049](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/556)).
[^20]: [SR **431.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/2080_2080_2080)
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ([AS **2018** 89](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/29)).
[^22]: [SR **211.435.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/29)
[^23]: [SR **272.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/413)
[^24]: [SR **272.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/413)
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4667](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/753)).
[^26]: [SR **943.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/752)
[^27]: [SR **943.03**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/752)
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4667](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/753)).
[^29]: [SR **211.435.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/29)
[^30]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ([AS **2018** 89](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/29)).
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 4667](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/753)).
[^32]: [SR **221.213.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1986/926_926_926)
[^33]: [SR **211.231**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/782)
[^34]: [SR **831.40**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797)
[^35]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^36]: [SR **281.42**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/36/425_433_469)
[^37]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^38]: [SR **313.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1857_1857_1857)
[^39]: [SR **272**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/262)
[^40]: [SR **211.412.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1984/1148_1148_1148)
[^41]: [SR **211.412.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/1410_1410_1410)
[^42]: [SR **211.412.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/2904_2904_2904)
[^43]: [SR **291**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776)
[^44]: [SR **211.432.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/2446_2446_2446)
[^45]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^46]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^47]: [SR **211.412.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/1410_1410_1410)
[^48]: [SR **211.412.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/1410_1410_1410)
[^49]: [SR **211.435.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/29)
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ([AS **2018** 89](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/29)).
[^51]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^52]: [SR **172.010.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/170)
[^53]: [BS **2** 530; [AS **1964** 413 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1964/413_409_409)[456](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1964/456_452_452), [**1965** 467 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1965/467_471_465)[1255](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1965/1255_1268_1256), [**1987** 1600](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1987/1600_1600_1600), [**1988** 876](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1988/876_876_), [**1993** 2904 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1993/2904_2904_2904)Art. 7 Ziff. 1, [**1995** 14](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1995/14_14_14), [**1996** 3106](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/3106_3106_3106), [**2004** 2669 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/321)Anhang Ziff. 2, [**2005** 1343](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/206), [**2006** 2923 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/446)Anhang 2 Ziff. 3 [4705 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)Ziff. II 19, [**2008** 2745 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/385)Anhang Ziff. I, [**2009** 4723 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/553)Anhang Ziff. I]
[^1]: SR 210
[^2]: SR 221.301
[^3]: SR 510.62
[^4]: SR 211.432.2
[^5]: SR 220
[^6]: SR 943.033
[^7]: SR 721.80
[^8]: SR 831.40
[^9]: SR 211.412.11
[^10]: SR 272.1
[^11]: SR 272.1
[^12]: SR 943.03
[^13]: SR 221.213.2
[^14]: SR 211.231
[^15]: SR 831.40
[^16]: SR 281.1
[^17]: SR 281.42
[^18]: SR 312.0
[^19]: SR 313.0
[^20]: SR 272
[^21]: SR 211.412.41
[^22]: SR 211.412.11
[^23]: SR 211.412.110
[^24]: SR 291
[^25]: SR 211.432.2
[^26]: SR 220
[^27]: SR 220
[^28]: SR 211.412.11
[^29]: SR 211.412.11
[^30]: SR 943.033
[^31]: SR 220
2011-09-23
GBV
Originalfassung
Text zu diesem Datum