Änderungshistorie
Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
6 Versionen
· 2012-06-01
2016-03-04
2013-04-19
2013-02-01
2012-06-16
Änderungen vom 2012-06-16
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#### 1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
##### **Art. 1** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
<sup>2</sup> Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
<sup>1</sup> Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
<sup>1</sup> Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
<sup>2</sup> Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> In Ausnahmefällen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
<sup>3</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
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- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
- d. Wahrung schweizerischer Interessen.
<sup>4</sup> Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.
##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen
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- d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
##### **Art. 3** Einund Durchreiseverbot
<sup>3</sup> Art. <sup>3</sup> Einund Durchreiseverbot
<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration (BFM) kann, falls anwendbar in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates, Ausnahmen gewähren:
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.
<sup>3</sup> Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
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###### Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).
2012-06-02
2012-06-01
Originalfassung
Text zu diesem Datum