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Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
6 Versionen
· 2012-06-01
2016-03-04
2013-04-19
2013-02-01
2012-06-16
2012-06-02
Änderungen vom 2012-06-02
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# Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
##### **Art. 1**[^2] Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
##### **Art. 1** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
<sup>1</sup> Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
<sup>1</sup> Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
<sup>2</sup> Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
<sup>3</sup> In Ausnahmefällen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
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- d. Wahrung schweizerischer Interessen.
<sup>4</sup> Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.
##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.[^3] *Gelder:* finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. *Sperrung von Geldern:* die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. *wirtschaftliche Ressourcen:* Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- d. *Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen:* die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
##### **Art. 3**[^4] Ein- und Durchreiseverbot
##### **Art. 3** Einund Durchreiseverbot
<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>2</sup> Das Staatssekretariat für Migration (SEM)[^5] kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.
<sup>3</sup> Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration (BFM) kann, falls anwendbar in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates, Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
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<sup>1</sup> Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.
<sup>2</sup> Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
<sup>2</sup> Das BFM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.
<sup>3</sup> Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
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##### **Art. 6** Strafbestimmungen
<sup>1</sup> Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
<sup>1</sup> Wer gegen Artikel <sup>1</sup> oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
<sup>2</sup> Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
<sup>3</sup> Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
#### 3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten**[^6]**
#### 3. Abschnitt: Inkrafttreten
##### **Art. 6***a*[^7] Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
##### **Art. 6***b*[^8] Veröffentlichung
Die Einträge nach den Anhängen 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
##### **Art. 7** Inkrafttreten[^9]
##### **Art. 7**
Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **946.231**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/564)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 ([AS **2012** 3589](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/406)).
[^3]: Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ([AS **2020** 3607](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/650)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 ([AS **2012** 3589](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/406)).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004 **4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ([AS **2016** 671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/131)).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ([AS **2013** 255](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/35)). Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ([AS **2016** 671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/131)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ([AS **2016 **671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/131)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ([AS **2013** 255](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/35)).
[^1]: SR 946.231
2012-06-01
Originalfassung
Text zu diesem Datum